Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.12.2005, Az.: 10 A 10/05

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
13.12.2005
Aktenzeichen
10 A 10/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Dem Beteiligten wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu schaffen, bevor nicht der Antragsteller einer Einstellung zustimmt, eine Einigung im Nichteinigungserfahren getroffen ist oder eine Entscheidung gemäß § 72 NPersVG ergeht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Begründung und Schaffung von Beschäftigungsverhältnissen nach § 16 Abs. 3 SGB II.

2

Auf der Grundlage des am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II schuf der Beteiligte für Erwerbsfähige Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (umgangssprachlich und im Folgenden: Ein-Euro-Jobs). Dazu wurde u. a. durch Rückfragen bei den Fachämtern und Schulen der Bedarf an Arbeitsgelegenheiten ermittelt und in einer Liste (Bl. 10 ff. der GA) aufgeführt. In dieser Liste sind zum Teil bereits auch Personen genannt, die die Arbeitsgelegenheiten wahrnehmen sollen. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurden diese Personen in Zusammenarbeit mit der ARGE des Landkreises Helmstedt ausgewählt. Der Antragsteller machte gegenüber dem Beteiligten geltend, dass es sich um Maßnahmen handele, die seiner Mitbestimmung unterlägen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, nach seiner Auffassung bestehe eine Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit den sog. Ein-Euro-Jobs nicht.

3

Am 20. September 2005 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht geltend: Zwar sei es zutreffend, dass die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 SGB II kein Arbeitsverhältnis begründe. Darauf komme es aber nicht an. Entscheidend sei auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle abzustellen. Auch sei Voraussetzung einer Einstellung i. S. des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG nicht, dass die für eine Beschäftigung vorgesehene Person zu den Beschäftigten i. S. des § 4 NPersVG gehöre. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.08.1997 - 6 P 7/95 -). Soweit sich der Beteiligte auf die Entscheidung des VG Mainz vom 14. Januar 2005 (5 L 1238/04.MZ) berufe, zitiere diese ihrerseits weitestgehend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 (6 P 2/99). Diese Entscheidung sei auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Personen befasst, die als damalige Sozialhilfeempfänger zusätzliche und gemeinnützige Arbeit i. S. des § 19 Abs. 2 BSHG geleistet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass die Dienststelle keinen eigenen Entscheidungs- oder Dispositionsspielraum habe, die Auswahl der Einzustellenden sich vielmehr ausschließlich nach Gesichtspunkten der Notwendigkeiten und Möglichkeiten sozialrechtlicher Hilfe zur Selbsthilfe richte. Im Gegensatz dazu habe die Dienststelle bei der Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften einen Entscheidungsspielraum bezüglich der Person des einzustellenden Hilfebedürftigen und der Modalitäten des Arbeitseinsatzes. In den Arbeitshilfen zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sei ausdrücklich vorgesehen, dass die jeweiligen Träger Entscheidungsfreiheit bei Einstellung eines Hilfebedürftigen hätten. Auch beim Beteiligten erfolge die Auswahl der jeweils Einzustellenden in einer Abstimmung zwischen dem Personalamt des Beteiligten und der ARGE. Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen diene vorrangig dem Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten. Aufgabe des Personalrats sei es prüfen, ob durch die Einstellung von Ein-Euro-Jobbern Arbeitsplätze anderer Beschäftigter gefährdet werden, ob insbesondere die geschaffenen Arbeitsgelegenheiten „zusätzlich“ seien. Dies sei bei den bereits geschaffenen Arbeitsgelegenheiten zumindest teilweise nicht der Fall. Für Personen, die solche Tätigkeiten übernommen hätten, sei ein faktisches Arbeitsverhältnis begründet worden, welches schon unter diesem Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsrecht auslöse.

4

Selbst wenn man mit dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht aus dem Gesichtspunkt der Einstellung verneine, ergebe sich ein solches zumindest aus dem Gesichtspunkt der Schaffung der jeweiligen Arbeitsgelegenheiten. Das Mitbestimmungsrecht resultiere aus der Allzuständigkeit des Personalrats gemäß § 64 Abs. 1 NPersVG. Dieses ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in der Entscheidung vom 26. Januar 2000 darauf hingewiesen habe, dass dann, wenn die Voraussetzungen für die „Zusätzlichkeit“ der Arbeit von der Dienststelle nicht eingehalten würden, dies erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulär Beschäftigten habe, die von der Entziehung von Arbeitsfällen, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen könne. Wenn der Personalrat an der Heranziehung (Einstellung) selbst nicht mitbestimmen könne, müsse seine Beteiligung zumindest an der vorwirkenden Maßnahme greifen. Es werde im Hauptantrag ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, lediglich hilfsweise werde Feststellung begehrt. Die Regelung in § 63 NPersVG räume dem Personalrat durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung bzw. Rücknahme von rechtswidrig ohne seine Beteiligung getroffenen Maßnahmen ein.

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Der Antragsteller beantragt,

6

dem Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, erwerbsfähige Hilfebedürftige in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung einzustellen,

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hilfsweise,

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weitere Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu schaffen, bevor nicht der Antragsteller einer Einstellung zustimmt, eine Einigung im Nichteinigungsverfahren getroffen ist oder eine Entscheidung gemäß § 72 Abs. 4 NPersVG ergeht,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, vor der Einstellung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, hilfsweise vor der Schaffung weiterer Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.

11

Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Er macht geltend: Die Heranziehung zu den Arbeitsgelegenheiten sei durch die Agentur für Arbeit, später durch die ARGE Landkreis Helmstedt durch Verwaltungsakt erfolgt. Es bedürfe damit keinerlei vertraglicher Regelung des Beschäftigungsverhältnisses. Bei der Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger Arbeit könne regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht bestehen. Auch bei der Auswahl der mit der gemeinnützigen Arbeit betrauten Person sei ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG nicht gegeben. Dabei komme der Tatsache, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege, entscheidende Bedeutung zu. Da es sich bei den sogen. Ein-Euro-Kräften nicht um Angestellte oder Arbeiter handele, müssten besondere Umstände hinzutreten, die ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats begründen könnten. Dies sei nicht der Fall. Die Beschäftigten würden nicht wie erforderlich in den Betrieb oder die Dienststelle eingegliedert. Die Betreffenden seien nicht damit betraut, Aufgaben wahrzunehmen, die üblicherweise Arbeitsnehmern eines Betriebes oder einer Dienststelle im Rahmen regulärer Beschäftigungsverhältnisse übertragen würden. Der Einwand, es seien die Grenzen der „Zusätzlichkeit“ überschritten und damit faktische Arbeitsverhältnisse geschaffen worden, sei unzutreffend. Auch wenn es dem Träger obliege zu prüfen, ob die Arbeitsgelegenheit geeignet ist, Erkenntnisse zu vermitteln, führe dies im Verhältnis des Trägers zum ausgewählten und der übrigen Beschäftigten nicht zu anderen Verhältnissen als dies bei der gemeinnützigen Arbeit nach dem BSHG der Fall gewesen sei. Bei der Benennung von Arbeitsgelegenheiten ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht. Aus der Allzuständigkeit sei ein solches nicht herzuleiten. Dies scheitere an der Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG. Die Regelung in § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG zeige, dass der Gesetzgeber organisatorische Veränderungen in der Aufgabenzuordnung nur dann als beteiligungspflichtig ansehe, wenn die sich daraus ergebenden Änderungen zu erheblichen Auswirkungen für die Betroffenen führen könnten. Sofern man die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten als vorbereitende Maßnahmen als beteiligungspflichtig ansehe, würde der in dieser Vorschrift geregelte Sachverhalt erweitert auf die vorbereitenden Maßnahmen bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten. Dies würde dem Regelungsgefüge des NPersVG widersprechen. Im Übrigen könnte die förmliche Beteiligung des Personalrats auch zu Zeitverzögerungen bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten und bei der Einstellung führen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

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Der Antragsteller hat teilweise Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet (1). Dagegen ist dem ersten Hilfsantrag stattzugeben (2).

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(1) Der Hauptantrag, dem Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, erwerbsfähige Hilfebedürftige in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung einzustellen, ist unbegründet. Denn der Antrag könnte nur erfolgreich sein, wenn die Beschäftigung von Hilfebedürftigen nach § 16 Abs. 3 SGB II zu einer Mitbestimmung bei „Einstellungen“ gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG führen würde. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat insbesondere bei der Einstellung von Angestellten und Arbeitern mit. Eine derartige Einstellung liegt hier jedoch nicht vor.

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Dabei kann offen gelassen werden, ob eine Einstellung im vorgenannten Sinne schon deshalb nicht gegeben ist, weil erwerbsfähige Hilfebedürftige i. S. des § 16 Abs. 3 SGB II nicht zu den in § 4 Abs. 1 und 2 NPersVG aufgezählten Beschäftigten gehören. Denn darauf kommt es für das Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG nicht an. Das Mitbestimmungsrecht gem. § 65 NPersVG setzt nicht notwendig voraus, dass es sich bei dem Einzustellenden um einen Beschäftigten im Sinne des § 4 NPersVG handelt (a. A. offenbar Nds OVG, Beschluss vom 30 November 2005, Az.: 18 LP 18/02). Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Begriffsbestimmung der Beschäftigten - hier i. S. des § 4 NPersVG - eine andere Funktion als der Mitbestimmungskatalog des § 65 Abs. 2 NPersVG (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 27. Aug. 1997, Az.: 6 P 7/95, PersR 1998, 22).

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Das Vorliegen einer Einstellung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG scheitert aber daran, dass die Entscheidung über das Ob und das Wie der Zuweisung von Ein-Euro-Kräften im Regelfall ausschließlich bei der Arbeitsverwaltung liegt, die insofern durch einen auch gegenüber der Dienststelle - hier dem Beteiligten - verbindlichen Verwaltungsakt entscheidet. Dabei teilt diese Kammer die von der Fachkammer des VG Oldenburg in deren Beschluss vom 22. Juni 2005 (Az.: 9 A 1738/05, PersV 2005, 385) vertretene Auffassung, dass die Begründung eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwar nicht ausnahmslos notwendig für die Annahme einer Einstellung von Arbeitern oder Angestellten und daraus folgend auch für die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG ist. Eine Einstellung im Sinne des NPersVG setzt nicht durchweg ein Arbeitsverhältnis mit vollständig ausgestalteten Rechten und Pflichten voraus. Vielmehr reicht insbesondere bei Beschäftigungsverhältnissen, an deren Entstehung Dritte beteiligt sind, ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Beziehungen zur Begründung der Mitbestimmungspflichtigkeit aus. Sobald ein Weisungsrecht der Dienststelle und eine Weisungsgebundenheit des Beschäftigten rechtlich abgesichert sind, werden zumindest partielle Arbeitgeberfunktionen mit Schutzpflichten und Arbeitnehmerfunktionen mit Schutzansprüchen begründet, die personalvertretungsrechtlich relevant sind. Die Mitbestimmung der Personalvertretung ist erforderlich, wenn der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Dienststelle im öffentlichen Interesse obliegen. Entscheidend für die Begründung des Mitbestimmungserfordernisses ist demnach, ob der Beschäftigte in den Betriebsablauf der Dienststelle eingegliedert ist und den Weisungen der Dienststelle hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit der Arbeitsleistung unterliegt. Eine Einstellung kann auch in Fällen vorliegen, in denen das Beschäftigungsverhältnis von dritter Seite veranlasst oder begründet worden ist. Dabei ist die Eingliederung allerdings nicht die einzige Voraussetzung einer Einstellung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG. Eine Einstellung erfordert zumindest die Entscheidungsfreiheit der Dienststelle für oder gegen einen Bewerber. Insbesondere bei Beschäftigungsverhältnissen, deren Begründung durch Verwaltungsakt erfolgte, kann diese arbeitgebertypische Auswahlentscheidung so reduziert sein, dass für eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung an der Begründung dieses Beschäftigungsverhältnisses kein Raum mehr bleibt. So liegen die Dinge hier: Weder sieht das SGB II eine Auswahlentscheidung der Dienststelle für die Beschäftigung von Hilfebedürftigen vor noch findet nach dem Vortrag der Beteiligten bei der Stadt Schöningen eine formelle Auswahlentscheidung der Dienststelle statt.

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Die Beschäftigung der Hilfebedürftigen nach § 16 Abs. 3 SGB II beruht auf einem mehrstufigen Verfahren, an dem verschiedene Behörden mitwirken. Das Verfahren wird durch die Dienststelle eingeleitet, sobald diese bei der Arbeitsverwaltung einen Förderantrag zur Schaffung von so genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung stellt. In diesem Antrag wird die eigentliche Arbeitsgelegenheit nach Art, Ort, zeitlichem Umfang und Dauer beschrieben; sodann werden die Arbeitsinhalte und die dazu erforderliche Qualifikation der gesuchten Ein-Euro-Kraft skizziert. Die Arbeitsverwaltung prüft den Antrag und bewilligt ihn, falls ein Bewerber für diese Tätigkeit geeignet erscheint und die Beschäftigungsmöglichkeit nach arbeitspolitischen Erwägungen gerade für ihn erforderlich ist. Allerdings wird nicht schon in diesem Bewilligungsbescheid für die Förderung der Maßnahme ein namentlich benannter Hilfebedürftiger bestimmt. Vielmehr wird der betreffenden Dienststelle zur Durchführung der bewilligten Maßnahme erst in einem weiteren Schritt - durch Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung - ein Hilfebedürftiger zugewiesen. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Dienststelle unter mehreren Hilfebedürftigen informell eine Auswahl treffen könnte, so wäre verfahrenstechnisch dennoch keine Einflussmöglichkeit der Dienststelle auf die Person des Hilfebedürftigen gegeben, der für eine Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 SGB II vorgesehen ist. Nicht zuletzt geht es in solchen Konstellationen weder der Personalvertretung noch der Dienststelle um eine konkrete Person; es geht vielmehr um die Beschäftigungsmaßnahme an sich. Die dadurch aufgeworfenen Fragen lassen sich in einem Mitbestimmungsverfahren nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG allerdings lediglich ansatzweise behandeln. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass mit der vom VG Mainz in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2005 (a.a.O.) vertretenen Auffassung auch nach der sogen. Hartz IV-Novelle eine weitgehende Vergleichbarkeit von Ein-Euro-Kräften einerseits und den damals zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogenen Sozialhilfeempfängern andererseits (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG) bejaht werden kann (so auch Vogelgesang, PersV 2005, S. 326, 332 f.). Gemeinsam ist beiden Personengruppen, dass sie durch Verwaltungsakt herangezogen werden, welcher hinsichtlich der zu leistenden Arbeit - zusätzlich und gemeinnützig -, des zeitlich immer begrenzten Umfanges, der zeitlichen Verteilung sowie insbesondere im Hinblick auf die Mehraufwandsentschädigung („Entgelt“) hinreichend bestimmt sein muss. Zudem ist beiden Sachverhalten gemeinsam, dass die aufgezeigte Arbeitsgelegenheit von dem Hilfebedürftigen angenommen werden muss. Demnach können die Modalitäten des Arbeitseinsatzes der Ein-Euro-Kraft durch die sie „anfordernde“ Dienststelle weder relevant beeinflusst noch gar einseitig abgeändert werden. Die Arbeitsagenturen treffen mit ihrem Zuweisungsbescheid eine außenwirksame Entscheidung, die auf den Vollzug nichtdienstrechtlicher Gesetzesbestimmungen gerichtet ist und die Ausübung einer Erwerbsarbeit in der Dienststelle gerade nicht zum Gegenstand hat (VG Mainz, a.a.O.). Die Interessenlage ist daher insgesamt eine andere als bei einer „Einstellung“ im oben definierten Sinn. Dies gilt umso mehr, als die durch Verwaltungsakt einer anderen Behörde getroffene Entscheidung auch gegenüber dem „einzustellenden“ Hilfebedürftigen mitunter von „sanftem Druck“ begleitet wird, welcher hinter der mit der Arbeitsverwaltung getroffenen Vereinbarung steht. Da die personelle Auswahl auch nicht nach den - aus Sicht der anfordernden Dienststelle - relevanten Kriterien der Bestenauslese und/oder der optimalen Aufgabenerfüllung erfolgt, sondern allein nach den für die Arbeitsverwaltung maßgeblichen Kriterien der Förderung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorgenommen wird, überstiege eine Mitbestimmung des Antragstellers hieran die sogen. Schutzzweckgrenze der Mitbestimmung. Danach beschränkt sich die Mitbestimmungspflichtigkeit auf innerdienstliche Maßnahmen - und zwar nur insoweit, als die besonderen, in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis begründeten Interessen der (regulären) Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (BVerfGE 93, 37, 70 [BVerfG 24.05.1995 - 2 BvF 1/92]).

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(2) Der Antragsteller hat daher allerdings ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob und in welchen Tätigkeitsfeldern der Beteiligte Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 SGB II schafft und zur Verfügung stellt. Dieses Mitbestimmungsrecht beruht auf § 64 Abs. 3 Satz 1 NPersVG. Diese Vorschrift stellt klar, dass die in den §§ 65 bis 67 NPersVG benannten einzelnen Maßnahmen eine beispielhafte Aufzählung bilden, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Es kann demnach ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung einer Maßnahme im Katalog der §§ 65 bis 67 NPersVG dennoch grundsätzlich eine Mitbestimmungspflicht in Betracht kommen. Die §§ 65 bis 67 beinhalten eine lediglich beispielhafte Aufzählung, so dass § 64 Abs. 3 NPersVG als Auffangregelung für solche Mitbestimmungsfälle zu qualifizieren ist, die in ihrer inhaltlichen Bedeutung den in den §§ 65 bis 67 NPersVG aufgezählten Tatbeständen in ihrem Gewicht ähnlich sind. Ein derartiger Fall von ähnlichem Gewicht liegt hier vor:

21

Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren ist auf eine Beteiligung des Antragstellers gleichsam im Vorfeld der von ihm so verstandenen Beschäftigungsverhältnisse gerichtet. Nicht die konkrete Auswahl von Ein-Euro-Kräften, sondern vielmehr die Entscheidung des Beteiligten darüber, überhaupt und ggf. in einem bestimmten Umfang Beschäftigungsmöglichkeiten nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 SGB II anzubieten, um sodann eine entsprechende Förderung bei der Arbeitsverwaltung zu beantragen, soll der Mitbestimmungspflichtigkeit unterliegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Katalog der Mitbestimmungssachverhalte in den §§ 65 ff. NPersVG einen Beteiligungstatbestand für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht enthält. Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2000 (Az.: 6 P 2/99, BverwGE 110, 287) im Hinblick auf damalige Hilfeempfänger nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG entschieden, dass der Personalrat bei der Festlegung der Einsatzbereiche von Personen, die als Sozialhilfeempfänger zum Zweck der Ableistung von gemeinnütziger Arbeit auf Veranlassung der zuständigen Sozialbehörde in einer Dienststelle tätig werden sollen, mitzubestimmen hat. Zwar sind die entsprechenden Regelungen zu § 19 Abs. 2 BSHG inzwischen außer Kraft getreten. Hinsichtlich der personalvertretungsrechtlichen Behandlung der Beschäftigten, die in sog. Ein-Euro-Jobs in einer Dienststelle nunmehr gemäß § 16 Abs. 3 SGB II tätig sind, muss aber wegen einer ansonsten identischen Sachverhaltskonstellation dasselbe gelten (so auch Vogelgesang, a.a.O.). Das BVerwG hat in seiner o. a. Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, bei den Beschäftigten könnten zur Erwerbstätigkeit derjenigen, die in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, vielfältige Berührungspunkte bestehen - bspw. bei der Beaufsichtigung, Anleitung und Koordinierung mit sonstigen Tätigkeiten der Beschäftigten. Mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulär Beschäftigten sei insbesondere dann zu rechnen, wenn die Voraussetzungen für die „Zusätzlichkeit“ der Arbeit von der Dienststelle nicht eingehalten würden. Im Ergebnis hat das BVerwG daher ein Recht des Personalrates zur Zustimmungsverweigerung (nur) mit der Begründung zugesprochen, es werde das Merkmal der „Zusätzlichkeit“ der Arbeit aus Gründen verfehlt, welche die Belange der bereits regulär in der Dienststelle Beschäftigten berührten. Dies ist nach Auffassung der Kammer auf die Regelung der sog. Ein-Euro-Jobs übertragbar, zumal auch die Zuweisung von Hilfeempfängern nach § 19 Abs. 2 BSHG durch Verwaltungsakt einer anderen Behörde erfolgte und sich - nicht zuletzt - gemäß § 261 SGB III die Beschäftigung innerhalb sog. Ein-Euro-Jobs gerade auf zusätzliche Tätigkeiten beziehen muss.

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Die Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG steht der Annahme eines Mitbestimmungsrechtes nicht entgegen. Die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten wird tatbestandlich nicht von dem Mitbestimmungssachverhalt des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG erfasst. Auch bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Mitbestimmung sowie im Hinblick auf die von der Personalvertretung zu verfolgenden Interessen unterscheidet sich der Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG erheblich von der hier bejahten Mitbestimmung bei der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 SGB II. Denn bei der Mitbestimmung im Falle der Einstellung stehen Interessen des Bewerbers auf Chancengleichheit sowie die Bewältigung von evtl. Konflikten, die sich aus der Zusammenarbeit des Bewerbers mit den übrigen Beschäftigten ergeben können, im Vordergrund. Demgegenüber geht es bei Schaffung von „Arbeitsplätzen“ für Ein-Euro-Kräfte nach den vorherigen Ausführungen vorrangig um die Frage, inwieweit regulär Beschäftigten ihre Beschäftigungsmöglichkeiten genommen werden, weil es sich entgegen der gesetzlichen Regelung eben nicht um „zusätzliche Arbeit“ handeln könnte.

23

Hat der Antragsteller somit ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, so steht ihm auch der mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Gemäß § 63 Nr. 1 NPersVG dürfen Maßnahmen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen wurde, nicht vollzogen werden. Diese Regelung begründet für die Fälle, in denen eine vorgeschriebene personalvertretungsrechtliche Beteiligung unterlassen wurde, einen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch (Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 63 Rn. 66). Der Anspruch ist gerichtet auf die Unterlassung einer nicht mitbestimmten Maßnahme, für die gesetzlich allerdings das Mitbestimmungsverfahren vorgeschrieben ist. Er richtet sich dementsprechend auch gegen die Durchführung der Maßnahme vor Abschluss des Nichteinigungsverfahrens (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 12. Aufl., § 63 Rn. 10).

24

Ist der Antragsteller somit mit dem ersten Hilfsantrag erfolgreich, so bedarf es keiner Entscheidung über den weiter hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.