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Abschnitt 2 SchIT-IVRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SchIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Gefördert werden

2.1 Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände; Serverlösungen jedoch nur, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung von keinem Anbieter ein Anschluss der betreffenden Schule an das Glasfasernetz innerhalb von mindestens 12 Monaten garantiert werden kann,

2.2 die Einrichtung von schulischem WLAN mit den in Nummer 1 der Anlage definierten technischen Mindeststandards,

2.3 Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-/Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloud-Angebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden oder im Aufbau befindlichen Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten,

2.4 Anzeige- und Interaktionsgeräte (z. B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum pädagogischen Betrieb in der Schule,

2.5 digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technischnaturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung,

2.6 Mobile Endgeräte (Tablets, Laptops und Notebooks) inkl. Lade- und Aufbewahrungszubehör, wenn

  1. a)

    die Schule über die notwendige Infrastruktur nach den Nummern 2.1 bis 2.5 verfügt,

  2. b)

    spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen den Einsatz solcher Geräte erfordern und dies in einem pädagogisch-technischen Anforderungsprofil (4.3) der Schule dargestellt ist, der Antragsteller bestätigt, dass weitere Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 nicht erforderlich sind, und

  3. c)

    die Gesamtkosten für mobile Endgeräte von 25 000 Euro je einzelne Schule nicht überschritten werden.

2.7 Leasing von IT-Infrastruktur, wenn es sich um Vollamortisierungsleasing oder Mietkauf handelt und nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet werden (insbesondere Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing günstiger ist als Kauf,

2.8 ab dem 3. 6. 2020 die Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden, sofern die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit beauftragten Investitionen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule stehen und dem Aufbau von Administrationsstrukturen dienen, d. h.:

2.8.1
befristete Personalausgaben als Personal- oder Sachmittel für professionelle Administrations- und Support-Strukturen der Schulträger und

2.8.2
pauschalierte Zuschüsse zu Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die beim Land Niedersachsen oder bei Schulträgern angestellt sind, in Höhe von maximal 10 000 EUR einmalig pro Fachkraft. Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

Außer Kraft am 8. August 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. August 2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238)