Sechster Abschnitt EB-BbS - Gastschulverhältnisse im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
- Amtliche Abkürzung
- EB-BbS
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1. Grundlagen der Gastschulverhältnisse
Nach den Vorschriften des NSchG können in Niedersachsen für berufsbildende Schulen keine Schulbezirke festgelegt werden, die eine Schülerin oder einen Schüler zum Besuch einer bestimmten berufsbildenden Schule verpflichten. Eine niedersächsische Schülerin oder ein niedersächsischer Schüler kann ihre oder seine Schulpflicht daher auch durch den planmäßigen Besuch einer berufsbildenden Schule eines benachbarten niedersächsischen Schulträgers oder eines anderen Bundeslandes erfüllen. Niedersächsische Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, haben dies nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NSchG der Schulbehörde anzuzeigen.
1.1 Gastschulverhältnisse in Niedersachsen oder in einem anderen Bundesland können begründet werden aufgrund von
1.1.1 Rahmenvereinbarungen der Länder (Beschlüsse der KMK)
Die Rahmenvereinbarung der KMK über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (sog. Splitterberufe), beschlossen am 26. 1. 1984, wird in der jeweils aktuellen Fassung für das Land Niedersachsen in Kraft gesetzt;
1.1.2 bilateralen Vereinbarungen mit anderen Ländern
In diesem Fall ist die Beschulung über die Schulbehörde bei der obersten Schulbehörde zu beantragen. Ob eine Aufnahme erfolgt, entscheidet das aufnehmende Bundesland.
1.1.3 Vereinbarungen einzelner niedersächsischer Schulträger mit einzelnen Schulträgern anderer Bundesländer
Da auch diese Vereinbarungen Auswirkungen auf die vom Land Niedersachsen zu tragenden Personalkosten bzw. die ggf. vom Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG zu erstattenden Sachkosten haben, ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der obersten Schulbehörde erforderlich.
1.2 Gastschulverhältnisse zwischen niedersächsischen Schulträgern innerhalb Niedersachsens können begründet werden aufgrund von
1.2.1 Verordnungen der nachgeordneten Schulbehörde nach § 105 Abs. 3 NSchG; vor Erlass einer Verordnung sind die betroffenen Schulträger und Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Verordnung darf rückwirkend nur in Kraft gesetzt werden, wenn alle betroffenen Schulträger zustimmen oder aufgrund der besonderen Verhältnisse damit rechnen mussten;
1.2.2 bilateralen Vereinbarungen oder durch ständige Praxis einzelner niedersächsischer Schulträger.
2. Gastschulbeiträge
2.1 Voraussetzung für die Erhebung und Zahlung von Gastschulbeiträgen von Schulträgern bzw. an Schulträger anderer Bundesländer ist, dass eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt.
2.2 In der in Nummer 1.1.1 zitierten Rahmenvereinbarung der KMK haben die Länder auf die gegenseitige Erstattung von Gastschulbeiträgen verzichtet. Soweit Schulträger Vereinbarungen nach Nummer 1.1.3 treffen, soll angestrebt werden, dass auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen verzichtet wird. In diesem Fall erstattet das Land Niedersachsen dem niedersächsischen Schulträger nach Maßgabe der Nummer 3 die durch die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten.
2.3 Ist die Zahlung von Gastschulbeiträgen vereinbart, werden diese von den betroffenen niedersächsischen Schulträgern in Höhe der Personal- und Sachkosten gezahlt bzw. erhoben. Bei der Abrechnung zwischen dem niedersächsischen Schulträger und dem Land Niedersachsen wird pauschal ein Sachkostenanteil von einem Sechstel und ein Personalkostenanteil von fünf Sechsteln des Gastschulbeitrages zugrunde gelegt. Der Personalkostenanteil des Gastschulbeitrages wird zwischen der Niedersächsische Landesschulbehörde und dem niedersächsischen Schulträger abgerechnet.
3. Erstattung der Sachkosten durch das Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG
3.1 Voraussetzung für eine Erstattung der Sachkosten
Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 8 NSchG für einen Anspruch auf Erstattung der Sachkosten für die Beschulung nicht niedersächsischer Schülerinnen und Schüler sind erfüllt, wenn
eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt und
in der Vereinbarung auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen gegenseitig verzichtet wurde.
Die Erstattung der Sachkosten ist damit nicht möglich für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die lediglich in Einzelfällen aus persönlichen Gründen und nicht planmäßig in Abstimmung mit einem anderen Bundesland oder einem nicht niedersächsischen Schulträger in Niedersachsen beschult werden.
3.2 Höhe der Sachkostenerstattung nach § 105 Abs. 8 NSchG
Die Sachkosten für die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler werden den niedersächsischen Schulträgern nach folgenden einheitlichen Sätzen erstattet:
3.2.1 | je Schülerin oder Schüler einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) pro Schuljahr: | |
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3.2.1.1 | für die Beschulung | |
3.2.1.1.1 | im Regelfall: | 307 EUR |
3.2.1.1.2 | in Schulgebäuden an einem Ort, der hinsichtlich des Angebots berufsbildender Schulen eine Monostruktur aufweist: | 435 EUR |
3.2.1.1.3 | in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1.1.2 erfüllt sind und in denen aufgrund der Bildungsinhalte der Berufsschule für einen Ausbildungsberuf ein überdurchschnittlicher Sachkostenaufwand für Fachpraxiseinrichtungen entsteht: | 767 EUR |
3.2.1.2 | für die Internatsunterbringung | 128 EUR |
3.2.2 | je Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht je Schuljahr: | 1 150 EUR. |