§ 11 SchülerWO - Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrates (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
(1) Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluss der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über den Einspruch bei der Wahl der Klassenvertreterin oder des Klassenvertreters entscheidet die Schulleitung. Über Einsprüche gegen die übrigen Wahlen entscheidet unbeschadet des Absatzes 3 die Bezirksregierung nach Anhörung des Gemeinde- oder Kreisschülerrats. Führt die Entscheidung zu einer geänderten Feststellung des Wahlergebnisses, ist sie in der gleichen Weise wie das aufgehobene Wahlergebnis bekannt zu geben.
(3) Die Einspruchsfrist gegen die Wahl zum Landesschülerrat beträgt einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Über den Einspruch entscheidet das Kultusministerium; im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, haben die Stellen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Wahlunterlagen erhalten haben, von sich aus zu berichtigen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.