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Abschnitt 5 EB-VO-GO - Zu § 5

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1
Benachbarte Schulen sollen durch Absprachen und durch Kooperation das Fächer- und Schwerpunkteangebot am Standort nach Möglichkeit erweitern (§ 25 NSchG).

5.2
Weitere Bestimmungen über das Fachangebot und über den Unterricht werden in den Rahmenrichtlinien für die gymnasiale Oberstufe getroffen.

5.3
Bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern bedarf die Wahl der Schwerpunkte, deren Wechsel und die Wahl der Fächer der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Information und Beratung

5.4
Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten frühzeitig über die gymnasiale Oberstufe und andere Bildungswege einschließlich der Abschlüsse; sie berät bei der Wahl der Schwerpunkte und Fächer. Während der gesamten Oberstufenzeit sind für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler Schullaufbahnberatung und persönliche Beratung erforderlich.

5.5
Die Schule stellt den mit der Beratung betrauten Lehrkräften die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Sie sorgt auch für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen der Berufs- und Studienberatung.

Tutorinnen und Tutoren

5.6
Über das Tutorensystem der Schule beschließt die Gesamtkonferenz.

5.7
Jede Schülerin und jeder Schüler wählt spätestens bei Eintritt in die Qualifikationsphase eine Lehrkraft der Schule zur Tutorin oder zum Tutor. Diese Wahl gilt in der Regel für die gesamte Qualifikationsphase.

5.8
Die Tutorin oder der Tutor nimmt mit beratender Stimme an allen Konferenzen teil, die die von ihr oder von ihm zu betreuenden Schülerinnen und Schüler betreffen. Das Stimmrecht als Fachlehrkraft bleibt unberührt. Für die Abiturprüfung gelten besondere Bestimmungen.