Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 20.12.2005, Az.: 6 B 196/05

anwaltliche Mitwirkung; Erinnerung; Erledigungsgebühr; Förderung; Gebühr; Honorar; Kostenfestsetzungsbeschluss; Mitwirkung; qualifizierte Mitwirkung; Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.12.2005
Aktenzeichen
6 B 196/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine anwaltliche Erledigungsgebühr entsteht nicht, wenn der Rechtsanwalt nicht mit einer über das bloße Betreiben des gerichtlichen Verfahrens hinausgehenden besonderen Tätigkeit wesentlich zur Verfahrenserledigung beigetragen hat.

Tenor:

Auf die Erinnerung der Beklagten und Antragsgegnerin vom 22. August 2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. August 2005 dahin geändert, dass die von der Beklagten und Antragsgegnerin an die Klägerin und Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.037,16 Euro - verzinsbar ab dem 24. Mai 2005 mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB - festgesetzt werden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag ist nach den §§ 164 und 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO, § 11 Abs. 3 RVG und § 66 GKG statthaft und hat in dem aus der Entscheidungsformel zu ersehenden Umfang Erfolg.

2

Der Klägerin und Antragstellerin steht eine Erledigungsgebühr in Bezug auf die gerichtlichen Verfahren nicht zu. Nach Nr. 1002 und 1003 (Teil 1 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies setzt eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Eine solchermaßen qualifizierte Mitwirkung ist nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt durch seine Prozessführung die Bereitschaft der Verwaltungsbehörde, den angefochtenen Verwaltungsakt zurückzunehmen oder zu ändern, lediglich gefördert hat (Nds. OVG, Beschl. vom 06.10.2005 - 4 OA 187/05 - m.w.N.). An einer derartigen gebührenrechtlich relevanten Handlung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Antragstellerin fehlt es hier. Die Beklagte und Antragsgegnerin hat aus Anlass der ihr zugestellten Verfahren und der gerichtlichen Verfügungen vom 7. März und 5. April 2005 ihr Rechtsamt beteiligt, wie dies nach der Kenntnis des Gerichts im Falle des Anhängigmachens gerichtlicher Verfahren in Angelegenheiten dieses Fachbereichs regelmäßig geschieht. Bereits kurze Zeit danach hat die Behörde dem Gericht ohne weiteres Zutun seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Antragstellerin mitgeteilt, dass die angefochtenen Verfügungen vom 2. Februar 2005 inzwischen aufgehoben worden seien und die Verfahren deshalb für erledigt erklärt würden. Der prozessbeendenden Erklärung hat sich die Gegenseite am 22. April 2005 angeschlossen. Eine Erledigungsgebühr wurde hierdurch nicht ausgelöst, selbst wenn für das Rechtsamt die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Antragstellerin zur Begründung der anhängigen Verfahren gemachten Ausführungen in dem Schriftsatz vom 4. April 2005 wesentlich gewesen sein sollten. In diesem Schriftsatz beanstandet der Prozessbevollmächtigte jedoch, dass die Behörde nicht zu Gesprächen über eine (außergerichtliche) Einigung bereit sei, sodass die Verfahren streitig durchgeführt werden müssten.

3

Der Erinnerung der Beklagten und Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. August 2005 ist deshalb in dem in der Entscheidungsformel niedergelegten Umfang mit der Kostenfolge aus den §§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 66 Abs. 6 GKG zu entsprechen.