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Abschnitt 7 SchIT-IVRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Es wird auf die Prüfrechte von Bundes- und Landesrechnungshof nach den §§ 91, 93 BHO/LHO hingewiesen.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Osnabrück.

7.3 Die Antragstellung und der Nachweis der Verwendung erfolgen über das Online-Antragsverfahren der Bewilligungsbehörde.

7.4 Förderanträge sind mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 16. 5. 2023 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, danach erlischt der jeweilige Anspruch auf die Fördersumme. Nach dem 16. 5. 2023 können Anträge auf ggf. noch vorhandene Restmittel gestellt werden.

7.5 Die Auszahlung der gesamten Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können Teilbeträge ausgezahlt werden, sofern entsprechende Zahlungen des Zuwendungsempfängers erforderlich sind.

7.6 Auszahlungen bewilligter Zuwendungen sind nur bis zum 31.12.2024 zulässig.

7.7 Abweichend von Nummer 5 der AN-Best-Gk/Nummer 6 der AnBest-P ist der Verwendungsnachweis im Online-Antragsverfahren spätestens 6 Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis ist das Medienbildungskonzept der jeweiligen Schule vorzulegen.

7.8 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns für nach Nummer 4.2. förderfähige Maßnahmen wird zugelassen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)