Abschnitt 3 SchIT-IVRdErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchIT-IVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Zuwendungsempfänger sind
3.1 die Träger von kommunalen öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen jeweils für ihre Schulen,
3.2 Träger finanzhilfeberechtigter allgemeinbildender sowie berufsbildender Ersatzschulen im Sinne von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.3 Träger von Pflegeschulen nach § 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung,
3.4 Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG für Maßnahmen nach Nummer 2.8 und ab dem 17. 5. 2023 für alle Maßnahmen.
Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)