Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.06.2003, Az.: 4 A 3987/02

Abstandsfläche; Baulast; Grenzgarage

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.06.2003
Aktenzeichen
4 A 3987/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 26.08.2004 - AZ: 1 LB 298/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Grenzgarage in Fläche der Abstandsbaulast

Tatbestand:

1

Die Kläger wenden sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.08.2002, in dem diese auf den Widerspruch des Beigeladenen die den Klägern erteilte Baugenehmigung der Region Hannover vom 06.11.2001 zur Errichtung einer Garage an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen aufgehoben hat.

2

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebautem Grundstücks C. 28 E in Laatzen-Grasdorf (Flurstück 106/86 der Flur 3 der Gemarkung Grasdorf). Das Grundstück liegt nördlich des C. es. Es handelt sich um das westliche Reihenendhaus einer Zeile von 6 Reihenhäusern. Der Beigeladene ist Eigentümer, des westlich angrenzenden Grundstücks F. 1 F (Flurstück 106/95 der Flur 3 der Gemarkung Grasdorf), das ebenfalls mit einem Reihenendhaus bebaut ist. Das Reihenendhaus des Beigeladenen ist das östliche Endhaus einer Zeile von 7 Reihenhäusern. Die Fläche zwischen diesen Reihenendhäusern ist bis auf die streitige Garage nicht bebaut. Die ca. 6 m lange, ca. 3 m breite und ca. 2,38 m hohe streitige Garage steht an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen zwischen 8 m und 14 m nördlich des C. es. Die Reihenhausgrundstücke werden über einen Fußweg erschlossen, der entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen verläuft. Im Norden befinden sich auch die Eingänge zu den Häusern. Südlich der Reihenhäuser liegen die Terrassen und die Hausgärten, dann folgt der C.. Das Wohnzimmer des Beigeladenen befindet sich in der Südostecke des Erdgeschosses seines Hauses, es hat einen Zugang von der südlich angrenzenden Terrasse aus. Die vordere straßenseitige Front der Garage der Kläger liegt etwa 1 m südlich der Terrassenfläche. Die rückwärtige Wand der Garage endet etwa 1,20 m südlich eines Fensters in der Ostwand des Wohnzimmers des Beigeladenen. Der Wohnraum wird außerdem durch eine große Terrassentür und ein großes Fenster nach Süden hin mit Tageslicht versorgt. Außerdem befindet sich in der Südwand des Wohnraumes noch ein kleines Fenster. Vom Inneren des Wohnraumes aus ist in verschiedenen Sitzpositionen die Rückwand oder die Seitenwand des Garagengebäudes zu sehen. Die Garage der Kläger hat eine mit Betonsteinen befestigten Auffahrt vom C. aus. Auf dieser Auffahrt kann vor der Garage ein weiteres Fahrzeug abgestellt werden. In den Gärten der Reihenhauszeilen befinden sich Gartenhäuser aus Holz sowie zum Teil etwa 1,80 m hohe Einfriedungen zwischen den einzelnen Reihenhausgrundstücken. Zum Teil sind die Gärten auch zum C. hin mit etwa 1,80 m hohen Einfriedungen abgegrenzt. Zum Teil sind diese Einfriedungen auch nur zwischen 1,20 m bis 1,60 m hoch.

3

Im Baulastenverzeichnis der Beklagten - Baulastenblatt 4738- ist zu Lasten des Grundstücks der Kläger und zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen am 29.11.1999 eine Baulast eingetragen worden, wonach der jeweilige Eigentümer der Grundstücke Flurstücke 106/76,106/86 und 106/87 der Flur 3 der Gemarkung Grasdorf eine Teilfläche des Grundstücks, die in dem der Baulasterklärung nachgereichten Lageplan gelb markiert und vermaßt ist, für die beabsichtigte beziehungsweise vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück Flurstück 106/95 für die Bemessung des Grenzabstandes zur Verfügung. Gleichzeitig verpflichtet er sich, mit seinen baulichen Anlagen von dieser Teilfläche den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten.

4

Die Kläger beantragten unter dem 06./07.09.2001 beim damaligen Landkreis Hannover die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage an der Grenze zu dem Grundstück des Beigeladenen. Der Beigeladene sprach sich im Genehmigungsverfahren gegen die Erteilung der Baugenehmigung aus und wies zur Begründung u.a. auf die eingetragene Baulast hin. Mit Bescheid vom 06.11.2001 erteilte die Region Hannover die beantragte Baugenehmigung. Wegen der nähren Einzelheiten wird auf den Genehmigungsbescheid und die genehmigten Bauzeichnungen verwiesen. Die Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen mit Bescheid vom 06.11.2001 am 12.11. 2001 zugestellt. Der Beigeladene legte mit Schreiben vom 10.12.2001 Widerspruch ein, der bei der Region Hannover am 11. 12.2001 eingegangen ist. Er wies wiederum auf die Baulast hin. Mit Schreiben vom 05.03.2002 teilte die Beklagte, die seit dem 01.01.2002 als Baugenehmigungsbehörde örtlich zuständig ist, den Klägern mit, sie halte den Widerspruch für begründet und beabsichtige, ihm abzuhelfen. Die Kläger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verteidigten die Baugenehmigung.

5

Mit Bescheid vom 27.08.2002 hob die Beklagte auf den Widerspruch des Beigeladenen die den Klägern von der Region Hannover erteilte Baugenehmigung vom 06.11.2001 auf. Zur Begründung führte sie aus, die Baugenehmigung verstoße gegen die zu Gunsten des Grundstücksnachbarn eingetragene nachbarschützende Baulast. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.08.2002 verwiesen.

6

Die Kläger haben am 04.09.2002 Klage erhoben.

7

Sie halten die Baugenehmigung für rechtmäßig. Die Garage als Nebengebäude verstoße insbesondere nicht gegen die Baulast. Nebengebäude dürften nämlich in der Baulastfläche errichtet werden. Die streitige Garage beeinträchtige den Beigeladenen nicht. Sie führe insbesondere nicht dazu, dass der Lichteinfall in seinem Wohnzimmer unangemessen gemindert werde. Abgesehen davon hätten sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für die Garage an den genehmigten Standort.

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Die Kläger beantragen,

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den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.08.2002 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Auch er tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

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Das Gericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.01.2003 verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht kann im Einvernehmen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben.

19

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

20

Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die den Klägern erteilte Baugenehmigung der Region Hannover vom 06.11.2001 zur Errichtung der streitigen Grenzgarage auf den Nachbarwiderspruch des Beigeladenen hin zu Recht aufgehoben, da die Grenzgarage nachbarschützende Rechte des Beigeladenen verletzt.

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Die Baugenehmigung der Region Hannover vom 06.11.2001 verstößt gegen die in der Rechtsprechung allgemein als nachbarschützend anerkannten Abstandsvorschriften der NBauO. Sie erlaubt den Klägern nämlich die Errichtung der streitigen Garage unmittelbar an der gemeinsamen tatsächlichen Grenze der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen und damit in der Abstandfläche der zu Lasten ihres Grundstück eingetragenen Baulast nach § 9 Abs. 2 NBauO. Die Kläger sind als Eigentümer ihres Grundstücks nach § 9 Abs. 2 NBauO in Verbindung mit der Baulast aber verpflichtet, mit allen baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück von der gedachten (Baulast-)Grenze den vorgeschriebenen Abstand zu halten. § 9 Abs. 2 NBauO stellt bei Nebenanlagen keine geringeren Anforderungen. Durch die Forderung, dass die baulichen Anlagen den vorgeschriebenen Abstand von der gedachten oder fiktiven Grenze halten müssen, wird allerdings klargestellt, dass u.a. Garagen, wenn sie den Anforderungen des § 12 Abs. 1 NBauO entsprechen, an der gedachten Grenze errichtet werden dürfen. Die Errichtung der Garage an der tatsächlichen Grenze und damit die Bebauung der Abstandsfläche lässt sich aber nicht mit § 9 Abs. 2 NBauO vereinbaren. Es kann dahinstehen, ob die von Wiechert in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7.Aufl., in Rdnr. 18 zu § 9, wohl für zulässig angesehene eingeschränkte Baulast, die Gebäude nach § 12 NBauO ausdrücklich ausnimmt, mit § 9 Abs. 2 NBauO vereinbar wäre. Dagegen dürfte sprechen, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 2 NBauO eine derartige Ausnahme nicht vorsieht. Daher dürfte eine Baulast mit der vorgeschlagenen Einschränkung den Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO nicht genügen. Eine derartige Einschränkung wäre wohl erst dann zulässig, wenn der niedersächsische Gesetzgeber § 9 Abs. 2 NBauO entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 MBauO 1996 fassen würde. Allein durch die Änderung der MBauO wird die NBauO nicht geändert. Abgesehen davon enthält die hier eingetragene Baulast auch keine derartige Einschränkung für Garagen.

22

Die Kläger können sich hinsichtlich der Zulässigkeit der streitigen Garage an der tatsächlichen Grenze auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 NBauO berufen. Wiechert (vgl. a.a.O., Rdnr. 17) hält eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 NBauO in der Abstandsfläche der Baulast nach § 9 Abs. 2 NBauO für zulässig, verlangt aber, dass hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichtes und der Belüftung keine Bedenken bestehen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung führt die streitige Garage der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung des Wohnzimmers des Beigeladenen. Das Wohnzimmer ist hinsichtlich der Belichtung oder Belüftung bereits nicht auf das Fenster in der Ostwand angewiesen, da durch die Terrassentür und die Fensterfront an der Südseite eine ausreichende Besonnung und Belichtung des Wohnzimmers gewährleistet. Im Übrigen wird das Fenster in der Ostwand durch die streitige Garage auch gar nicht verdeckt, so dass auch über dieses Fenster zusätzlich Licht in das Wohnzimmer gelangt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung schirmt die Garage, die im Bereich der Terrasse liegt, diese Terrasse nach Osten hin ab, so dass auch insoweit keine Beeinträchtigung des Beigeladenen festgestellt werden kann. Diese Abschirmung kann vielmehr durchaus als positiv bewertet werden. Die Besonnung ist im Sommer ab dem spätem Vormittag bis zum Sonnenuntergang ohne Einschränkung gegeben. Sicherlich werden auf der Terrasse die Fahrgeräusche gehört, wenn ein PKW in die Garage gefahren wird oder die Garage verlässt. Diese “Beeinträchtigung“ hält sich nach Überzeugung des Gerichts allerdings im Rahmen des Erträglichen. Bereits im Hinblick auf die Zahl der Fahrzeugbewegungen kann nicht von einer unzumutbaren Situation ausgegangen werden. Außerdem finden die Fahrzeugbewegungen im Freien vor der Terrasse und nicht neben der Terrasse statt. Anhaltspunkte für Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes bestehen ebenfalls nicht. Gleichwohl können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 4 NBauO berufen, weil diese Vorschrift - entgegen der Ansicht von Wiechert - im Bereich der Abstandsflächen nach § 9 Abs. 2 nicht entsprechend angewendet werden darf. Es fehlt bereits eine Regelungslücke, diese ist aber elementare Voraussetzungen für eine analoge Anwendung. § 9 Abs. 2 NBau0 enthält eine in sich geschlossene Regelung des Sachverhaltes. Sie ist in sich stimmig und entspricht der Systematik der Abstandsvorschriften der NBauO. Die gegenteilige Auffassung von Wiechert zeigt keine Regelunglücke bei § 9 Abs. 2 NBauO hinsichtlich Garagen auf, sie lässt sich vielmehr so zusammenfassen, dass Wiechert unter Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 MBauO 1996 und entsprechende Regelungen in anderen Landesbauordnungen die Errichtung von Garagen an der tatsächlichen Grenze häufig als unbedenklich ansieht. Diese Einschätzung mag man teilen, eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 NBauO rechtfertigt sie nicht. Abgesehen davon unterscheidet sich nach Überzeugung des Gerichts die Grundstückssituation auf der durch die Baulast nach § 9 Abs. 2 NBauO belasteten Fläche von der Situation die auf einem Baugrundstück i.S.d. § 10 NBauO angetroffen wird. Die fiktive Grenze nach § 10 Abs. 1 NBauO entspricht bereits nicht der fiktiven Grenze des § 9 Abs. 2 NBauO. Beteiligt sind bei § 9 Abs. 2 NBauO verschiedene Eigentümer. Neben einer Regelung der öffentlichen Belange dient § 9 Abs. 2 NBauO auch dem Ausgleich der Interessen dieser Nachbarn. Bei § 10 NBauO sind dagegen verschiedene Nachbarinteressen nicht angesprochen, da es um ein Baugrundstück mit einem Eigentümer geht. Daher kommt, selbst wenn man eine Regelungslücke bejahen würde, für die Baulastfläche nach § 9 Abs. 2 NBauO keine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 4 NBauO in Betracht. Die Regelung des § 12 Abs. 4 NBauO kann nach Überzeugung des Gerichts daher nur als spezielle Regelung verstanden werden, die auch nur auf den nach § 10 NBauO vorgeschriebenen Abstand Anwendung finden kann.

23

Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf eine Befreiung berufen, da die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 NBauO nicht vorliegen. Weder fordert das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung. Noch führt die Einhaltung des § 9 Abs. 2 NBauO zu einer unbeabsichtigten Härte für die Kläger. Es gibt keine atypische Grundstückssituation, die die Befreiung rechtfertigt. Die Garage kann auch an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden.

24

Die streitige Garage darf daher nur an der fiktiven Grenze errichtet werden. Ihre Zulassung in der Baulastfläche verstößt gegen die nachbarschützenden Abstandsvorschriften der NBauO. Die Beklagte hat daher dem Nachbarwiderspruch des Beigeladenen zu Recht stattgegeben. Es bedarf insoweit auch keiner besonderen Beeinträchtigung des Beigeladenen. Der Verstoß gegen die Abstandsvorschriften allein erfordert die Aufhebung der Baugenehmigung. Dabei ist die Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob die Beklagte auch eine Rückbauverfügung erlassen darf. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, musste die Beklagte die Baugenehmigung aufheben. Abgesehen davon dürfte grundsätzlich eine Rückbauverfügung, die zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht, rechtlich zulässig sein.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Das Gericht verweist ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.