Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.12.2005, Az.: 6 B 731/05

Aggressionspotential; Aufklärung der Eignungszweifel; Beleidigung; Bindungswirkung; charakterliche Eignung; Eignung; Eignung des Fahrerlaubnisinhabers; Eignungszweifel; Einlegung von Rechtsbehelfen; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; fehlende Mitwirkung; fristgerechte Vorlage; Führerschein; gewichtige Anhaltspunkte; Gutachten; medizinisch-psychologisches Gutachten; Mitwirkung; Nichtbeibringung eines Gutachtens; Nötigung; Rechtsbehelfe gegen Strafurteil; Sachverhalt; Sachverhaltsfeststellung; Sachverhaltsklärung; sofortige Vollziehung; Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung; Straftaten; Strafurteil; Unterlassen der Mitwirkungshandlung; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
14.12.2005
Aktenzeichen
6 B 731/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Fehlende Mitwirkung an der Klärung von Eignungszweifeln durch die nicht fristgerechte Vorlage eines (offenbar dem Fahrerlaubnisinhaber nachteiligen) medizinisch-psychologischen Gutachtens.

2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidungen im verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, wenn die erhobenen Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen in dem strafgerichtlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.

Gründe

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I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner verfügte sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis (Klasse 3).

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Am 19. April 2005 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis, dass der Antragsteller vom Amtsgericht Peine durch Strafbefehl vom 28. Februar 2005 wegen Nötigung in acht Fällen sowie wegen Beleidigung als Fahrer eines Pkw zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden war (Tatzeit: 6. November 2004). Diese Straftaten wurden zunächst mit 40 Punkten im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes erfasst, allerdings gemäß § 4 Abs. 5 StVG auf 13 Punkte reduziert, weil nicht zuvor gegenüber dem Antragsteller die beim Überschreiten von 8 bzw. 14 Punkten vorgesehenen gestuften Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 StVG angeordnet worden waren. Der Antragsgegner verwarnte daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2005 den Antragsteller und wies ihn auf die Möglichkeit des Abbaus von 2 Punkten durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Unter dem 7. November 2005 berichtigte die Behörde die Verfügung vom 26. April 2005 dahingehend, dass der Punktestand im Verkehrszentralregister richtigerweise mit 10 Punkten anzunehmen sei.

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Eine Einsichtnahme des Antragsgegners in die beigezogenen Strafakten ergab, dass der Antragsteller sich nach dem Inhalt des Strafbefehls auf einem nur für den Anliegerverkehr zugelassenen Wirtschaftsweg mit dem Fahrzeug einer Jagdgesellschaft genähert hatte und aggressiv auf die Personen zugefahren war, sodass einige Teilnehmer der Jagdgesellschaft gezwungen waren, zur Seite zu springen, um nicht angefahren zu werden. Außerdem hatte der Antragsteller einen Teilnehmer beleidigt.

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Wegen dieses Verhaltens gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit einer weiteren Verfügung vom 23. Mai 2005 auf, bis zum 25. August 2005 das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zu der Fragestellung vorzulegen, ob in Anbetracht der begangenen Straftaten zu erwarten sei, dass der Untersuchte auch künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begehen werde. Der Antragsteller erklärte sich zu der Untersuchung bereit und unterzog sich der Begutachtung, legte jedoch das Gutachten dem Antragsgegner auch nach einer erneuten Aufforderung und einem Hinweis auf die ihm drohende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor.

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Mit Verfügung vom 8. November 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Hiergegen hat der Antragsteller am 25. November 2005 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (6 A 730/05) und außerdem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Zur Begründung trägt er vor:

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Am 6. November 2004 sei es zu keiner Gefährdung der Mitglieder der Jagdgesellschaft bzw. einer Frau mit einem Kinderwagen gekommen. Er sei weder aggressiv auf diese Personen zugefahren noch hätten diese zur Seite springen müssen, um nicht angefahren zu werden. Er sei vielmehr langsam an die Gruppe herangefahren und habe gewartet, bis sich alle Personen von dem Weg entfernt hätten; erst dann sei er langsam mit dem Pkw vorbeigefahren. Er habe allerdings die Hupe betätigen müssen, weil man zunächst den Weg nicht frei gemacht habe. Einen Teilnehmer dieser Jagdgesellschaft habe er weder beschimpft noch bedroht. Als er mit dem Pkw wieder langsam losgefahren sei, habe sich eine Frau mit dem Kinderwagen noch zwischen seinen Pkw und den Jägern vorbeigeschlängelt; gefährdet oder angefahren habe er die Frau aber nicht. Gegen den Strafbefehl habe er lediglich aus Kostengründen und wegen der vermeintlich aussichtslosen Beweislage nichts unternommen. In Anbetracht dieses Sachverhalts sei die Anordnung des Antragsgegners, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, zu Unrecht erfolgt. Aus diesen Gründen seien sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt. Er habe im Jahre 1989 die Fahrerlaubnis erhalten und sei seitdem unfallfrei gefahren. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er die Fahrerlaubnis zum Führen von Baustellenfahrzeugen. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis drohe ihm die Kündigung.

8

Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 730/05) gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 8. November 2005 ganz oder insoweit teilweise wiederherzustellen, als es um eine berufliche Nutzung von Kraftfahrzeugen gehe.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er entgegnet:

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Es gehe nicht um die Verkehrsteilnahme des Antragstellers in den vergangenen 16 Jahren, sondern um den in der Verfügung vom 8. November 2005 dargelegten Vorfall und die Weigerung des Antragstellers, das über ihn erstellte medizinisch-psychologische Gutachten zu der Frage seiner Fahreignung vorzulegen. In Anbetracht seines Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, dass in dem Gutachten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen worden sei. Aus diesen Gründen sei die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung angeordnet worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

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II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

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Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. November 2005 erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, sodass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

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Ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichern Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufer Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Nach der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sachlage überwiegen die Gesichtspunkte, die dafür sprechen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am motorisierten Kraftverkehr auszuschließen.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegt, durch den die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV); der Fahrerlaubnisinhaber darf außerdem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze in einer Weise verstoßen haben, dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV).

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Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf von der Fahrerlaubnisbehörde ein Kraftfahrer auch angesehen werden, der eine ihm zu Recht abverlangte Untersuchung, die der Klärung von Eignungszweifeln dienen soll, nicht durchführen lässt oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV). In einem solchen Fall verdichten sich die Zweifel an der Fahreignung zu der Gewissheit, dass der Kraftfahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, weil aus seinem Verhalten zu schließen ist, er wolle Mängel, die seine Fahreignung ausschließen könnten, verbergen (BVerwG, Urt. vom 05.07.2001 - DAR 2001, 522 [BVerwG 05.07.2001 - BVerwG 3 C 13/01] m.w.N.). Da der Antragsteller den ihm gesetzten Terminen zur Vorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen ist, obgleich er auf die in einem solchen Fall mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen wurde, hat der Antragsteller zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den von ihm geforderten Eignungsnachweis zu erbringen.

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Allerdings setzt die auf das Unterlassen der geforderten Mitwirkungshandlung gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis voraus, dass die Untersuchung zu Recht gefordert wurde. Das ist nach den §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV nur dann der Fall, wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu begründen. Wegen der mit einer Untersuchung für den Betroffenen verbundenen gravierenden Folgen, insbesondere im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 - DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96]; Beschl. vom 08.07.2002 - DAR 2002, 410 [BVerfG 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95]), genügt für die Anordnung einer solchen Maßnahme nicht lediglich ein bloßer Verdacht.

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Konkrete und auf verwertbare Anhaltspunkte für ein Verhalten, das nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV Zweifel an der Fahreignung begründet, die mit der Einholung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zu klären sind, ergeben sich aus der Verurteilung des Antragstellers wegen Nötigung in acht rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Beleidigung. Diese Straftaten, die der Antragsteller als Verkehrsteilnehmer und Fahrer eines Pkws begangen hat, sind erheblich im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Sie lassen zudem mit der Art und Weise der Zuwiderhandlungen ein hohes Aggressionspotential erkennen. Der Antragsgegner hatte deshalb in mehrfacher Hinsicht zu Recht Anlass gesehen, die Eignung des Antragstellers als Inhaber einer Fahrerlaubnis zu überprüfen (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 27.07.2001 - NZV 2002, 104 [VGH Baden-Württemberg 25.07.2001 - 10 S 614/00]; Urt. vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 - jeweils m.w.N.).

24

Soweit der Antragsteller den Sachverhalt, der der Verurteilung vom 28. Februar 2005 zugrunde liegt, bestreitet und den Geschehensablauf anders darstellt, verkennt er, dass der Antragsgegner in dem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis an die diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellungen des Strafgerichts gebunden ist. Lediglich dann, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben, müsste ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt nicht gegen sich gelten lassen (BVerwG, Beschl. vom 03.09.1992 - NVwZ-RR 1993, 165 [BVerwG 03.09.1992 - BVerwG 11 B 22/92]; OVG Brandenburg, Beschl. vom 31.01.2003 - 4 B 10/03 -). Solche gewichtigen Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargetan. Dem strafrechtlich geahndeten Geschehensablauf stellt er lediglich mit der Behauptung, sich nicht in dieser Weise verhalten zu haben, seine eigene Darstellung gegenüber. Mit welchen Angaben die von ihm hierfür benannten Zeugen seine Darstellung bestätigen würden, wird von ihm nicht substanziiert wiedergegeben. Zwei dieser Zeugen haben vielmehr im Strafverfahren den Sachverhalt so dargestellt, wie er der Verurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt worden ist. Der Antragsteller hatte im Rahmen des Strafverfahrens ausreichend Gelegenheit, den Geschehensablauf aus seiner Sicht darzustellen und erforderlichenfalls eine weitere Sachverhaltsklärung herbeizuführen. Er hat jedoch gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht und den Strafbefehl vom 28. Februar 2005 „aus Kostengründen“ und „wegen der vermeintlich aussichtslosen Beweislage“ rechtskräftig werden lassen. Hat ein Kraftfahrer es versäumt, von Rechtsbehelfen, die gegen die strafgerichtliche Entscheidung gegeben waren und mit denen er die jetzt erhobenen Einwendungen hätte geltend machen können, Gebrauch zu machen oder zieht er solche Rechtsbehelfe zurück, muss der Kraftfahrer den in der strafgerichtlichen Entscheidung festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 04.12.1998 - 12 L 5322/98 - m.w.N.). Infolgedessen ist der Antragsgegner bei seiner Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht von dem Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für eine Klärung der an der Fahreignung entstandenen Zweifel ausgegangen. Um den aus der strafgerichtlichen Verurteilung zu entnehmenden Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers sachgerecht nachzugehen, bedürfte es einer Überprüfung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers und insbesondere seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu der Frage, ob auch zukünftig mit Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gerechnet werden müsse. Nachdem der Antragsteller an der geforderten Aufklärung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt hat, hat der Antragsgegner ihm zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 8 FeV). Wegen der von einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden und für andere Verkehrsteilnehmer entstehenden Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit und die Sachwerte hat der Antragsgegner schließlich ebenfalls zu Recht die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet. Eine Begrenzung der sofortigen Vollziehung auf einzelne Fahrerlaubnisklassen oder deren Umfang ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen.

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Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes, der bei einer Fahrerlaubnisentziehung der hier betroffenen Klasse anzunehmen ist (Klasse 3 alt = Klasse C1E).