Abschnitt 8 SchwbRl - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbRl
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
8.1 Schwerbehinderte Beschäftigte bedürfen im Verhältnis zu Beschäftigten ohne Behinderungen in der Regel eines größeren Einsatzes an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. Bei der Beurteilung ihrer Leistung ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die jeweilige Behinderung besonders zu berücksichtigen. Dabei sind lediglich die Auswirkungen der Behinderung von Bedeutung.
8.2 Die Schwerbehindertenvertretung wird vor einem anstehenden Beurteilungsverfahren schwerbehinderter Beschäftigter informiert. In jedem Beurteilungsverfahren ist vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch zwischen der oder dem Erstbeurteilenden oder ggf. der oder dem einzig zuständigen Beurteilenden und der Schwerbehindertenvertretung über die Auswirkungen der jeweiligen Schwerbehinderung auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen. Hierzu bedarf es des Einverständnisses der oder des schwerbehinderten Beschäftigten. Ob die oder der schwerbehinderte Beschäftigte mit dem Gespräch einverstanden ist, klärt die Personalstelle vor Anforderung der Beurteilung ab. Sofern das Einverständnis vorliegt, stimmt die oder der Erstbeurteilende oder ggf. die oder der einzig zuständige Beurteilende einen Gesprächstermin mit der Schwerbehindertenvertretung ab. Die oder der schwerbehinderte Beschäftigte hat die Möglichkeit, an dem Gespräch teilzunehmen. In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat. Der Verzicht auf das Gespräch berührt nicht den weiterhin bestehenden Anspruch der oder des schwerbehinderten Beschäftigten auf eine Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung.
8.3 Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind in einer die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Schwerbehinderten Beschäftigten ist unter Beachtung des oben angegebenen Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. Die Qualität der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.
Im Übrigen finden die Regelungen der für die oder den schwerbehinderten Beschäftigten anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.