Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 14.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 SchwbRl - Weitere Maßnahmen zum Ausgleich der Schwerbehinderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl)
Amtliche Abkürzung
SchwbRl
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

10.1 Abholdienst

Schwerbehinderten Beschäftigten kann im Rahmen der Verfügbarkeit von Dienstwagen die Möglichkeit eines Abholdienstes für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung angeboten werden, wenn ihnen nach Art und Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zumutbar sind.

10.2 Dienst- oder Arbeitsbefreiung bei extremen Wetterlagen

An Tagen mit extremen Wetterlagen soll schwerbehinderten Beschäftigten, denen die jeweilige Wetterlage im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten besondere Erschwernisse verursacht, in angemessenem Umfang Dienst- oder Arbeitsbefreiung erteilt werden, sofern die in den Regelungen zur Arbeitszeit vorgesehenen Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung nicht ausreichen oder nicht geeignet sind. Für die Feststellung besonderer Erschwernisse muss individuell die jeweilige Behinderung und die damit verbundene tatsächliche Erschwernis betrachtet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob ein Abholdienst i. S. der Nummer 10.1 oder bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses die Übernahme von Taxikosten in Betracht kommt. Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist von der Dienststellenleitung nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung großzügig zu entscheiden.

10.3 Dienstreisen

10.3.1 Schwerbehinderte Beschäftigte, die Dienstreisen nur mit fremder Hilfe ausführen können, dürfen sich auch von einer Person, die nicht im Landesdienst steht oder dorthin abgeordnet ist, begleiten lassen. Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung und ähnliche Nachteilsausgleiche für die Begleitperson von schwerbehinderten Beschäftigten muss ausgenutzt werden (z. B. § 228 Abs. 6 Nr. 1 SGB IX). Die Fahrtauslagen sowie die Auslagen für die Verpflegung, Unterkunft und Nebenkosten der Begleitperson sind im Rahmen des Reisekostenrechts zu erstatten. Werden schwerbehinderte Dienstreisende i. S. von Satz 1 von einer Person begleitet, die der Dienststelle angehört, ist für die Begleitperson ebenfalls eine Dienstreise anzuordnen; die Begleitperson erhält damit einen Anspruch auf eine eigenständige Reisekostenvergütung.

10.3.2 Der Einsatz des privaten Kraftwagens einer oder eines schwerbehinderten Dienstreisenden mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung - Merkzeichen aG - begründet ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des privaten Kraftwagens. Andere Arten der Schwerbehinderung können in besonderen Fällen ebenfalls dazu führen, dass der Einsatz des privaten Kraftwagens in einem erheblichen dienstlichen Interesse liegt. In diesen Fällen werden Wegstreckenentschädigung ohne Begrenzung und der Sachschadenersatz im Rahmen der maßgebenden Vorschriften gewährt.

10.3.3 Die Fahrtkosten für die nächsthöhere Klasse dürfen - unabhängig vom Vorliegen einer anerkannten Behinderung - erstattet werden, wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand der oder des Dienstreisenden die Benutzung dieser Klasse rechtfertigt.

10.3.4 Liegen für eine Taxibenutzung die nach dem Reisekostenrecht vorausgesetzten Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Ein Grund, der für sich allein die Taxibenutzung rechtfertigt, ist z. B. das Merkzeichen aG oder ein stark eingeschränktes Sehvermögen.

10.4 Verkauf ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge

Beim Verkauf ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge ist gemäß der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) des MF in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren:

An schwerbehinderte Beschäftigte des Landes, die die gesundheitlichen Merkmale zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach dem SGB IX oder zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei der Kraftfahrzeugsteuer erfüllen, sind Dienstkraftfahrzeuge freihändig zum Schätzwert (zuzüglich Schätzkosten) zu verkaufen.

Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten, die innerhalb der letzten fünf Jahre ein Dienstkraftfahrzeug erworben haben, können nur berücksichtigt werden, wenn anspruchsberechtigte schwerbehinderte Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten nicht vorhanden sind. Liegen Kaufanträge schwerbehinderter Beschäftigter des Landes nicht vor, so ist der freihändige Verkauf zum Schätzwert (zuzüglich Schätzkosten) auch an Beschäftigte des Landes mit einer oder einem sorgeberechtigten, in häuslicher Gemeinschaft lebenden schwerbehinderten Familienangehörigen zulässig, wenn diese Person die in Abs. 1 Satz 2 angegebenen Merkmale erfüllt.

Die Weiterveräußerung eines begünstigt erworbenen Fahrzeugs innerhalb des ersten Jahres ist nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der veräußernden Dienststelle zulässig; die Bindung ist in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Anspruchsberechtigte erhalten Informationen zum Verkauf ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge der Zentralen Polizeidirektion unter folgender E-Mail-Adresse: kfz-aussonderung@zpd.polizei.niedersachsen.de.

10.5 Parkmöglichkeiten

Schwerbehinderten Beschäftigten, die wegen ihrer Behinderung auf dem Weg zu und von der Dienststelle auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes auf den für die Dienststelle vorhandenen Parkplätzen für private Kraftfahrzeuge eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen. Falls nötig, sind diese Abstellflächen besonders zu kennzeichnen. Sind keine Parkplätze vorhanden, auf denen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Beschäftigter bereitgestellt werden können, so sind diese Flächen nach Möglichkeit zu mieten oder zu erwerben. Miete oder Erwerb müssen wirtschaftlich vertretbar sein. Die für Fahrzeuge schwerbehinderter Beschäftigter bereitgestellten Abstellflächen sind nach Möglichkeit in die vorgesehene Bewachung der jeweiligen Dienststelle oder des jeweiligen Grundstücks einzubeziehen. Stehen Parkplätze nicht zur Verfügung, so können schwerbehinderte Beschäftigte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen, dass ihnen ein Parkplatz in der Nähe der Dienststelle reserviert wird.

Werden Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt oder im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon schwerbehinderte Beschäftigte ausgenommen, die im Besitz eines blauen oder orangen Sonderparkausweises sind. Ist ein solcher Parkausweis nicht vorhanden, ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG oder Bl" (Anspruch auf blauen Parkausweis) oder "G oder B" mit weiteren - in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO genannten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anspruch auf orange Parkberechtigung) vorzuweisen. In diesen Fällen entfällt die Entrichtung eines Entgelts.

10.6 Assistenz- und Blindenführhunde

Assistenz- und Blindenführhunde dürfen während der Dienstzeit am Arbeitsplatz oder in der Nähe des Arbeitsplatzes untergebracht werden.

10.7 Rehabilitationssport und Funktionstraining

Rehabilitationssport und Funktionstraining sind geeignet, zusätzlichen Gesundheitsschäden vorzubeugen und die Arbeitskraft zu erhalten. Rehabilitationssport und Funktionstraining dienen nicht nur den Belangen der schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auch der Erhaltung der Dienstfähigkeit und damit dienstlichen Interessen. Schwerbehinderten Beschäftigten kann daher zur Teilnahme am Rehabilitationssport und Funktionstraining, wenn dieser unter ärztlicher Betreuung von einer nach § 11 a Abs. 2 BVG i. V. m. der ab 1. 1. 2022 geltenden Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining anerkannten Rehabilitationssportgruppe oder Funktionssportgruppe durchgeführt wird, im Einzelfall eine Freistellung erteilt werden, wenn der Besuch dieser Veranstaltungen im Rahmen der Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit nicht möglich ist.