SchIT-IVRdErl,NI - Schul-IT-Infrastruktur-Verbesserungsrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 8.8.2019 - 54-80009-01-1.1 -

Geändert durch RdErl. vom 4. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1093)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten8

Abschnitt 1 SchIT-IVRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder DigitalPakt Schule 2019-2024 vom 16. 5. 2019, der Zusatzvereinbarung "Administration" zum DigitalPakt Schule vom 4. 11. 2020 und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zum Ausbau der digitalen schulischen Bildungsinfrastruktur. Damit werden Maßnahmen für die Verbesserung der Ausstattung mit IT-Systemen und die Vernetzung von Schulen unterstützt.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)

Abschnitt 2 SchIT-IVRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Gefördert werden

2.1 Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände; Serverlösungen jedoch nur, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung von keinem Anbieter ein Anschluss der betreffenden Schule an das Glasfasernetz innerhalb von mindestens 12 Monaten garantiert werden kann,

2.2 die Einrichtung von schulischem WLAN mit den in Nummer 1 der Anlage definierten technischen Mindeststandards,

2.3 Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-/Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloud-Angebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden oder im Aufbau befindlichen Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten,

2.4 Anzeige- und Interaktionsgeräte (z. B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum pädagogischen Betrieb in der Schule,

2.5 digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technischnaturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung,

2.6 Mobile Endgeräte (Tablets, Laptops und Notebooks) inkl. Lade- und Aufbewahrungszubehör, wenn

  1. a)

    die Schule über die notwendige Infrastruktur nach den Nummern 2.1 bis 2.5 verfügt,

  2. b)

    spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen den Einsatz solcher Geräte erfordern und dies in einem pädagogisch-technischen Anforderungsprofil (4.3) der Schule dargestellt ist, der Antragsteller bestätigt, dass weitere Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 nicht erforderlich sind, und

  3. c)

    die Gesamtkosten für mobile Endgeräte von 25 000 Euro je einzelne Schule nicht überschritten werden.

2.7 Leasing von IT-Infrastruktur, wenn es sich um Vollamortisierungsleasing oder Mietkauf handelt und nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet werden (insbesondere Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing günstiger ist als Kauf,

2.8 ab dem 3. 6. 2020 die Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden, sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit beauftragten Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule stehen und dem Aufbau von Administrationsstrukturen dienen, d. h.:

2.8.1
befristete Personalausgaben als Personal- oder Sachmittel für professionelle Administrations- und Support-Strukturen der Schulträger und

2.8.2
pauschalierte Zuschüsse zu Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die beim Land Niedersachsen oder bei Schulträgern angestellt sind, in Höhe von maximal 10 000 EUR einmalig pro Fachkraft. Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)

Abschnitt 3 SchIT-IVRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
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SchIT-IVRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zuwendungsempfänger sind

3.1 die Träger von kommunalen öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen jeweils für ihre Schulen,

3.2 Träger finanzhilfeberechtigter allgemeinbildender sowie berufsbildender Ersatzschulen im Sinne von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,

3.3 Träger von Pflegeschulen nach § 9 Pflegeberufegesetz (PflBG) in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung,

3.4 Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG für Maßnahmen nach Nummer 2.8 und ab dem 17. 5. 2023 für alle Maßnahmen.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)

Abschnitt 4 SchIT-IVRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Schulträger

4.1.1
die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine Nutzung unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen, und

4.1.2
sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die nach den Nummern 2.1 bis 2.7 angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden.

4.2 Förderfähig nach den Nummern 2.1 bis 2.7 sind

4.2.1
Maßnahmen, mit denen nach dem 16. 5. 2019 begonnen wurde. Soweit Maßnahmen vor dem 17. 5. 2019 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können diese gefördert werden, wenn es sich um selbständige, noch nicht begonnene Abschnitte handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte gesichert ist;

4.2.2
Maßnahmen an Schulen, für die ein schuleigenes Medienbildungskonzept vorliegt, das Aussagen mit Bezug zu beantragten Fördergegenständen enthält

  1. a)

    zur Ausstattungsplanung und Internetanbindung,

  2. b)

    zum pädagogischen Einsatz und zum Erwerb von Medienkompetenz im schuleigenen Curriculum sowie

  3. c)

    zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung der Lehrkräfte.

Bei Antragstellung nach den Nummern 2.1 bis 2.7 muss im digitalen Antragsformular ein pädagogisch-technisches Anforderungsprofil zu den Buchstaben a bis c eingetragen werden; ein detailliertes Medienbildungskonzept ist spätestens mit Abschluss der Maßnahmen vorzulegen.

4.3 Förderfähig nach Nummer 2.8 sind Maßnahmen, die zwischen dem 3. 6. 2020 und dem Ende des Förderzeitraums des DigitalPakts Schule getätigt wurden.

4.4 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.5 Zuwendungen werden nur gewährt, sofern für denselben Zweck Leistungen nach anderen Förderprogrammen zur Förderung der IT-Infrastruktur an Schulen von der Europäischen Union, dem Bund oder dem Land nicht gewährt werden.

4.6 Digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

4.7 Investive Begleitmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)