Achter Abschnitt EB-BbS - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
- Amtliche Abkürzung
- EB-BbS
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1. Bildungsgänge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnitts nach den vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.
2. Die in den Curricularen Vorgaben für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i. S. vom ersten Abschnitt Nummer 2.12 nicht mehr anzuwenden.
3. Soweit Curriculare Vorgaben für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den Unterricht in dem berufsbezogenen Lernbereich nach Maßgabe der vor dem 1. 8. 2000 geltenden Stundentafeln erteilen.
4. Dieser RdErl. tritt am 1. 8. 2022 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31. 7. 2022 außer Kraft.