Abschnitt 9 SchwbRl - Erholungs- und Zusatzurlaub
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbRl
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
9.1 Den Wünschen schwerbehinderter Beschäftigter hinsichtlich Urlaubszeit und Urlaubsteilung soll möglichst entsprochen werden.
9.2 Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Für gleichgestellte behinderte Beschäftigte gilt diese Regelung nicht (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der schwerbehinderten Beschäftigten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
9.3 Lässt sich der Beginn der Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachweisen, so ist hierfür der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zugrunde zu legen, soweit er bekannt ist (z. B. Unfall) oder durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
Lässt sich der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht bestimmen, so ist die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft vom ersten Tag des Monats an zu unterstellen, in dem die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt worden ist.
9.4 Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat die oder der schwerbehinderte Beschäftigte für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 208 Abs. 2 SGB IX).
9.5 Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen entsprechende Anwendung (§ 208 Abs. 3 SGB IX).
9.6 Berechnung des Zusatzurlaubs von schwerbehinderten Beschäftigten bei Beginn oder Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Urlaubsjahr
9.6.1 Schwerbehinderte Beschäftigte, die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt werden, haben nach Erfüllung der Wartezeit Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub von fünf Tagen. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, haben schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf lediglich ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Endet das Arbeitsverhältnis in einem der Folgejahre in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, hat die oder der schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf lediglich ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
9.6.2 Ist eine Wartezeit nach den jeweils geltenden erholungsurlaubsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so entsteht im Jahr der Aufnahme des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Dienstverhältnisses. Endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, hat die oder der schwerbehinderte Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Dienstverhältnisses.
9.6.3 Bei neu eingestellten schwerbehinderten Beschäftigten, denen bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber im laufenden Urlaubsjahr bereits ganz oder anteilig Zusatzurlaub gewährt worden ist, ist dieser anzurechnen.