Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.11.2002, Az.: 5 S 12/02
Prozesskostenhilfeantrag eines Insolvenzverwalters
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.11.2002
- Aktenzeichen
- 5 S 12/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 14069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2002:1119.5S12.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 142 FGO
- § 116 S. 2 ZPO
Fundstelle
- EFG 2003, 333
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Prozesskostenhilfe-Antrag eines Insolvenzverwalters erscheint mutwillig, wenn geltend gemacht wird, aufgrund einer noch zu erstellenden Steuererklärung ergebe sich ein niedrigerer Steueranspruch des Finanzamts. Denn das hätte bereits vor Erhebung der Klage anlässlich der Anmeldung der Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden können, spätestens aber im Rahmen des Einspruchsverfahrens.
- 2.
Es ist nicht Sinn der Prozesskostenhilfe-Vorschriften, im Rahmen eines FG-Verfahrens die erstmalige Erstellung von Steuererklärungen zu finanzieren.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn X. Das Finanzamt Y meldete einen Betrag in Höhe von 67.699 DM als Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2000 zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, stellte das Finanzamt diesen Betrag durch Feststellungsbescheid vom 19.07.2001 fest. Einen hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Bescheid vom 2. April 2002 ab, da der Einspruch nicht begründet wurde und sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung ergeben hätten.
Daraufhin beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein geplantes Klageverfahren gegen diesen Einspruchsbescheid. Zur Begründung trägt er vor, tatsächlich werde für den Monat November 2000 lediglich eine Umsatzsteuer in Höhe von 39.463,34 DM geschuldet. Mangels Masse sei es bis jetzt nicht möglich gewesen, eine ordnungsgemäße Umsatzsteuererklärung und den hierfür erforderlichen Jahresabschluss erstellen zu lassen. Die Steuerfestsetzung des Finanzamtes beruhe jedoch auf einer überhöhten Korrektur von Vorsteuerbeträgen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei Kraft Amtes - wie der Antragsteller - auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Gemäß § 116 Satz 2 i.V.m. § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe darüber hinaus voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Antragsteller erscheint mutwillig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114 Rnr. 30). Dabei ist eine Rechtsverfolgung insbesondere dann mutwillig, wenn ein Rechtsmittel allenfalls aufgrund eines neuen Vorbringens, dass der Rechtsmittelführer auch zuvor hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Philippi a.a.O. Rnr. 34a). So liegt es im Streitfall. Der Antragsteller macht geltend, aufgrund einer noch zu erstellenden Steuererklärung ergebe sich ein niedrigerer Steueranspruch des Finanzamtes. Dies hätte der Antragsteller bereits vor Erhebung der Klage anlässlich der Anmeldung der Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle, spätestens aber im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend machen können. Es ist nicht Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens die erstmalige Erstellung von Steuererklärungen zu finanzieren.