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Abschnitt 4 SchIT-IVRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Schulträger

4.1.1
die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine Nutzung unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen, und

4.1.2
sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die nach den Nummern 2.1 bis 2.7 angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden.

4.2 Förderfähig nach den Nummern 2.1 bis 2.7 sind

4.2.1
Maßnahmen, mit denen nach dem 16. 5. 2019 begonnen wurde. Soweit Maßnahmen vor dem 17. 5. 2019 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können diese gefördert werden, wenn es sich um selbständige, noch nicht begonnene Abschnitte handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte gesichert ist;

4.2.2
Maßnahmen an Schulen, für die ein schuleigenes Medienbildungskonzept vorliegt, das Aussagen mit Bezug zu beantragten Fördergegenständen enthält

  1. a)

    zur Ausstattungsplanung und Internetanbindung,

  2. b)

    zum pädagogischen Einsatz und zum Erwerb von Medienkompetenz im schuleigenen Curriculum sowie

  3. c)

    zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung der Lehrkräfte.

Bei Antragstellung nach den Nummern 2.1 bis 2.7 muss im digitalen Antragsformular ein pädagogisch-technisches Anforderungsprofil zu den Buchstaben a bis c eingetragen werden; ein detailliertes Medienbildungskonzept ist spätestens mit Abschluss der Maßnahmen vorzulegen.

4.3 Förderfähig nach Nummer 2.8 sind Maßnahmen, die zwischen dem 3. 6. 2020 und dem Ende des Förderzeitraums des DigitalPakts Schule getätigt wurden.

4.4 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.5 Zuwendungen werden nur gewährt, sofern für denselben Zweck Leistungen nach anderen Förderprogrammen zur Förderung der IT-Infrastruktur an Schulen von der Europäischen Union, dem Bund oder dem Land nicht gewährt werden.

4.6 Digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

4.7 Investive Begleitmaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)