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  • ab 14.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 SchwbRl - Beendigung von Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl)
Amtliche Abkürzung
SchwbRl
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

11.1 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter sollen wegen Dienstunfähigkeit nur dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der notwendigen Rücksichtnahme nicht in der Lage sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Einer vorherigen Beteiligung des Integrationsamtes bedarf es dabei nicht. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BeamtStG kann ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden. Es sind alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, die den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten eine angemessene und zumutbare Weiterverwendung auf einem anderen Dienstposten ermöglichen.

11.2 Kündigung

Vor jeder ordentlichen Kündigung oder anderen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zunächst zu prüfen, ob eine Rehabilitation in Betracht kommt. Danach ist zu prüfen, ob eine angemessene und zumutbare Weiterverwendung der oder des schwerbehinderten Beschäftigten auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Beschäftigter durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Eine Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).