Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.12.2005, Az.: 10 A 9/05

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
13.12.2005
Aktenzeichen
10 A 9/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einem Seminar “Systematische Einführung in das Beamtenrecht unter Berücksichtigung des Dienstrechtsreformgesetzes, des Versorgungsreformgesetzes und aktueller Rechtsentwicklungen“ im zeitlichen Umfang von drei Tagen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG erforderlich ist.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Teilnahme eines seiner Mitglieder an einer beamtenrechtlichen Schulung erforderlich ist.

2

Der Antragsteller fasste in seiner Sitzung vom 29. Juni 2005 den Beschluss, seine Vorsitzende zu dem vom Kommunalen Bildungswerk e. V. angebotenen Seminar „Systematische Einführung in das Beamtenrecht unter Berücksichtigung des Dienstrechtsreformgesetzes, des Versorgungsreformgesetzes und aktueller Rechtsentwicklungen“ zu entsenden. Das Seminar sollte vom 16. bis 18. August 2005 in Berlin stattfinden. In dem Seminarplan des Anbieters heißt es:

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“In dieser Fortbildungsveranstaltung sollen die gesetzlichen Grundlagen des Beamtenrechts systematisch erarbeitet und dargestellt werden. Das Ziel des Seminars besteht darin, dass sich die Teilnehmer/innen die Bestimmungen in Bezug auf das Beamtenverhältnis aneignen und in die Lage versetzt werden, dies in der Praxis sicher anzuwenden. Ausführlich wird auf die Neuregelungen nach den Dienstrechtsreformgesetz und dem Versorgungsreformgesetz sowie auf aktuelle Rechtsentwicklungen eingegangen. ..... Zielgruppe: Mitarbeiter/innen aus Personalämtern, die erst seit kurzem mit Beamtenangelegenheiten beschäftigt sind und sich in das Fachgebiet einarbeiten wollen; Mitglieder der Personalräte.“

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Unter dem 27. Juli 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Kosten für die Teilnahme an dem Seminar nicht übernommen würden: Dem Personalrat gehöre ein Beamtenvertreter an. Die Befassung mit beamtenrechtlichen Fragestellungen gehöre in dessen Aufgabenbereich. Die beschriebenen Seminarschwerpunkte entsprächen den Lerninhalten für die Ausbildung der/des Verwaltungsfachangestellten. Sowohl die Vorsitzende des Antragstellers als auch der Beamtenvertreter verfügten insoweit über fundiertes Fachwissen. Es seien aktuell und auch aus der Vergangenheit keinerlei Anhaltspunkte für beamtenrechtliche Problemlagen zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu erkennen.

5

Die Vorsitzende des Antragstellers sah von einer Teilnahme an dem Seminar ab. Die Teilnahme an dem Seminar hätte - nach Angaben des Beteiligten - Kosten in Höhe von rd. 500,00 EUR verursacht.

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Am 30. August 2005 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht geltend: Eine gerichtliche Klärung sei erforderlich, um nach einer Entscheidung des Gerichts die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Personalrats zu dem entsprechenden Seminar zu entsenden. Dieses Seminar werde auch in Zukunft angeboten. Bei dem betreffenden Seminar handele es sich um eine Grundschulung. Es vermittele systematische Grundkenntnisse in einem rechtlichen Bereich, der einen nicht unerheblichen Teil der Beschäftigten, nämlich ca. 10 %, betreffe. Der Beamtenvertreter habe sein Interesse an einer Teilnahme nicht bekundet. Die Entscheidung, welches Mitglied an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen solle, obliege dem Antragsteller. Die der Vorsitzenden des Personalrats und dem Beamtenvertreter während der Ausbildung vermittelten Erkenntnisse im Beamtenrecht seien nicht ausreichend. Außerdem liege deren Ausbildung auch schon einige Jahre zurück. So habe der Beamtenvertreter seine Ausbildung vor ca. 35 Jahren abgeschlossen; er sei seit vielen Jahren im Sozialamt tätig. Konkrete betriebliche Anlässe müssten nicht vorliegen, weil es sich um eine Grundschulung handele. Im Übrigen seien Überlegungen im Gang, das Rechnungsprüfungsamt auf den Landkreis zu übertragen. Im Rahmen von dann notwendigen Versetzungen könnten Konkurrenzsituationen auftreten.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einem Seminar „Systematische Einführung in das Beamtenrecht unter Berücksichtigung des Dienstrechtsreformgesetzes, des Versorgungsreformgesetzes und aktueller Rechtsentwicklungen“ im zeitlichen Umfang von drei Tagen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG erforderlich ist.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Es werde nicht bestritten, dass beamtenrechtliche Grundkenntnisse im Personalrat vorhanden sein müssen. Diese Kenntnisse müssten jedoch nicht gerade bei der Vorsitzenden gegeben sein. Die Stellung der Vorsitzenden sei mit den übrigen Mitgliedern gleichberechtigt. Es handele sich nicht um eine Grundschulung, sondern um eine Spezialschulung. Der Personalrat sei grundsätzlich gehalten, auf vorhandene Spezialkenntnisse eines mit der Materie besonders vertrauten Mitglieds zurückzugreifen. Es sei dem Antragsteller deshalb zuzumuten, sich die bei dem Beamtenvertreter vorhandenen Kenntnisse zunutze zu machen. Die Ablehnung der Kostenübernahme sei auch aus der dauernden Sorge um eine erneute Überschreitung der dem Personalrat zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgt. Aufgrund von Grundschulungen der neuen Personalratsmitglieder seien die Mittel für die Jahre 2003 überschritten worden. Mit dem Personalrat sei in dem Vierteljahresgespräch vom 01. Juli 2004 Einigung darüber erzielt worden, die Haushaltsmittel der Jahre 2004 bis 2007 so aufzuteilen, dass die Vorjahresüberschreitung ausgeglichen werden könne. Für das Haushaltsjahr 2005 sei danach ein Haushaltsansatz in Höhe von 900,00 EUR verfügbar gewesen. Davon hätten - die generelle Haushaltssperre (in Höhe von 270,00 €) nicht berücksichtigend - am 14.11.2005 noch 582,78 EUR zur Verfügung gestanden. Der Umstand, dass das Rechnungsprüfungsamt derzeit aufgelöst werde, setze für den Personalrat keine besonderen Kenntnisse voraus. Die Maßnahme selbst liege in der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates. Die Wiederbesetzung der Stelle sei nach § 65 Abs. 3 i. V. m. § 107 Abs. 7 NPersVG nicht mitbestimmungspflichtig.

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Der Antragsteller erwidert: In dem Gespräch vom 01. Juli 2004 seien lediglich die Vorstellungen der Dienststelle von der zukünftigen Verteilung der Fortbildungsmittel auf die Haushaltsjahre mitgeteilt worden. Zu einer Zustimmung des Antragstellers sei es nicht gekommen; auch später sei ein zustimmender Beschluss nicht gefasst worden. Außerdem dürfe die Dienststelle nicht ohne weiteres die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die die Personalvertretung durch die Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben verursacht, mit der Begründung verweigern, die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel seien erschöpft. Schließlich komme es auf diese Frage hier nicht an, weil der Beteiligte selbst ausgeführt habe, dass im Haushaltsjahr 2005 für die Personalvertretung noch 582,78 EUR zur Verfügung gestanden hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

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Der Antrag hat Erfolg.

15

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Zwar steht der Anspruch auf Kostenerstattung dem einzelnen Mitglied des Personalrats zu, dem die zu erstattenden Aufwendungen entstanden sind. Der Personalrat selbst kann nicht Inhaber dieses Anspruchs sein, weil er keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. In der Rechtsprechung ist gleichwohl anerkannt, dass der Personalrat allgemeine Fragen der Erstattungspflicht, sofern sie für seine Mitglieder von Bedeutung sind und sich immer wieder stellen können, gerichtlich klären lassen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.1979 - 6 P 17.78 -, PersV 1981, 161).

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Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Es ist festzustellen, dass die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem Seminar „Systematische Einführung in das Beamtenrecht unter Berücksichtigung des Dienstrechtsreformgesetzes, des Versorgungsreformgesetzes und aktueller Rechtsentwicklungen“ im Umfang von drei Tagen i. S. des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG erforderlich ist. Nach der genannten Vorschrift sind Kosten, die einem Teilnehmer an den in § 40 NPersVG genannten Veranstaltungen entstehen, erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Der so in Bezug genommene § 40 NPersVG ordnet in seinem Satz 1 an, dass Mitgliedern des Personalrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind, auf Antrag der erforderliche Urlaub und Fortzahlung der Bezüge zu gewähren ist, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass die zuletzt genannte Norm in dem Sinne weiter, d. h. von der Interessenlage der Personalvertretung her betrachtet „großzügiger“ ist, als Urlaub für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen schon dann zu gewähren ist, wenn diese Veranstaltungen der Personalratsarbeit (lediglich) „dienlich“ sind. Dem gegenüber normiert § 37 Abs. 1 NPersVG sowohl in seinem Satz 1, der auf „notwendige“ Kosten abstellt, als auch in seinem insoweit spezielleren und hier einschlägigen Satz 2, der die Erforderlichkeit der in den Veranstaltungen vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit im Personalrat vorschreibt, einen strengeren Maßstab. Die in § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG enthaltene Bezugnahme auf in § 40 NPersVG genannten Veranstaltungen ist demnach so zu verstehen, dass lediglich solche Kosten an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erstattungsfähig - und damit gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG von der Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu tragen - sind, die Kenntnisse vermitteln, welche für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Grundsätzlich entscheidet ein Personalrat über die Teilnahme seiner Mitglieder an Schulungsveranstaltungen in eigener Verantwortung. Diese Eigenverantwortung findet ihre Grenzen zum einen in dem auch für eine Personalvertretung geltenden Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und zum anderen darin, dass der Entsendungsbeschluss grundsätzlich einer Begründung bedarf. Eine solche ist nur dann verzichtbar, wenn es offenkundig ist, dass ein bestimmtes Mitglied der Personalvertretung gegenwärtig einer bestimmten Schulung bedarf. Dies ist insbesondere im Falle der Grundschulung eines erstmals gewählten Personalratsmitgliedes zu Beginn seiner Amtszeit gegeben. In allen anderen Fällen, vor allem bei wiederholter Schulung oder sogen. Spezialschulung, ist der Personalrat verpflichtet, diesen Entsendungsbeschluss sowohl für sich als auch gegenüber der Dienststelle zu begründen. Dabei schließt die Entscheidungszuständigkeit der Personalvertretung nicht die Verpflichtung der Dienststelle aus, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer danach erforderlichen Schulung auch bei grundsätzlich anerkennungsfähigen Maßnahmen im Einzelfall dienststellenbezogen und aktuell gegeben sind (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, Kommentar, § 37 Rn. 22).

17

Für die Frage der Erforderlichkeit ist die Entscheidung zwischen einer Grundschulung und einer Spezialschulung von Bedeutung. Die Grundschulung hat das eigentliche Personalvertretungsrecht zum Gegenstand und muss einen zuverlässigen Einblick in diese Materie geben. Dem gegenüber kommen als Gegenstand einer Spezialschulung alle Themengebiete in Betracht, die für die Ausübung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben relevant sind (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Kommentar, § 46 Rn. 115). Danach handelt es sich bei dem hier streitigen Seminar betreffend die systematische Einführung in das Beamtenrecht entgegen der Auffassung des Antragstellers um eine Spezialschulung (wie hier: Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 37 Rn. 30; Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 12. Aufl., § 37 Rn. 30). Zwar sind Grundkenntnisse des Dienstrechts (wie des Arbeitsrechts) für die Arbeit des Personalrats bedeutsam. Solche Grundkenntnisse werden aber notwendig schon im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Grundschulung vermittelt. Deshalb können vertiefte Kenntnisse im Dienstrecht nur Gegenstand einer Spezialschulung sein.

18

Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer solchen Schulung ist einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Die Schulung ist nur erforderlich, wenn ihre Inhalte dienststellenbezogen sind. Daran fehlt es, wenn die Veranstaltung über Sachgebiete schult, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befasst wird. So wurde eine Schulung im Arbeitsrecht für nicht erforderlich gehalten für einen Personalrat einer fast nur aus Beamten bestehenden Dienststelle, der bei den meisten Personalangelegenheiten der wenigen Arbeitnehmer nicht unmittelbar mitwirkt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.11.1992 - 17 P 92.1235, PersV 1993, 372/374). Der hier zu entscheidende Fall ist damit nicht vergleichbar. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers bestehen immerhin 10 % der Beschäftigten der Dienststelle aus Beamten. Auch scheitert der Anspruch nicht daran, dass der Antragsteller nicht aufgezeigt hätte, welche konkreten Verhältnisse in der Dienststelle die Schulung erforderlich machen. Das in der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.04.1979 - 6 P 17/78 - a.a.O.) aufgestellte Erfordernis einer schlüssigen Begründung ist zwar auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschlussverfahren zu verlangen. In der genannten Entscheidung ist jedoch angeführt, dass diese Forderung nicht überspannt werden dürfe. Im Ergebnis ist dann als ausreichend der Anspruchsbegründungsvortrag angesehen worden, es seien arbeitsrechtliche Kenntnisse für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich. Dem entsprechend muss für den hier zu entscheidenden Fall genügen, dass der Personalrat für seine Tätigkeit (auch) über beamtenrechtliche Kenntnisse verfügen muss. Für diese Feststellung ist nicht zu fordern, dass sich zwischen Dienststelle und Personalrat ein Streit über beamtenrechtliche Fragestellungen bereits konkret abzeichnet. Es ist vielmehr ausreichend, dass solche Fragestellungen nach der in der Dienststelle vorhandenen Struktur der Beschäftigten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auftreten können. Das ist für eine Dienststelle, deren Beschäftigten zu 10 % aus Beamten besteht, zu bejahen.

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Die Erforderlichkeit kann auch nicht in subjektiver Hinsicht verneint werden. Insoweit ist die Erforderlichkeit regelmäßig nur gegeben, wenn das zur Entsendung vorgesehene Mitglied innerhalb des Personalrats mit der Bearbeitung der betreffenden Fragen und der darauf basierenden Vorbereitung der Beschlussfassung beauftragt und zudem kein anderes Mitglied des Personalrats mit der Materie vertraut ist (Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.1994 - 18 L 2974/93 -, Personalrat 1995, 218 m.w.N.; Dembrowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 37 Rn. 31; Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 37 Rn. 122). Für die Entscheidung über den hier gestellten Antrag kommt es nicht darauf an, ob allein der Beamtenvertreter für eine Schulung in Betracht kommt. Denn der Antragsteller begehrt lediglich die Feststellung, dass „die Teilnahme eines Personalratsmitgliedes“ an dem Seminar erforderlich ist. Somit lässt der Antrag offen, welches Mitglied des Personalrates letztlich entsandt werden soll. Weil aber die Beteiligten insoweit bereits unterschiedliche Auffassungen vertreten haben, gibt das Gericht folgende Hinweise: Welches Mitglied der Personalvertretung zu einer Schulungsveranstaltung entsandt wird, bestimmt der Personalrat durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 37 Rn. 27). Dabei besteht nicht von vornherein eine Einschränkung des Ermessens dahin, dass für eine beamtenrechtliche Schulung lediglich Beamtenvertreter in Betracht kommen. Dies würde dem der Regelung in § 32 Abs. 1 NPersVG zugrunde liegenden Prinzip der Einheitlichkeit der Interessenvertretung widersprechen. Danach geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass auch in Gruppenangelegenheiten die Beschlussfassung durch den Personalrat in seiner Gesamtheit erfolgt. Dem Gruppenprinzip wird in § 38 Abs. 2 NPersVG lediglich dadurch Rechnung getragen, dass in Gruppenangelegenheiten der Personalrat nicht gegen den Willen der Gruppe beschließen kann.

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Die Erforderlichkeit der Schulung wird hier nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderes Mitglied des Personalrats ausreichend mit der Materie vertraut wäre. Zwar ist der Personalrat grundsätzlich gehalten, auf die bei ihm bereits vorhandenen Spezialkenntnisse eines mit der betreffenden Materie besonders vertrauten Mitglieds zurückzugreifen. Für den konkreten Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass solches Spezialwissen innerhalb des Personalrats vorhanden ist. Insbesondere kann der Beteiligte nicht erfolgreich geltend machen, die erforderlichen Kenntnisse seien bereits in der Ausbildung der Personalratsmitglieder vermittelt worden. Kenntnisse des Beamten- wie des Arbeitsrechts sind generell Gegenstand auch der Ausbildung. Würde man es zulassen, auf die dort vermittelten Kenntnisse zu verweisen, so kämen Schulungen für Personalratsmitglieder im Beamten- oder Arbeitsrecht grundsätzlich nicht in Betracht. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass gerade der seit vielen Jahren im Sozialamt eingesetzte Beamtenvertreter aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit über ausreichende Kenntnisse im Bereich des Beamtenrechts verfügt.

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Die Erforderlichkeit entfällt auch nicht aufgrund der vorgesehenen Dauer des Seminars. Für Grundschulungen wird allgemein eine Dauer von fünf Tagen nicht beanstandet (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 37 Rn. 29; Bieler/Müller-Fritzsche, § 37 Rn. 29). Die hier vorgesehene Dauer von drei Tagen erscheint für ein Seminar, in dem die Grundlagen des Beamtenrechts behandelt werden, als (noch) angemessen.

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Die Frage, ob die Entsendung an fehlenden Haushaltsmitteln scheitert, stellt sich in dem vorliegenden Fall nicht. Denn eine Teilnahme würde erst frühestens im Jahr 2006 erfolgen können. Insoweit wären die Kosten für die Teilnahme in den Haushaltsplan einzustellen, da der Antragsteller den entsprechenden Bedarf rechtzeitig angemeldet hat. Es kann nicht angenommen werden, dass die entsprechenden Mittel nicht in den Haushalt eingestellt werden könnten. Außerdem kann der Vortrag des Beteiligten nur so verstanden werden, dass auch die Teilnahme im Jahre 2005 nicht an der fehlenden Bereitstellung der Mittel gescheitert wäre. Denn die voraussichtlichen Kosten in Höhe von rd. 500,00 EUR wären nach dem Vortrag noch aufzubringen gewesen.