Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.11.2002, Az.: 12 K 122/98
Handel mit Jagdmunition als Lieferung von "Waffen" im Sinne des § 2a Einkommensteuergesetz (EStG)
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 06.11.2002
- Aktenzeichen
- 12 K 122/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 14042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2002:1106.12K122.98.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 30.04.2003 - AZ: I R 95/02
Fundstellen
- DStRE 2003, 833-834
- EFG 2003, 596-597
Redaktioneller Leitsatz
Der Handel mit Jagdmunition fällt unter den Ausnahmetatbestand der Lieferung von Waffen i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Handel mit Jagdmunition unter den Ausnahmetatbestand "Waffen" des § 2 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Fabrikation von und den Handel mit Jagdgeschossen sowie die Lizenzvergabe. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gesondert und einheitlich festgestellt.
Die Gesellschafterin und Beigeladene, H., ist Ende 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Im Rahmen der Feststellungserklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin erstmals die Feststellung von ausländischen Einkünften, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerfrei sind, für die Anwendung des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG wie folgt:
- aus dem Staat USA
- aus der Einkunftsquelle X.
- Einkunftsart: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte in Höhe von minus...DM.
Die Anteile an der X. mit Sitz in USA befinden sich zu 99 v.H. im Besitz der Klägerin und zu 1 v.H. im Besitz der X. Cooperation (mit Sitz in .../USA). Nach den Angaben der Klägerin vertreibt die X. Jagd- bzw. Sportmunition.
Im Feststellungsbescheid vom 25.06.1997 lehnte das Finanzamt die Feststellung der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 a Abs. 3 EStG mit der Begründung ab, dass die X. auf dem Gebiet des Waffenhandels tätig sei.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor: Gem. § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG gelte die Herstellung oder Lieferung von Waffen nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit, für die die Berücksichtigung von Auslandsverlusten im Rahmen der Wohnsitzbesteuerung in Deutschland in Frage komme. Es bestimme sich nach § 1 des Waffengesetzes, was Waffen seien. In § 1 Abs. 1 Waffengesetz heiße es"Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf betrieben werden". Abs. 2 führe zusätzlich aus, dass tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt seien, den Schusswaffen gleich stünden. Nicht unter den im § 1 des Waffengesetzes definierten Waffenbegriff fielen Munition und Geschosse. Diese würden im § 2 des Waffengesetzes separat und unabhängig definiert. Entgegen dem Gesellschaftsvertrag der B. vertreibe diese keine Waffen (firearms). In Gesellschaftsvertrag sei der Waffenhandel nur pro Forma in Form einer umfassenden Aufzählung auf Anraten des dortigen Rechtsberaters aufgeführt worden. Zum Nachweis wurde eine Bestätigung der amerikanischen Gesellschaft durch deren Geschäftsführer und ein Versicherungsbeleg ausschließlich für Cartridges (Patronen) vorgelegt.
Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung, der Handel mit Jagdmunition bzw. Sportmunition falle unter den Ausnahmetatbestand der Herstellung bzw. Lieferung von Waffen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der X. sei deshalb nicht vorzunehmen. Was Herstellung bzw. Lieferung von Waffen sei, bestimme sich nach dem Waffengesetz. Die Auslegung des Tatbestands der Waffenlieferung im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht auf die gesonderte Definition des Waffenbegriffs im Sinne des § 1 Waffengesetz beschränkt. Waffen im Sinne des Waffengesetzes würden unter § 1 Waffengesetz"Waffenbegriffe" aufgeführt und definiert. Munition und Geschosse im Sinne des Waffengesetzes würden unter § 2 Waffengesetz gesondert definiert. Unstreitig sei, dass die von der ausländischen Betriebsstätte vertriebene Munition unter § 2 Waffengesetz falle. Die Vorschriften über die Begriffe bzw. Gegenstände würden aber im Rahmen des Waffengesetzes, und nicht unter der Überschrift Waffen- und Munitionsgesetz abgehandelt. In § 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz werde der Anwendungsbereich des Waffengesetzes klar gestellt, ohne zwischen Waffen und Munition zu unterteilen. Gem. § 7 Abs. 1 Waffengesetz stelle die Herstellung von Munition Waffenherstellung dar, der Vertrieb von Munition sei Waffenhandel; auch der Handel von Munition bedürfe wie der Handel von Waffen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Begriff "Waffen" sei weit auszulegen. Er umfasse alle Geräte, die bestimmt und geeignet seien, Zerstörungen und Verletzungen anzurichten. Er umfasse daher auch jegliches Material, das der Ladung der Schusswaffen diene. Denn ohne Munition könnten (Feuer-)Waffen ihren Verwendungszweck nicht erfüllen. Gesetzeszweck sei, dass die Herstellung oder Lieferung von Waffen nicht begünstigt werde. Alle Vorgänge, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem nicht förderungswürdigen Bereich stehen, im vorliegenden Fall die Munitionslieferung zum Zwecke der Nutzung der hergestellten und gelieferten Waffen, seien in den Bereich der Waffenherstellung und -lieferung einzubeziehen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Begriff Waffen im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 sich ausschließlich auf Waffen nach § 1 des Waffengesetzes beziehe und nicht auf Munition und Geschosse, die in § 2 Waffengesetz gesondert definiert werden. Der Gesetzgeber habe offenbar bewusst die Beschreibung von Waffen und Munition in zwei unterschiedlichen Paragraphen des Waffengesetzes vorgenommen, um eine Unterscheidung und unterschiedliche Behandlung zu ermöglichen. Im Kriegswaffengesetz gebe es eine solche Unterscheidung nicht. Für den Bereich der Kriegswaffen zähle die Munition zweifelsfrei zu den Waffen. Wenn der Gesetzgeber eine gleiche Handhabung bei den zivilen Waffen gewollt hätte, hätte er dies entsprechend regeln können.
In § 7 Waffengesetz würden Begriffe definiert, die sich ausschließlich darauf beziehen, was der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfe. Diese, nur für diesen Zweck vorgenommene Definition, wäre gerade nicht notwendig, wenn das Gesetz die Munition von vornherein unter den Waffenbegriff subsumieren würde. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum Außensteuerrecht von Flick, Wassermeier, Becker, 15. Aufl., § 2 a EStG, in dem ausgeführt werde, dass der Begriff Waffen sich nah§ 1 Waffengesetz und dem Kriegswaffengesetz richte. Gleiche ergebe sich aus dem Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Lademann/Söffig.
Die Klägerin beantragt,
- der Feststellungsbescheid 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom...in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom...wird aufgehoben,
- für das Jahr 1995 werden ausländische Einkünfte, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika steuerfrei sind, zur Anwendung des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG wie folgt festgestellt:
- aus dem Staat USA
- aus der Einkommensquelle X.
- Einkunftsart: Einkünfte aus Gewerbegebetrieb
- Einkünfte in Höhe von minus...DM (nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt und nach Anwendung des § 15 a EStG),
hilfsweise,
für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen im Einspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte die gesonderte und einheitliche Feststellung der negativen Einkünfte aus der Beteiligung an der X. gem.§ 2 a Abs. 3 EStG abgelehnt. Denn der von dieser ausländischen Betriebsstätte betriebene Handel mit Jagdmunition fällt unter den Ausnahmetatbestand der Lieferung von Waffen im Sinne des§ 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG.
1.
Gem. § 2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG dürfen negative Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte grundsätzlich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Gem. § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, zum Gegenstand hat. Im Rahmen des Feststellungsbescheides ist ein sich nach den Vorschriften des inländischen Steuerrechts bei ausländischen gewerblichen Einkünften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer zu befreien sind, ergebender Verlust für die Anwendung des§ 2 a Abs. 3 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 a Abs. 3 EStG, auf Antrag festzustellen.
2.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr aus der Beteiligung an der X ausländische Einkünfte i.S.d. § 2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland von der Einkommensteuer zu befreien sind. Der Feststellung des Verlustes aus der ausländischen Betriebsstätte steht jedoch § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG entgegen.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Beklagten an, dass der Unternehmensgegenstand der X, der Handel mit Jagd- bzw. Sportmunition, unter den Begriff "Lieferung von Waffen" im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG fällt.
Nach herrschender Meinung in der Literatur ist der Begriff "Waffen" im Sinne des Waffengesetzes (in der im Streitjahr geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt I 1976, 432) und des Kriegswaffengesetzes (Bundesgesetzblatt I 1990, 2506, mit späterenÄnderungen) zu verstehen (vgl. Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 2 Rdz. 38; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 2 a EStG, Rdz. 167; Littmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 2 a Rdz. 35; Kirchhoff/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 2 a Rdz.C 12, Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 2 a Rdz. 82). Der Begriff "Waffen" ist weit auszulegen. Unter Waffen fallen alle Geräte, die bestimmt und geeignet sind, Zerstörungen und Verletzungen anzurichten.
Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass im Waffengesetz zwischen den Begriffen Waffen (§ 1 Waffengesetz) und Munition/Geschosse (§ 2 Waffengesetz) unterschieden wird. Jedoch hat der Gesetzgeber die Begriffe "Waffenhandel" und "Waffenherstellung" gesondert in § 7 Waffengesetz definiert. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz betreibt derjenige Waffenhandel, der gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder dasÜberlassen solcher Gegenstände vermitteln will. Das Waffengesetz unterscheidet hier nicht zwischen Waffen und Munition, sondern fasst den Handel mit diesen Gegenständen unter den Begriff"Waffenhandel" zusammen. Dass diese Legaldefinition des Waffenhandels im Rahmen des Erlaubnistatbestandes des § 7 Waffengesetzes angeführt wird, spielt nach Auffassung des Senats keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass es in § 7 Waffengesetz, ebenso wie in § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG um den Handel (bzw. die Lieferung) mit Waffen geht.
Darüber hinaus ist das Zusammenfassen von (Schuss)waffen- und Munitionshandel unter dem Begriff Waffenhandel auch aufgrund funktionaler Betrachtung geboten. Denn, wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist eine Schusswaffe ohne entsprechende Munition nicht funktionstüchtig und kann ihren Verwendungszweck nicht erfüllen.
Damit fällt die Tätigkeit der X nicht unter den förderungswürdigen Ausnahmetatbestand des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG.
3.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.
4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie weder eigene Sachanträge gestellt hat noch das Verfahren wesentlich gefördert hat (§ 139 Abs. 4 FGO).
5.
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr.1 und 2 FGO zuzulassen.