Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 03.06.2003, Az.: 6 B 2237/03
aufschiebende Wirkung; Aushändigung; einstweilige Anordnung; Exmatrikulation; Immatrikulationsbescheinigung; Langzeitstudiengebühr; Langzeitstudierender; Rückmeldung; Semesterbescheinigung; SemesterCard; Semesterticket; Student; Studienbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 03.06.2003
- Aktenzeichen
- 6 B 2237/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 14 Abs 1 S 1 HSchulG ND
- § 19 Abs 2 S 3 HSchulG ND
- § 19 Abs 3 S 2 Nr 3 HSchulG ND
- § 19 Abs 1 HSchulG ND
- § 20 Abs 1 HSchulG ND
- § 20 Abs 3 HSchulG ND
- § 13 Abs 1 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Langzeitstudiengebührenbescheid an, darf der Studierende vorläufig nicht wegen Nichtzahlung der Gebühr exmatrikuliert werden. Seine Rückmeldug ist insoweit vorläufig als wirksam anzusehen.
2. Die Verpflichtung der Hochschule zur Aushändigung der Studienbescheinigungen kann im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur durchgesetzt werden, wenn der Studierende glaubhaft macht, dass ihm durch das Vorenthalten schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Diese Einschränkung gilt nicht für den Anspruch auf Aushändigung eines Semestertickets.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie zum Sommersemester 2003 bei sich einzuschreiben sowie ihr eine Immatrikulationsbescheinigung und ein Semesterticket für das Sommersemester 2003 auszuhändigen.
Die Antragstellerin ist Studentin bei der Antragsgegnerin und dort gegenwärtig seit Beginn des Sommersemesters 1995 im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik bei Beeinträchtigung des Verhaltens/bei Beeinträchtigung des Lernens/Sport eingeschrieben.
Mit Bescheid vom 13.12.2002 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für das Sommersemester 2003 eine Studiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in Höhe von 500,00 Euro, weil ihr kein Studienguthaben nach § 11 NHG mehr zur Verfügung stehe. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.01.2003 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des Bescheides vom 13.12.2002 nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 als unbegründet zurück und lehnte gleichzeitig den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 13.12.2002 ab. Die Antragstellerin erhob am 31.03.2003 Klage. Diese ist bei der beschließenden Kammer zu Aktenzeichen 6 A 1376/03 anhängig. Gleichzeitig suchte sie ebenfalls am 31.03.2003 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Diesem Antrag gab die Kammer mit Beschluss vom 14.04.2003 - 6 B 1377/03 - statt und ordnete die aufschiebendende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 14.04.2003 verwiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig noch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu Aktenzeichen 2 ME 147/03 anhängig.
Mit Schreiben vom 30.05.2003 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss der Kammer auf, ihr umgehend ihre "Immatrikulationsunterlagen (Immatrikulationsbescheinigung, Fahrkarte etc.)" zu übersenden. Auf diese Unterlagen habe sie einen Anspruch, zumal sie ihren Semesterbeitrag fristgerecht bezahlt habe. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin ihr mit Schreiben ebenfalls vom 30.05.2003 mit, sie sei der Auffassung, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13.12.2002 bewirke vorläufig nur, dass die Antragstellerin nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NHG exmatrikuliert werden könne. Eine darüber hinaus gehende Leistung, wie etwa die Aushändigung der "studentischen Unterlagen", könne zunächst nicht verlangt werden. Sofern die Antragstellerin sich zur Prüfung anmelden wolle, solle sie dabei dieses Schreiben beim Prüfungsamt vorlegen.
Die Antragstellerin hat am 02.06.2003 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie müsse sich bis zum 03.06.2003 beim Landesjustizprüfungsamt für Lehrämter zur Prüfung anmelden und benötige dafür eine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2003. Außerdem stehe ihr das Semesterticket nicht zur Verfügung, und auch "in anderen Bereichen (Tageszeitung, Theater, Schwimmbad etc.)" könne sie gegenwärtig nicht nachweisen, Studentin zu sein, wodurch ihr finanzielle Vergünstigungen entgingen. Schließlich sei der von der Antragsgegnerin angenommene "Schwebezustand" für sie gerade in ihrer anstehenden Prüfungsphase psychisch außerordentlich belastend.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten,
sie für das Sommersemester 2003 des von ihr belegten Studiengangs "Sonderpädagogik" gem. § 190 Abs. 1 NHG einzuschreiben und
ihr die entsprechenden Unterlagen (Immatrikulationsbescheinigung, Semester-Großraumticket etc.) umgehend zu übersenden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die beantragte Verpflichtung eine endgültige Regelung darstelle, die gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung verstieße. Sie, die Antragsgegnerin, sehe gegenwärtig von einer Zwangsexmatrikulation der Antragstellerin ab und habe ihr dies mit ihrem Schreiben vom 30.05.2003 bestätigt. Dieses genüge, um gegenüber Dritten den gegenwärtigen Status der Antragstellerin nachzuweisen. Darüber hinaus bestehe kein Bedürfnis, die beantragte endgültige Regelung vorzunehmen. Denn für die Anmeldung zur Prüfung genüge das Schreiben vom 30.05.2003, und der Umstand, dass die Antragstellerin möglicherweise finanzielle Vergünstigungen für Studierende nicht in Anspruch nehmen könne, stelle keinen wesentlichen Nachteil dar, zu dessen Abwendung eine einstweilige Anordnung erlassen werden müsse. Abgesehen hiervon sei der Antrag aber auch unbegründet, weil die Klage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid vom 13.12.2002 keine Aussicht auf Erfolg habe. Diesbezüglich verteidigt die Antragsgegnerin noch einmal ihren Gebührenbescheid.
Das Gericht hat am 02.06.2003 telefonisch eine Auskunft des Leiters der Prüfstelle Hannover des Niedersächsischen Landesprüfungsamtes für Lehrämter eingeholt. Danach entspricht es zwar der dortigen Verwaltungspraxis, bei der Anmeldung zur Prüfung die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung zu verlangen. Der Fortbestand der Einschreibung sei jedoch nicht Voraussetzung für die Zulassung der Prüfung. Hierfür genüge unter der Voraussetzung des Vorliegens der weiteren Zulassungsvoraussetzungen eine Mitteilung der Hochschule wie in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.05.2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Antragsschrift der Antragstellerin vom 01.06.2003 nebst Anlagen sowie die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 02.06.2003, verwiesen.
II. Die Kammer legt das Antragsbegehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Sommersemester 2003 im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik bei Beeinträchtigung des Verhaltens/bei Beeinträchtigung des Lernens/Sport bei sich einzuschreiben, ihr Studienbescheinigungen (Immatrikulationsbescheinigungen und Studentenausweis) für das Sommersemester 2003 auszuhändigen sowie ihr ein sog. Semesterticket (genauer: eine "SemesterCard" des Verkehrsverbundes Großraum-Verkehr Hannover - GVH-) auszuhändigen.
Mit diesem Begehren ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer sog. Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verstehen. Danach kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der so zu verstehende Antrag ist insgesamt statthaft. Denn es liegt kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vor (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 durch den Beschluss der Kammer vom 14.04.2003 - 6 B 1377/03 - bewirkt nämlich nur, dass der angefochtene Bescheid vorläufig nicht vollzogen werden darf, d.h. dass die Antragsgegnerin vorläufig den Bescheid nicht förmlich vollstrecken und auch sonst keine für die Antragstellerin negativen Folgen aus ihm ziehen darf. Im vorliegenden Zusammenhang muss die Antragsgegnerin daher gegenwärtig davon ausgehen, dass der Wirksamkeit der Rückmeldung der Antragstellerin jedenfalls nicht entgegensteht, dass die Antragstellerin die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen habe (§ 19 Abs. 2 Satz 3 NHG), zumal die Fälligkeit der streitigen Gebührenforderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NHG) auf Grund des stattgebenden Beschlusses der Kammer nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig entfallen sein dürfte. Dementsprechend darf die Antragsgegnerin die Antragstellerin vorläufig auch nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NHG zwangsweise exmatrikulieren. Dass sie dieses nicht beabsichtigt, ist aber auch unstreitig und wurde gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.05.2003 noch einmal ausdrücklich zugesichert. Demgegenüber ist das Begehren der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zu bestimmten Leistungen zu verpflichten. Dieses kann aber nur im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geschehen.
Der Antrag kann dennoch nur teilweise Erfolg haben.
Soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie (auch) zum Sommersemester 2003 in dem von ihr verfolgten Studiengang (weiterhin) bei sich einzuschreiben, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig und deshalb insoweit abzulehnen. Allerdings geht auch das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin, eine "endgültige Rückmeldung" der Antragstellerin stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dar, ins Leere. Beide Beteiligten verkennen nämlich insoweit offensichtlich die Rechtslage: Ein Studierender wird bei Studienbeginn nach § 19 Abs. 1 NHG in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweiligen Immatrikulationsordnung - hier: der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin (ImmO) vom 27.11.1991 (Nds. MBl. 1992 S. 214), geändert durch Beschluss des Senats der Antragsgegnerin vom 14.07.1999 (Verkündungsblatt der Antragsgegnerin S. 14), für das Studium im betreffenden Studiengang bei der Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) und bleibt dies auch, bis er exmatrikuliert wird. Die Exmatrikulation hat nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NHG u.a. dann zu erfolgen, wenn sich der Studierende nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht (wirksam) rückmeldet (vgl. auch § 6 Abs. 2 Nr. 2 ImmO). Die Wirksamkeit der Rückmeldung setzt dabei wiederum nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NHG u.a. den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind. Die Rückmeldung ist mithin kein von der Hochschule, sondern von dem Studierenden vorzunehmender Akt (vgl. auch § 7 ImmO), an dessen Fehlen, Verspätung oder Unwirksamkeit unter Umständen die Folge der Exmatrikulation durch die Hochschule geknüpft sein kann. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung (und zwar dann in Form einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sinnvollerweise lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen können, ihre Exmatrikulation vorläufig zu unterlassen. Dass sie dies tun wird, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedoch, wie dargelegt, jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 30.05.2003 zugesichert, und auch sonst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Exmatrikulation der Antragstellerin unmittelbar drohen könnte. Die Antragstellerin ist mithin auch weiterhin bei der Antragsgegnerin wie bisher eingeschrieben, so dass für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (weiteren) Einschreibung (oder "Rückmeldung") auch für das Sommersemester 2003 kein Bedürfnis besteht.
Im Übrigen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur dann begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Anordnungsanspruch ist dabei der materiell-rechtliche Anspruch, den der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner geltend macht und der mit der einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert werden soll. Ein Anordnungsanspruch besteht demgegenüber grundsätzlich nur dann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Allerdings verlangt das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in jedem Fall auch, so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich die streitige Maßnahme bei endgültiger Prüfung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 - juris Web = NJW 2002, 3691 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nur teilweise vor.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung von Studienbescheinigungen (Immatrikulationsbescheinigungen und Studentenausweis) für das Sommersemester 2003 begehrt, ist der Antrag danach abzulehnen. Denn insoweit dürfte sich zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch aus § 1 Abs. 6 Satz 1 ImmO ergeben. Nach dieser Vorschrift haben Studentinnen und Studenten einen Anspruch auf Aushändigung von Studienbescheinigungen, sofern sie eingeschrieben sind. Dies ist bei der Antragstellerin, wie dargelegt, nach wie vor der Fall. Insoweit fehlt es jedoch an einem Anordnungsgrund.
Ein solcher ergibt sich zunächst nicht daraus, dass sich die Antragstellerin nach eigenen Angaben bis zum 03.06.2003 beim Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter zur Prüfung anmelden muss. Denn zum einen ist nach § 5 der auf die Antragstellerin wohl anzuwendenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (PVO-Lehr I) vom 15.04.1998 (Nds. GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.10.2002 (Nds. GVBl. S. 415), die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nicht Voraussetzung für die Zulassung und die Teilnahme an der Prüfung, und zum anderen hat der Leiter der Prüfstelle Hannover des Niedersächsischen Landesprüfungsamtes für Lehrämter telefonisch versichert, die Antragstellerin werde vorbehaltlich des Vorliegens der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bei Vorlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 30.05.2003 auch ohne Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung zur Prüfung zugelassen werden. Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragstellerin begehrte Immatrikulationsbescheinigung jedenfalls nicht erforderlich, um ihre Teilnahme an der bevorstehenden Prüfung zu sichern.
Insoweit ergibt sich ein Anordnungsgrund aber auch nicht daraus, dass die Antragstellerin vorläufig nicht in der Lage ist, die wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die ihr sonst bei Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung von Dritten (Tageszeitung, Theater, Schwimmbad etc.) möglicherweise eingeräumt würden. Denn diesbezüglich hat die Antragstellerin nicht in der erforderlichen Weise dargetan, dass die Vorenthaltung der begehrten Studienbescheinigungen für das Sommersemester 2003 bei ihr (mittelbar) zu der Gefahr einer erheblichen und unzumutbaren wirtschaftlichen Notlage führen würde, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten würde. Vielmehr kann die Aushändigung einer Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2003 ohne Weiteres im Hauptsacheverfahren erstritten und dann später auch noch jederzeit nachgeholt werden. Dass der Antragstellerin durch diese zeitliche Verzögerung konkrete, erhebliche und unzumutbare Nachteile entstehen würden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache über eine entsprechende - von der Antragstellerin bislang allerdings auch noch nicht erhobene - Leistungsklage nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, hat sie jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht.
Soweit die Antragstellerin schließlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung eines Semestertickets (einer "SemesterCard" des GVH) begehrt, hat ihr Antrag hingegen Erfolg.
Der erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich insoweit aus dem zwischen der Studierendenschaft der Antragsgegnerin (§ 20 Abs. 1 NHG) und dem GVH geschlossenen Vertrag über einen verbilligten Fahrausweis für Studierende ("SemesterCard"), für dessen Verwirklichung ein Teil des von den Studierenden nach § 20 Abs. 3 NHG an die Studierendenschaft zu zahlenden Semesterbeitrages zweckgebunden ist (§ 1 Satz 2 der Vorläufigen Beitragsordnung der Studentenschaft der Antragsgegnerin in der Fassung der im Verkündungsblatt der Antragsgegnerin vom 28.02.2002 veröffentlichten Änderungsordnung - Beitragsordnung -). Der Anspruch der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage unmittelbar mit der unbestrittenen Zahlung ihres Semesterbeitrages für das Sommersemester 2003 an die Studentenschaft entstanden und auch durchsetzbar. Der Durchsetzbarkeit dieses Anspruches steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin geforderte Gebühr nach § 13 Abs. 1 NHG bislang nicht gezahlt hat. Denn abgesehen davon, dass gegenwärtig auf Grund des stattgebenden Beschlusses der Kammer nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 14.04.2003 davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, diese Gebühr zu zahlen, und die Gebühr deshalb gegenwärtig auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NHG fällig sein dürfte, steht die Erhebung dieser Gebühr auch in keinerlei rechtlichem Zusammenhang mit dem Anspruch der Antragstellerin auf Aushändigung des von ihr mit der Zahlung des Semesterbeitrages erworbenen Semestertickets. Die Antragsgegnerin, die jedenfalls nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis für sich in Anspruch nimmt, über die Aushändigung des Semestertickets zu entscheiden, ist daher verpflichtet, der Antragstellerin das von ihr erworbene Semesterticket auch tatsächlich auszuhändigen.
Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn bei dem Semesterticket handelt es sich um eine Sachleistung, die ausschließlich in dem jeweiligen Semester in Anspruch genommen werden kann. Anders als Geldforderungen oder Ansprüche, die in eine Geldforderung übergehen können, die grundsätzlich auch später noch ohne Weiteres zugesprochen werden können, kann diese Leistung von dem Begünstigten mithin nach Ablauf des Semesters nicht mehr sinnvoll verwendet werden, und eine Leistungsklage auf Aushändigung des Semestertickets wäre nach Ablauf des betreffenden Semesters wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, selbst wenn festgestellt werden könnte, dass die Vorenthaltung gegenüber dem Betroffenen rechtswidrig gewesen ist. Würde dem Betroffenen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einer solchen Situation mangels Anordnungsgrundes versagt, würden folglich vollendete Tatsachen geschaffen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dies würde gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, selbst wenn der dem Betroffenen insoweit entstehende Nachteil als solcher nicht schwer und unzumutbar sein sollte. Dass dem Betroffenen ggf. später möglicherweise ein Schadensersatzanspruch wegen des erlittenen Vermögensnachteils zustehen könnte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn die Zuerkennung eines solchen Schadensersatzanspruches würde die streitige Maßnahme als solche nicht mehr rückgängig machen können. Außerdem wäre dem Betroffenen dann im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB möglicherweise entgegen zu halten, dass er nicht vorrangig Primärrechtsschutz in Anspruch genommen habe.