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  • ab 14.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 SchwbRl - Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl)
Amtliche Abkürzung
SchwbRl
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Die Dienststelle, die oder der Inklusionsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zum Wohl der schwerbehinderten Beschäftigten bei deren Eingliederung in die Dienststelle eng und vertrauensvoll zusammen.

12.1 Inklusionsbeauftragte oder Inklusionsbeauftragter der Dienststelle

12.1.1 Die Dienststellen haben nach § 181 SGB IX eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, die oder der sie in Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter verantwortlich vertritt. Falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Eine Inklusionsbeauftragte oder ein Inklusionsbeauftragter kann auch für mehrere Dienststellen eines Geschäftsbereichs bestellt werden, wenn für die schwerbehinderten Beschäftigten dieser Dienststellen eine gute Erreichbarkeit gegeben ist.

12.1.2 Die oder der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein. Die Inklusionsbeauftragten sind sorgfältig auszuwählen. Die Beauftragung soll jeweils nach vier Jahren überprüft werden. Die Dienststellenleitung, die sie ständig vertretenden Beschäftigten sowie die mit Personalentscheidungen befassten Beschäftigten sollen nicht Inklusionsbeauftragte der Dienststelle sein. Die Inklusionsbeauftragten sind schriftlich zu bestellen und abzuberufen. Sowohl ihre Bestellung als auch ihre Abberufung ist den personalbearbeitenden Stellen, der örtlichen Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung anzuzeigen. Außerdem sind die Inklusionsbeauftragten der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen. Sie können mit diesen Stellen unmittelbar verkehren.

12.1.3 Die Inklusionsbeauftragten haben kraft dieses Amtes keine Entscheidungsbefugnis. Sie sind dazu berufen, auszugleichen und vermittelnd zu wirken und haben insoweit auch Entscheidungen der Verwaltung vorzubereiten. Diese Tätigkeit erfordert neben Lebens- und Verwaltungserfahrung Aufgeschlossenheit und Verständnis für die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und der Verwaltung.

12.1.4 Die Inklusionsbeauftragten sind über ihre Aufgaben und Befugnisse von der Dienststellenleitung oder der von ihr bestimmten Stelle zu unterrichten und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Die Inklusionsbeauftragten haben darauf zu achten, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorschriften, Tarifverträge und Verwaltungsvorschriften erfüllt werden. Sie haben mit den personalbearbeitenden Stellen, der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung eng zusammenzuarbeiten.

12.2 Die Schwerbehindertenvertretung

12.2.1 Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

12.2.2 Die Schwerbehindertenvertretung ist befugt, sich in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen unmittelbar an das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit zu wenden.

12.2.3 Die Schwerbehindertenvertretung hat neben den Rechten nach § 178 Abs. 4 SGB IX das Recht, an den gemeinsamen Besprechungen der Dienststelle und des Personalrates, des Staatsanwaltsrates oder der Richtervertretung teilzunehmen (§ 178 Abs. 5 SGB IX i. V. m. § 62 NPersVG).

12.2.4 Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht nur die Interessen der einzelnen schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auch die der schwerbehinderten Beschäftigten der Dienststelle in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen.

Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, so nimmt deren Aufgaben die Gesamt-, Bezirks-, oder Hauptschwerbehindertenvertretung wahr.

12.2.5 Um der Schwerbehindertenvertretung einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu geben, sind ihr sofort alle Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Beschäftigten mitzuteilen.

12.2.6 Bei Schulungsveranstaltungen für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, die vom Integrationsamt, der Hauptvertrauensperson oder der Bezirksvertrauensperson des Geschäftsbereichs veranstaltet werden, gelten die Voraussetzungen des § 179 Abs. 4 SGB IX als erfüllt. Die Dienststelle unterstützt und fördert die Schulungsveranstaltungen der Hauptvertrauensperson oder Bezirksvertrauensperson. Ob Schulungsveranstaltungen anderer anerkannter Bildungseinrichtungen und -vereinigungen berücksichtigt werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.

12.2.7 Die Schwerbehindertenvertretungen, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, z. B. durch Stellung einer Bürokraft in erforderlichem Umfang zur Erledigung von Schreib- und Büroarbeiten, Bereitstellung eines Raumes, in dem mit schwerbehinderten Beschäftigten ungestört gesprochen, nach Bedarf allein gearbeitet werden kann sowie Akten o. Ä. untergebracht werden können. Für Bekanntmachungen sind geeignete Plätze (Anschlagtafeln) verfügbar zu halten. Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt nach § 179 Abs. 8 SGB IX die Verwaltung, und zwar die Dienststelle, bei der die jeweilige Vertrauensperson gewählt ist. Sofern in einer Dienststelle keine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden ist, werden die Kosten der dann zuständigen Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung von der Dienststelle getragen, für die die Vertrauensperson tätig wird.

Reisen der Schwerbehindertenvertretung sind keine Dienstreisen i. S. des Reisekostenrechts. Diese Reisen bedürfen keiner Anordnung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde, sie sind ihr lediglich anzuzeigen. Für die Durchführung und Abrechnung sind die für den Arbeitgeber oder Dienstherrn maßgebenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Setzen diese für eine Erstattung einzelner Auslagen jedoch eine schriftliche oder elektronische Anerkennung vor Antritt der Dienstreise voraus (z. B. bei der Benutzung eines privaten Kraftwagens in erheblichem dienstlichem Interesse), ist die jeweilige Regelung auch für die Reisen der Schwerbehindertenvertretung bindend. Regelungen zur Reisekostenerstattung für Mitglieder der Personalvertretungen gelten entsprechend.

12.2.8 Die Hauptschwerbehindertenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden können die Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden in Niedersachsen (LAGSV) bilden.

Sofern eine LAGSV besteht, unterrichtet die federführend zuständige oberste Landesbehörde bei ressortübergreifenden Angelegenheiten, die die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten der Landesverwaltung als Gruppe berühren, diese über die bei ihr gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung. Sollte eine solche nicht bestehen, erfolgt die Unterrichtung direkt. Die Unterrichtung erfolgt bei Regelungsvorhaben, für die eine Kabinettsbefassung zur Freigabe zur Verbandsbeteiligung nicht erforderlich ist, gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts. In allen anderen Fällen wird die LAGSV nach der Ressortabstimmung parallel zur Verbandsbeteiligung unterrichtet.

Die Befugnisse und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen nach dem SGB IX (siehe auch Nummer 12.2.1) bleiben unberührt.

12.3 Der Personalrat, der Staatsanwaltsrat und die Richtervertretungen

Der Personalrat, der Staatsanwaltsrat und die Richtervertretungen haben die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter zu fördern und darauf zu achten, dass die Dienststelle insbesondere den ihr obliegenden Verpflichtungen aus den §§ 154, 155 und 164 bis 167 SGB IX nachkommt. Sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin (§ 176 SGB IX i. V. m. § 59 Nr. 8 NPersVG).

12.4 Die Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Integration und die berufliche Förderung von schwerbehinderten Menschen. Dabei trägt sie den besonderen Belangen Rechnung, die die Gleichstellung von schwerbehinderten Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können. Die Gleichstellungsbeauftragte hat im Rahmen des NGG das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.

12.5 Zusammenarbeit

Die oder der Inklusionsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und die oder der Vorsitzende des Personalrates, Staatsanwaltsrates oder der Richtervertretung und die Gleichstellungsbeauftragte können auf gemeinsamen Wunsch zur wirksamen Durchführung der Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter in der Dienststelle ein Inklusionsteam bilden. Wenn die Art und Schwere der Behinderung oder die besonderen Umstände eines Einzelfalles es ratsam erscheinen lassen, können andere Personen, z. B. Personalärztinnen und Personalärzte oder andere medizinische oder psychologische Beraterinnen und Berater sowie Vertreterinnen und Vertreter des Integrationsamtes, hinzugezogen werden.

Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wenn Belange der schwerbehinderten Beschäftigten berührt sind, mit der Schwerbehindertenvertretung vertrauensvoll zusammen. Sie beraten die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.