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Abschnitt 5 SchIT-IVRdErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln und bis zu 10 % aus Landesmitteln. Nummer 2.1 der Anlage enthält den auf den jeweiligen Schulträger entfallenen Gesamtbetrag für die Dauer der Förderperiode für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.7. Nummer 2.2 der Anlage enthält den auf den jeweiligen Schulträger entfallenden Gesamtbetrag für die Dauer der Förderperiode für die Maßnahmen nach Nummer 2.8. Änderungen im Wechsel der Schulträgerschaft werden in Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage fortgeschrieben.

5.2 Die Höhe der Zuwendung pro Schulträger für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 setzt sich aus einem Sockelbetrag pro Schule und einem im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag pro Schülerin/Schüler des jeweiligen Trägers (amtliche Schulstatistik, Stichtag allgemeinbildende Schulen 23.8.2018, Stichtag BBS 15.11.2018) zusammen.

5.2.1
Der Sockelbetrag beträgt pro Schule 30 000 EUR. Bei weniger als 60 Schülerinnen und Schülern verringert sich der Betrag anteilig. Der Sockelbetrag ist für die jeweilige Schule zu verausgaben und nicht auf andere Schulen übertragbar.

5.2.2
Der Betrag pro Schülerin und Schüler bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schulen des Schulträgers im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen. Der Betrag für Schülerinnen und Schüler aus Grundschulen wird mit dem Faktor 0,5, der Betrag für Schülerinnen und Schüler in dualer Ausbildung wird mit dem Faktor 0,4 und der Betrag für Schülerinnen und Schüler aller anderen weiterführenden Schulen des Sekundarbereichs I und II mit dem Faktor 1,0 jeweils pro Schülerin und Schüler gewichtet.

5.3 Die Höhe der Zuwendung pro Schulträger für Maßnahmen nach Nummer 2.8 ergibt sich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Schulträger (amtliche Schulstatistik, Stichtag allgemeinbildende Schulen 29. 8. 2019, Stichtag BBS 15. 11. 2019) anteilig an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen. Schülerinnen und Schüler in dualer Ausbildung werden hierbei mit dem Faktor 0,4 gewichtet.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)