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  • ab 08.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SchIT-IVRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie darf nur für zusätzliche Maßnahmen verwendet werden, deren Nutzungsdauer nach Nummer 3 der Anlage gesichert ist. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung einer Maßnahme eingesetzt wird, deren Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft oder durch einen Wirtschaftsplan o. Ä. eines sonstigen Zuwendungsempfängers gesichert ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Plänen verankert wurden. Dabei ist die demografische Entwicklung zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit).

6.2 Der Schulträger verpflichtet sich, die für den Zuwendungszweck erworbenen Ausstattungen bis zum Zeitpunkt der Abschreibung zu verwenden. Nähere Angaben zur Abschreibung sind Nummer 3 der Anlage zu entnehmen. Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen Gegenstände können auch für Zwecke der außerschulischen Bildung verwendet werden, sofern dadurch schulische Belange nicht beeinträchtigt werden.

6.3 Auf die Förderung nach dem DigitalPakt Schule des Bundes und der Länder ist in geeigneter Form hinzuweisen.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)