Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 07.12.2005, Az.: 6 A 121/05

Abstellung; Anhänger; Falschparker; Freihaltung; Gemeingebrauch; Grundstückszufahrt; Sondernutzung; Verkehr; Zulassung; Zulassungsfreiheit; Zulassungspflicht; Zweck

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
07.12.2005
Aktenzeichen
6 A 121/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Abstellen eines - für den Verkehr zugelassenen oder zulassungsfreien - Anhängers zum ausschließlichen Zweck, damit die Gründstückszufahrt von Falschparkern freizuhalten, ist eine straßenrechtliche Sondernutzung.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Halter eines Anhängers, der bis zum Jahre 1997 von einem Traktor gezogen und zum Transport von Kleinvieh genutzt wurde. An der Rückseite des Anhängers waren ein grünes Kfz-Kennzeichen mit dem amtlichen Kennzeichen des Zugfahrzeugs (B.) sowie ein rundes Schild mit der Zahl 6 auf weißem Grund zur Kennzeichnung der Höchstgeschwindigkeit angebracht. Seit Mai 1997 ist das landwirtschaftliche Zugfahrzeug abgemeldet; das Fahrzeugkennzeichen B. ist inzwischen einem anderen Kraftfahrzeug (Pkw) zugeteilt worden.

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Am 4. November 2004 sowie anlässlich einer Verkehrsschau im Ortsteil Rosenthal der Stadt Peine stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Anhänger, der weiterhin mit dem grünen Kfz-Kennzeichen B. versehen war, vor dem Grundstück des Klägers am Straßenrand der Ortsdurchfahrt (Bundesstraße 494) abgestellt war. Der hierzu angehörte Kläger teilte dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten mit, dass der Anhänger von ihm morgens auf die Straße geschoben werde, um seine Grundstückszufahrt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten; abends hole er den Anhänger wieder auf das Grundstück.

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Mit Schreiben vom 19. und 25. November 2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, spätestens bis zum 3. Dezember 2004 den Anhänger aus dem Straßenraum zu entfernen. Für den Fall des Nichtbefolgens wurde dem Kläger außerdem die Sicherstellung des Anhängers angedroht. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass das an dem Anhänger angebrachte Kennzeichen zu einer nicht mehr zugelassenen Zugmaschine gehört habe und jetzt für ein anderes Fahrzeug vergeben worden sei. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 23. November und 27. Dezember 2004 der Beklagten mit, dass sich auf seinem Grundstück ein Laden befinde, der von ihm an eine Bäckerei verpachtet worden sei. Weil Kunden des Geschäfts immer wieder die Zufahrt zum Grundstück zugeparkt oder eingeengt hätten und auch ein Vorgehen gegen Falschparker bisher erfolglos geblieben sei, werde der Anhänger von ihm an Tagen, an denen er die Grundstückszufahrt benutzen wolle, von Hand morgens auf die Straße gezogen und spätestens um 18.00 Uhr wieder auf den Hof geschoben. Er gehe davon aus, dass er weiterhin zu dieser Handlungsweise berechtigt sei.

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Nach einer erneuten Aufforderung vom 17. Dezember 2004 an den Kläger, die Angelegenheit noch einmal zu überdenken, untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 1. Februar 2005 unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 60,00 Euro für den Fall des Zuwiderhandelns das weitere Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere vor dem Grundstück im Bereich der Hofeinfahrt. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus:

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Der Anhänger des Klägers bedürfe für eine Teilnahme am Straßenverkehr einer amtlichen Zulassung, die nicht vorliege. Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme hiervon möglich sei, lägen nicht vor, da der Anhänger nicht mehr hinter einem Zugfahrzeug verwendet werde, das bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 6 km/h erreiche. Das Abstellen eines solchen Fahrzeugs, zumal es zu anderen als verkehrlichen Zwecken genutzt werde, stelle eine über den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen hinausgehende Sondernutzung dar. Die Verwendung des Anhängers zu dem von dem Kläger angegebenen Zweck sei auch nach § 32 StVO unzulässig. Der im Straßenraum abgestellte Anhänger stelle ein Verkehrshindernis dar, das im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Ortsdurchgangsverkehrs nicht hingenommen werden könne. Die Rechtsordnung biete andere Möglichkeiten, unzulässiges Parken vor einer Grundstückseinfahrt zu ahnden oder zu unterbinden. Aus diesen Gründen komme auch eine Sondernutzungserlaubnis nicht in Betracht.

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Am 1. März 2005 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung der Klage trägt er vor:

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Der Verfügung der Beklagten vom 1. Februar 2003 fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Der Anhänger sei nicht zulassungspflichtig. Das Parken auf der Straße sei auch keine Sondernutzung. Der Anhänger, für den eine nicht zulassungspflichtige Zugmaschine vorhanden sei, werde nur an Tagen, an denen er das Grundstück verlassen müsse, am Fahrbahnrand abgestellt. Dieses Abstellen sei die einzig effektive Maßnahme, um ein Zuparken der Grundstückseinfahrt zu verhindern. Eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe nicht. Dort befinde sich auch eine Straßenlaterne, die den Stellplatz genügend ausleuchte. Wegen der Unfälle, die sich in der Vergangenheit im Ortsdurchfahrtsbereich zugetragen hätten, werde es im Übrigen als wünschenswert angesehen, wenn mit geparkten Fahrzeugen der Verkehr verlangsamt werde. Diese ergebe sich aus einem Protokoll der Ortsratssitzung vom 16. Dezember 2004. Im Hinblick darauf, dass seine Handlungsweise wegen der Zufahrtsprobleme seinerzeit mit Mitarbeitern der Beklagten abgesprochen worden sei, sei sein Vertrauen darin, dass er weiterhin den Anhänger dort abstellen könne, schutzwürdig. Früher sei der Anhänger von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit dem Kennzeichen B. gezogen worden. Seit November 2004 werde der Anhänger bis zum Ausgang des Klageverfahrens weder auf die Straße gerollt noch sonst bewegt. Der Anhänger könne allerdings auch an eine in seinem Besitz befindliche einachsige Zugmaschine, die an Holmen geführt werde und bei der man dann nebenher laufen müsse, angekoppelt werden. Bisher sei der Anhänger zum Transport der Schäferhunde genutzt worden, um die Tiere in einer Kiesgrube oder im Mittellandkanal schwimmen zu lassen. Andere Transporte würden mit einem Pkw-Anhänger, den er außerdem besitze, durchgeführt. Seit August 2005 verfüge er zusätzlich über einen zugelassenen Hundetransportanhänger für seinen Pkw. Weil sein Grundstück zu klein sei, um mit dem Zugfahrzeug dort zu rangieren, stelle er nicht nur zum Freihalten der Einfahrt gelegentlich einen der Anhänger auf die Straße, sondern oft auch aus Platzgründen. Die Darstellung der Beklagten, dass der fragliche Anhänger ausschließlich zum Freihalten der Einfahrt am Straßenrand abgestellt werde und ein unerwartetes Hindernis bilde, werde von ihm als Stimmungsmache zurückgewiesen. Vor seinem Haus und dem Bäckerladen würden ständig Fahrzeug abgestellt, die ebenfalls als Hindernisse auf den Verkehrsfluss einwirkten. Dies machten die von ihm gefertigten Fotos mit im Einfahrtsbereich geparkten Fahrzeugen deutlich. Die Bezugnahme in der angefochtenen Verfügung auf § 32 StVO sei unzutreffend. Das Abstellen des betriebsfähigen Anhängers entspreche dem Widmungszweck der Straße. Die Erfordernisse von Sicherheit und Ordnung begründeten eine Verpflichtung der Beklagten, die Ordnung für alle Bürger gleichermaßen aufrecht zu erhalten. In Bezug auf ein Fahrzeug, das schon seit August 2004 auf dem Parkplatz des Hallenbades in Peine ohne Zulassung und vermutlich nicht betriebsbereit abgestellt sei, sei die Behörde bisher nicht tätig geworden. Er beabsichtige weiterhin, den nicht zulassungspflichtigen Anhänger im Straßenraum abzustellen, sobald die Untersagungsverfügung aufgehoben worden sei. Eine Erledigung des Rechtsstreits sei nicht dadurch eingetreten, dass er vorübergehend dieses Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum nicht nutze.

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Der Kläger beantragt,

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die Verfügung der Beklagten vom 1. Februar 2005 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger benötigten gemäß § 16 StVZO für ihre Teilnahme am Straßenverkehr eine amtliche Zulassung. Ein Kraftfahrzeug, das nicht von den Zulassungsregelungen des § 18 StVZO erfasst werde, bedürfe für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straße einer Sondernutzungserlaubnis. Das Abstellen des fraglichen Anhängers im Straßenraum sei hiernach nicht zulässig. Bis zum Abmelden der Zugmaschine im Jahre 1997 habe der Anhänger gemäß § 18 Abs. 2 StVZO einer gesonderten Zulassung nicht bedurft. Die erstmals im Klageverfahren aufgestellte Behauptung, dass der Kläger über eine andere geeignete Zugmaschine mit der vorgeschriebenen Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h verfüge, sei nicht belegt worden. Die vom Kläger vorgelegten Fotos von Mehrzweckarbeitsmaschinen mit mehr oder weniger festen Geräteanbauten ließen nicht erkennen, dass dort eine Verbindung mit dem Anhänger möglich sei. Der Kläger habe bisher selbst vorgetragen, den Anhänger mit der Hand zu bewegen. Das Abstellen dieses Anhängers im öffentlichen Straßenraum werde vom straßenrechtlichen Widmungszweck nicht gedeckt. Die Verwendung der anderen - amtlich zugelassenen - Anhänger des Klägers sei nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung. Zur Bewältigung der Parksituation vor der Hofeinfahrt seien dem Kläger die rechtlichen Möglichkeiten der Straßenverkehrsordnung aufgezeigt worden. Auf die Anzeigen des Klägers seien gegen die Fahrzeugführer der vorschriftswidrig geparkten Fahrzeuge ordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Das von dem Kläger bezeichnete Fahrzeug am Hallenbad befinde sich auf dem Privatgrundstück der Stadtwerke GmbH. Die Sachverhalte seien deshalb nicht vergleichbar und kein Beleg für ein gleichheitswidriges Handeln der Behörde. Selbst wenn in der Vergangenheit das Abstellen das fraglichen Anhängers im Straßenraum von der Behörde geduldet worden sei, habe sich die Sachlage spätestens mit den vor der Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2005 an den Kläger gerichteten Schriftsätzen der Stadt verändert, sodass das Vertrauen des Klägers in eine Fortsetzung seiner Handlungsweise nicht schutzwürdig sei.

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Nach dem Ablauf der gemäß § 87b Abs. 2 VwGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dem Kläger gesetzten Frist (25. November 2005) zum abschließenden Vorbringen der für das Klageziel als erheblich angesehenen Tatsachen und Beweismittel hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er für die an Holmen geführte einachsige Zugmaschine, die er in seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb einsetze, auch einen einachsigen Anhänger besitze, der fest mit der Zugmaschine verbunden werden könne und über eine Bremsvorrichtung sowie einen Führersitz verfüge. An diese Zugmaschine koppele er zu den Zeiten, zu denen er Ernteprodukte als Futter für die Tiere von seinen Feldern hole, den alten Anhänger mit geschlossenem Aufbau an. Vor allem lose Futtermittel wie Stroh und Heu seien damit besser zu transportieren.

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Die Vertreterin der Beklagten hat zu Protokoll klargestellt, dass eine verkehrliche Nutzung dieser Art von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst werde, sondern nur die Verwendung des Anhängers zu dem vom Kläger bisher als wesentlichen Einsatzzweck eines Abstellens im Verkehrsraum als Hindernis zum Freihalten der Grundstückszufahrt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2005, mit dem dem Kläger das Abstellen seines für den Straßenverkehr nicht zugelassenen (alten) Anhängers im Straßenraum zum Freihalten der Grundstückszufahrt untersagt worden ist, ist rechtmäßig ergangen.

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Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 1. Februar 2005 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger seit August 2005 Halter eines für den Straßenverkehr zugelassenen Anhängers mit einem Aufbau zum Tiertransport ist. Obgleich dieser Pkw-Anhänger, soweit es um den Hundetransport geht, anstelle des früher hierfür genutzten alten Anhängers eingesetzt wird, hat der Kläger hervorgehoben, dass er weiterhin beabsichtigt, den alten Anhänger auf die Straße zu stellen. Ein Festhalten an dem bisherigen Einsatz des alten Anhängers als Mittel zum Freihalten der Grundstückszufahrt stellt sich als eine nicht zulässige Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums dar, der die Beklagte mit der Verfügung vom 1. Februar 2005 zu Recht begegnet ist. Da der Kläger auch nach den den Anwendungsbereich der angefochtenen Verfügung klarstellenden Erklärungen der Beklagten die Klage weiter aufrechterhalten hat, bedurfte es noch einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil.

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Nach § 22 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes - NStrG - kann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Als Benutzung einer Straße in diesem Sinne, die der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde - bedarf, ist eine Straßenbenutzung zu begreifen, die über den Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG). Ein Gemeingebrauch ist die vorwiegend auf den Verkehr gerichtete Nutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften (§ 14 Abs. 1 NStrG). Die Zulässigkeit einer verkehrsrechtlichen Nutzung wird im Wesentlichen durch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bestimmt. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechts entspricht, gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch ist. Eine straßenverkehrsrechtlich zulässige Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs ist grundsätzlich das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs auf einer dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Wird allerdings ein für den Verkehr zugelassenes oder von einer Zulassung nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen (§§ 16 f. StVZO) befreites Fahrzeug trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr allein oder überwiegend tatsächlich zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt und seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet, handelt es sich um eine die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitende Sondernutzung.

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Hiernach stellt das Abstellen des alten Anhängers im Straßenraum eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, für die der Kläger weder eine Erlaubnis besitzt noch beanspruchen kann.

20

Gemäß § 18 Abs. 1 StVZO dürfen - vorbehaltlich der in § 18 Abs. 2 StVZO bestimmten Ausnahmen - Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge) auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Als Ausnahmevorschriften kommen in Bezug auf den Kläger allenfalls die Regelungen des § 18 Abs. 2 Nr. 6a, b und m StVZO in Betracht. Hiernach ist der fragliche Anhänger nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6m StVZO von der Zulassungspflicht ausgenommen. Unter diese Bestimmung fallen für den Tiertransport bestimmte Spezialanhänger nur dann, wenn es sich bei den damit beförderten Tieren um solche handelt, die im Sport eingesetzt werden. Hundetransportanhänger fallen regelmäßig nicht hierunter (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 18 StVZO Rn 23 m.w.N.). Nach den in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Angaben zu der Beschaffenheit seiner in der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eingesetzten einachsigen und an Holmen geführten Zugmaschine und der detaillierten Beschreibung des dazugehörigen Sitzkarrens kann - da das Gericht an der Richtigkeit dieses Vorbringens keine Zweifel hegt - davon ausgegangen werden, dass dieses umschriebene Gespann einer Zulassung (und auch einer Betriebserlaubnis / § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StVZO) nicht bedarf. Die Zugmaschine mit den dazugehörigen Arbeitsanbauten ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 StVZO und der dazugehörigen Sitzkarren nach § 18 Abs. 2 Nr. 6b StVZO von einer Zulassung ausgenommen. Soweit der hier fragliche Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers eingesetzt und an die mit dem Sitzkarren verbundene Zugmaschine angekoppelt wird, ist auch der Anhänger von einer Zulassungspflicht ausgenommen (§ 18 Abs. 2 Nr. 6a StVZO).

21

Die Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2005 ist jedoch deshalb rechtens, weil der Kläger den Anhänger - ungeachtet der Frage der Zulassungspflicht - zu verkehrsfremden Zwecken eingesetzt hat und auch künftig an dieser Nutzung festhalten will.

22

Das Abstellen des Anhängers hatte nach den Darlegungen des Klägers überwiegend den Zweck, an Tagen, an denen der Kläger mit seinem Pkw die Zufahrt zum Grundstück nutzen wollte, eine Behinderung durch andere am Straßenrand parkende Fahrzeuge zu unterbinden, indem der alte Anhänger in Fahrtrichtung vor den Einfahrtsbereich auf die Straße geschoben wurde. Damit stellte der Kläger seinen Anhänger nicht zum Zweck der späteren Inbetriebnahme für die Teilnahme am Straßenverkehr ab, sondern nutzte das Fahrzeug als Hindernis für den ruhenden Verkehr. Dies stellt eine unzulässige Sondernutzung dar, die mit einer Maßnahme nach § 22 NStrG unterbunden werden kann (vgl. zu dem Abstellen von Anhängern als Werbeträger, Textilsammelbehälter oder Lagerfläche: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 12.07.2005 - NJW 2005, 3162 [OVG Nordrhein-Westfalen 12.07.2005 - 11 A 4433/02], Beschl. vom 30.10.1996 - NVwZ-RR 1997, 384; OVG Hamburg, Beschl. vom 13.06.2003 - NZV 2004, 544 [OVG Hamburg 13.06.2003 - 2 Bs 181/03]; Kammergericht Berlin, Beschl. vom 23.01.2001 - II Ss 321/00 - <juris> jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungszweck des Anhängers wird nicht entscheidend dadurch verändert, dass der Kläger erstmals im Klageverfahren vorgetragen hat, auch wegen der beengten räumlichen Verhältnisse auf seinem Grundstück den fraglichen Anhänger vom Grundstück schieben zu müssen, um die Zu- und Abfahrt für sein Pkw-Gespann zu ermöglichen. Ginge es dem Kläger nur darum, bräuchte er für ein Herausstellen des alten Anhängers nicht die Fahrbahn zu benutzen; auch würde es sich dabei lediglich um ein kurzzeitiges Abstellen des Anhängers für die Dauer des Rangiervorgangs handeln. Anlass für das behördliche Einschreiten war indes eine andere Verhaltensweise des Klägers, an der er nach Möglichkeit auch künftig festhalten will. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals einen zeitweilig - im Wesentlichen saisonbedingten - weiteren Einsatzzweck des alten Anhängers als Transportmittel für die Feldfrüchte und landwirtschaftlichen Erzeugnisse hinter dem Sitzkarren beschrieben hat, hat die Vertreterin der Beklagten zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass solche mit einer verkehrlichen Nutzung des Anhängers im direkten Zusammenhang stehenden Vorgänge von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst würden. Der Kläger vermochte sich jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit darauf festlegen, den Anhänger nur noch in diesem von der Untersagungsverfügung nicht erfassten Nutzungsbereich zu verwenden.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert), die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.