Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.06.2003, Az.: 6 B 2398/03
Ausschluss; Befangenheit; Berufungskommission; hochschulinternes Organstreitverfahren; Mitwirkungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 19.06.2003
- Aktenzeichen
- 6 B 2398/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs 2 HRG
- § 26 Abs 2 HSchulG ND
- § 52 Abs 3 HSchulG ND
- § 20 VwVfG
- § 21 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Mitglied einer Berufungskommission kann sich in zulässiger Weise im Wege des hochschulinternen Organstreitverfahrens gegen seinen Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Kommission wenden.
2. Die Berufungskommission ist nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 VwVfG grundsätzlich für die Beschlussfassung über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes bei einem ihrer Mitglieder zuständig.
3. Sie darf jedoch nicht allgemeine persönliche Merkmale ihres Mitgliedes, die in den Anwendungsbereich eines gesetzlichen Mitwirkungsverbots (etwa nach § 21 VwVfG) fallen würden, zum Anlass eines generellen Ausschlusses des Mitgliedes von sämtlichen Beschlussfassungen und Beratungen der Berufungskommission nehmen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihren Ausschluss als Mitglied der Antragsgegnerin im Rahmen eines hochschulrechtlichen Berufungsverfahrens.
Am Fachbereich E. der Universität F. ist zum 01.04.2004 eine Universitätsprofessur (W 3 bzw. C 4) für H. neu zu besetzen. Der bisherige Inhaber dieser Professur, Herr I., ist zum 31.03.2003 emeritiert.
Herr J. war zudem Leiter des Instituts für K. des Fachbereichs E. der Universität F.. Der Fachbereichsrat nahm auf seiner Sitzung am 04.07.2002 "zustimmend zur Kenntnis, dass Herr L. ab 1.10.2002 als persönliches Mitglied ohne Ressourcen interimistisch bis zur Wiederbesetzung der C4-Professur H. (Nachf. M.) in das Institut für K. eintreten wird." Auf der Homepage des Instituts sind gegenwärtig sowohl N. ("geschäftführend") als auch J. als Institutsleiter genannt.
Die Ausschreibung der genannten Professur erfolgte u.a. in O.. Dort heißt es u.a.:
"Eine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Leitung des Instituts für K. der Universität F. ist wünschenswert."
Auf diese Stellenausschreibung meldeten sich nach Angaben der Antragstellerin bislang 61 Bewerberinnen und Bewerber bei der Universität F..
Die Antragstellerin ist die Ehefrau von Herrn J.. Außerdem ist sie seit mehreren Jahren als wissenschaftliche Assistentin am Institut für K. tätig. Nach eigenen Angaben endet ihr Beamtenverhältnis zum 31.03.2006. Voraussichtlich werde sie bis zu diesem Zeitpunkt auch weiterhin dem Institut zugewiesen bleiben.
Nach § 72 Abs. 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) gelten für die Berufung von Professorinnen und Professoren bei der Universität F. gegenwärtig noch die §§ 52 bis 54 des NHG in der bis zum 30.09.2002 geltenden Fassung (a.F.; Nds. GVBl. 1998 S. 300 [319 f.]), da die in § 26 Abs. 2 NHG vorgesehenen Regelungen in der Grundordnung der Universität F. (GrundO) bislang noch nicht in Kraft getreten sind.
Die Mitarbeitergruppe (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NHG) beschloss am 14.01.2003, die Antragstellerin als eines von zwei Mitgliedern der Mitarbeitergruppe nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 b) NHG a.F. in die gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NHG a.F. vom Fachbereichsrat zu bildende Berufungskommission, die Antragsgegnerin, zu entsenden.
Der Fachbereichsrat beschloss am 15.01.2003 nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NHG a.F. die Bildung der Antragsgegnerin sowie nach § 52 Abs. 3 Sätze 3 und 6 NHG a.F. die Verdoppelung ihrer Mitglieder und bestellte zugleich die Antragstellerin zu einem Mitglied der Mitarbeitergruppe in der Antragsgegnerin.
Dies teilte der seinerzeit noch amtierende Dekan des Fachbereichs E., Herr J., der Antragstellerin auch noch einmal mit Schreiben vom 06.02.2003 mit.
Nach Angaben der Antragsgegnerin kam es erst danach bei einer Sitzung der Hochschullehrergruppe im Vorfeld der Sitzung des Fachbereichsrats am 09.04.2003 zu Beanstandungen hinsichtlich der Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin. Es sei danach "von verschiedensten Seiten aus" versucht worden, die Antragstellerin zu einem freiwilligen Verzicht auf ihre Mitgliedschaft zu bewegen, dies jedoch erfolglos.
Nachdem die Antragstellerin dies auch der Mitarbeitergruppe mitgeteilt hatte, sprach sich diese auf ihrer Sitzung am 13.05.2003 ausdrücklich für den Verbleib der Antragstellerin in der Antragsgegnerin aus, weil es bislang üblich gewesen sei, gerade die betroffenen Mitarbeiter in die Berufungskommission zu entsenden, und dies auch hier der Fall sein solle.
Zu Beginn der ersten Sitzung der Antragsgegnerin am 14.05.2003 machte Herr P. in seiner Eigenschaft als dienstältestes Mitglied und vorläufiger Vorsitzender der Antragsgegnerin Zweifel an der Unbefangenheit der Antragstellerin geltend, weil sie Ehefrau und Mitarbeiter des nach § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. kraft Gesetzes von der Mitwirkung in der Berufungskommission ausgeschlossenen bisherigen Stelleninhabers sei und dieser auch weiterhin Mitdirektor des Instituts für K. bleiben werde, an dessen Leitung die oder der zu Berufende mitwirken solle. Er stellte daher den Antrag, die Antragstellerin nach §§ 21, 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wegen der Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Beratung und Beschlussfassung bei der Antragsgegnerin auszuschließen. Nach Anhörung der Antragstellerin und Aussprache stimmte die Mehrheit der Mitglieder der Antragsgegnerin unter Ausschluss der Antragstellerin diesem Antrag in geheimer Abstimmung mit 7 Ja- und 3 Nein-Stimmen zu.
Zur Begründung gab Q. gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.05.2003 an, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG. Diese Vorschrift sei gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) anwendbar. Außerdem handele es sich bei dem Berufungsverfahren um ein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG.
Zwar habe die Antragsgegnerin einen Ausschlussgrund nach § 20 VwVfG nicht angenommen, weil der Ehemann der Antragstellerin nicht Beteiligter am Verwaltungsverfahren im Sinne von § 13 VwVfG sei (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwVfG) und auch die Voraussetzungen des § 20 "Abs. 2 Satz 1" (gemeint war offensichtlich: Abs. 1 Satz 2) VwVfG nicht vorlägen. Denn als "unmittelbarer Vorteil oder Nachteil" im Sinne dieser Vorschrift kämen zwar grundsätzlich auch immaterielle Auswirkungen in Betracht, dies aber nur, sofern sie individualisierbar und hinreichend wahrscheinlich seien. Dies sei hier wohl nicht anzunehmen.
Jedoch bestehe die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 21 Abs. 1 VwVfG. Denn zum einen sei die Antragstellerin mit dem bisherigen Stelleninhaber verheiratet. Insoweit gebiete der Sinn und Zweck der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F., nicht nur den bisherigen Stelleninhaber selbst, sondern auch seinen Ehegatten von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Nachfolge auszuschließen. Zum anderen sei die Antragstellerin auch im gleichen Fach und am selben Institut tätig, in und an dem auch ihr Ehemann tätig gewesen sei. Die Leitung des Instituts solle jedoch wiederum auch von dessen Nachfolgerin oder Nachfolger übernommen werden, so dass die Antragstellerin auch an der Entscheidung über die Auswahl ihres künftigen Vorgesetzten mitwirken würde. Dass sie hieran ein besonderes Interesse habe, welches die Besorgnis ihrer Befangenheit begründe, "verstehe sich von selbst".
Der Fachbereichsrat beschloss daraufhin ebenfalls am 14.05.2003, die Mitarbeitergruppe zu bitten, für die Antragstellerin ein neues Mitglied bei der Antragsgegnerin zu benennen.
Die Mitarbeitergruppe beschloss am 17.06.2003 lediglich, für den Fall, dass die Sitzung der Antragsgegnerin am 20.06.2003 nicht gerichtlich aufgehoben bzw. ausgesetzt werde, für die Antragstellerin Frau R. als weiteres Mitglied der Antragsgegnerin nachzubenennen. Für den Fall, dass die Antragstellerin gerichtlich obsiegen sollte, werde sie ihre Rechte wieder wahrnehmen. Frau S. werde für diesen Fall als Vertreterin der beiden ordentlichen Mitglieder der Mitarbeitergruppe in der Antragsgegnerin benannt.
Die Antragstellerin wandte sich zunächst offenbar mündlich sowie mit Schreiben vom 19.05.2003 an die neue Dekanin des Fachbereichs E., Frau T., und forderte diese auf, den Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 nach § 43 Abs. 2 NHG analog zu beanstanden. Dies lehnte die Dekanin mit Schreiben vom 15.05. und 20.05.2003 ab, weil sie den Beschluss der Antragsgegnerin, sie, die Antragstellerin, wegen der Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, nicht für rechtswidrig halte. Auch eine Information des Präsidiums nach § 43 Abs. 3 Satz 3 NHG komme nicht in Betracht.
Daraufhin wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.05.2003 an den Präsidenten der Universität F. und bat um rechtsaufsichtliches Einschreiten des Präsidiums nach § 37 Abs. 3 Satz 2 NHG. Zu einer solchen Maßnahme ist es bislang nicht gekommen. Am 18.06.2003 fand lediglich ein persönliches Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Antragsgegnerin einerseits sowie dem Vizepräsidenten und dem Kanzler der Universität F. andererseits statt. Seitens des Präsidiums wurde danach jedoch wiederum keine Entscheidung getroffen.
Am 28.05.2003 fand die zweite Sitzung der Antragsgegnerin statt. An dieser nahm die Antragstellein nicht teil. Bei dieser Sitzung wurde nach Angaben der Antragstellerin bereits eine erste Vorauswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern getroffen und über die Berichterstattung über die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber entschieden.
Die nächste Sitzung der Antragsgegnerin ist für den 20.06.2003 um 18.00 Uhr anberaumt worden. Bei dieser Sitzung soll nach Angaben der Antragstellerin die Berichterstattung über die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erfolgen und darüber entschieden werden, welche Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungstermin (vgl. § 22 Abs. 4 GrundO) geladen werden sollen.
Die Antragstellerin erhob am 11.06.2003 Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003, sie als Mitglied der Antragsgegnerin wegen Befangenheit auszuschließen, sie, die Antragstellerin, in ihren Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten verletzt und daher unwirksam ist. Diese Klage ist bei der beschließenden Kammer zu dem Aktenzeichen 6 A 2396/03 anhängig. Die Gerichtsakten zu jenem Verfahren sind hier beigezogen worden.
Ebenfalls am 11.06.2003 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, der Antrag sei als hochschulinternes Organstreitverfahren zulässig und dabei insbesondere gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Sie, die Antragstellerin, mache nämlich die Verletzung ihrer hochschulrechtlichen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte durch die Antragsgegnerin als Kommission der Hochschule geltend. Insoweit sei sie selbst als Kommissionsmitglied und die Antragsgegnerin als die Kommission, der sie angehöre, beteiligtenfähig und die Antragsgegnerin insoweit auch selbst passivlegitimiert.
Der Antrag sei auch begründet. Der erforderliche Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003, sie, die Antragstellerin, von der weiteren Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, rechtswidrig sei, zu einer rechtswidrigen Besetzung der Antragsgegnerin führe und sie, die Antragstellerin, in ihren organschaftlichen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten als Kommissionsmitglied verletze, die aus ihrer Mitgliedschaft in der Mitarbeitergruppe nach § 16 Abs. 2 NHG und ihrer Wahl zur Gruppenvertreterin in der Antragsgegnerin resultierten.
Zum einen sei § 21 VwVfG, auf den sich die Antragsgegnerin stütze, schon gar nicht anwendbar. § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG regele nämlich, dass das VwVfG und das NVwVfG nur gelten, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegen stehende Bestimmungen enthalten. Dies sei hier der Fall. Denn § 41 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F. habe speziellere Vorschriften für die Befangenheit von Gremiumsmitgliedern enthalten. Diese Vorschrift sei zwar zum 01.10.2002 mit dem NHG a.F. und dem Inkrafttreten des NHG neuer Fassung außer Kraft getreten. Zuvor sei sie jedoch nahezu wortgleich in § 9 Abs. 1 GrundO übernommen worden, und diese gelte, wie sich aus § 72 Abs. 1 Satz 3 NHG ergebe, insoweit jedenfalls noch bis zum 31.12.2004 fort. Mithin sei hier vorrangig und allein § 9 Abs. 1 GrundO zu prüfen gewesen.
Zum anderen seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GrundO nicht erfüllt. Denn es sei nicht erkennbar, inwieweit die von der Antragsgegnerin durchzuführende Beratung und Entscheidung ihr, der Antragstellerin, oder ihrem Ehemann einen "besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil" bringen könne. Zwar sei zutreffend, dass ihr Ehemann selbst gem. § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. von der Mitwirkung bei der Antragsgegnerin ausgeschlossen sei. Jedoch sei sie, die Antragstellerin, auch unter Berücksichtigung dieser Regelung nicht ausgeschlossen. Denn es fehle sowohl an einer "besonderen persönlichen" Betroffenheit als auch an einem "Vorteil oder Nachteil" für sie selbst. Zum einen könne sich ihre Mitwirkung bei der Antragsgegnerin angesichts der Vielzahl der an der Beratung und Entscheidung beteiligten Personen und der Verfahrensschritte überhaupt nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände und ohne die maßgebliche Einflussnahme Dritter unmittelbar auf das Ergebnis des Verfahrens, nämlich die konkrete Berufung einer bestimmten Person, auswirken, wie dies erforderlich sei. Zum anderen sei die Stelle so ausgeschrieben, dass bei der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber lediglich eine Mitwirkung in der Leitung des Instituts für K. der Universität F. für "wünschenswert" gehalten werde. Vorgesetzte der Mitglieder der Mitarbeitergruppe und damit auch ihre Vorgesetzte sei demgegenüber nach § 43 Abs. 3 Satz 3 NHG die Dekanin des Fachbereichs und nicht die Institutsleitung und daher auch nicht die Inhaberin oder der Inhaber der betreffenden Professur. Aber auch im Übrigen sei angesichts ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben ein besonderer Vor- oder Nachteil im Hinblick auf die zu berufende Person nicht erkennbar.
Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeitergruppe gerade sie, die Antragstellerin, als Vertreterin in die Antragsgegnerin entsandt habe, weil sie auf Grund ihrer insgesamt 16-jährigen Tätigkeit am Institut für K. und allen Vorläuferinstituten und -projekten fachlich besonders qualifiziert sei, um den diesbezüglichen Berufungsvoraussetzungen hinreichend Rechnung tragen zu können. So entspreche es auch der ständigen und bislang unbeanstandeten Praxis der Mitarbeitergruppe, bei Nachfolgeberufungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den betreffenden Lehrstühlen oder Instituten in die Berufungskommissionen zu entsenden.
Ferner sei auch für ihren Ehemann, den bisherigen Stelleninhaber, ein besonderer persönlicher Vorteil oder Nachteil auf Grund ihrer Mitwirkung bei der Nachfolgeberufung nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang sei es auch unzutreffend, dass ihr Ehemann künftig weiterhin Leiter des Instituts für K. sein werde. Vielmehr sei er emeritiert und damit nicht mehr Mitglied der Universität F., sondern nur noch deren Angehöriger nach § 16 Abs. 3 NHG. Er habe daher auch unabhängig von § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin werden können und könne auch rechtlich gar nicht mehr wirksam die Leitung eines Instituts übernehmen. Dass er gegenwärtig noch als Leiter des Instituts bezeichnet werde, beruhe lediglich auf einer Absprache zwischen ihm und dem geschäftsführenden Leiter L., die darauf abziele, die nationalen und internationalen Außenkontakte ihres Ehemannes leichter auf seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger "überzuleiten".
Schließlich seien aber auch die Voraussetzungen des § 21 VwVfG nicht erfüllt. Denn es liege kein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsführung bei der Mitwirkung bei der Antragsgegnerin zu rechtfertigen. Insoweit komme es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf die abstrakt-generelle Möglichkeit der Befangenheit im Sinne eines "bösen Scheins" an, sondern vielmehr darauf, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in ihrer Person individuelle Gründe vorlägen, die ihre Mitwirkung bei der Antragsgegnerin angreifbar machten. Dies sei hier nicht der Fall.
Denn zum einen sei sie als Beamtin nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ohnehin verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Hieraus ergebe sich das sog. Beamtenprivileg, wonach bei Angehörigen dieser Berufsgruppe eine pflichtgemäße, also auch unparteiische, gerechte und möglichst objektive Amtsführung grundsätzlich zu vermuten sei und nur im konkreten Einzelfall widerlegt werden könne, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlägen. Solche Anhaltspunkte seien hier jedoch nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin ausdrücklich festgestellt habe, ein Ausschlussgrund nach § 20 VwVfG liege nicht vor und es solle lediglich ein "böser Schein" vermieden werden.
Zum anderen ergebe sich eine Befangenheit aber auch nicht aus dem Umstand, dass sie mit dem Stellenvorgänger verheiratet sei und so möglicherweise der "böse Schein" entstehen könne, dieser wolle über sie indirekt Einfluss auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nehmen. Denn sie sei gem. § 10 GrundO sowie nach § 68 NBG zur Verschwiegenheit verpflichtet, und bis zum konkreten Beweis des Gegenteils müsse unterstellt werden, dass sie gegen die Verpflichtung nicht verstoße. Allein die Ehe sei kein hinreichender Grund, eine derartige Pflichtverletzung zu vermuten.
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass sie, die Antragstellerin, bereits an der zweiten Sitzung der Antragsgegnerin am 28.05.2003, bei der eine Vorauswahl unter den 61 Bewerberinnen und Bewerbern getroffen worden sei, nicht habe teilnehmen können. Bei der nächsten Sitzung der Antragsgegnerin am 20.06.2003 solle eine Berichterstattung über die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erfolgen und eine endgültige Festlegung hinsichtlich der zu einem Vorstellungstermin zu ladenden Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen werden. Bleibe sie auch von der Teilnahme an dieser Sitzung ausgeschlossen, trete eine endgültige Festlegung der Antragsgegnerin auf einen bestimmten Personenkreis ein, die auch durch eine spätere Mitwirkung ihrerseits nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf ihre Antragsschrift vom 07.06.2003 sowie ihre weiteren Schriftsätze vom 17.06. und 19.06.2003 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin mit dem Inhalt, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung der Hauptsache auszusetzen und der Antragsgegnerin insbesondere aufzugeben, vorläufig keine weiteren Sitzungen durchzuführen,
sowie nunmehr hilfsweise auch,
die Sitzung der Antragsgegnerin am 20.06.2003 abzusetzen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Präsidiums der Universität F. über die von der Antragstellerin beantragte Beanstandung und Aufhebung des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 24.05.2003 auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch den angegriffenen Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 in ihren subjektiven Rechten i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein.
Außerdem verstoße die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung in jedem Fall gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Ferner sei sie auch vollkommen unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin damit eine Rechtsposition zugestanden werden würde, die sie nicht aus ihren Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten herleiten könne.
Der Antrag sei aber jedenfalls auch unbegründet. Denn der angegriffene Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 sei rechtmäßig.
Der Einwand der Antragstellerin, § 21 VwVfG sei wegen in § 9 Abs. 1 GrundO nicht anwendbar, greife nicht durch. Denn § 9 GrundO stelle allenfalls eine speziellere oder ergänzende Vorschrift zu § 20 VwVfG dar, lasse jedoch die Anwendbarkeit des § 21 VwVfG unberührt. Dies könne im Übrigen aber auch dahin stehen, denn sie, die Antragsgegnerin, habe sich weder auf § 20 VwVfG noch auf § 9 GrundO, sondern allein auf § 21 VwVfG berufen.
Diese Vorschrift sei nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 4 NVwVfG in jedem Fall anwendbar. Außerdem liege ein Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG vor.
Schließlich seien auch die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Klägerin nach § 21 Abs. 1 VwVfG gegeben. Die Besorgnis der Befangenheit, für dessen Vorliegen entgegen der Auffassung bereits ein "böser Schein" genüge, ergebe sich hier zum einen daraus, dass die Antragstellerin nach wie vor eng mit ihrem Ehemann im Institut für K. zusammenarbeiten werde und dieser dort weiterhin eine Leitungsaufgabe wahrnehmen werde. Es bestehe daher ein spezifisches Interesse der Antragstellerin daran, diese Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann nicht durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger mit möglicherweise abweichenden Vorstellungen zu beeinträchtigen. Eine derartige Konstellation sei sehr wohl geeignet, einen "bösen Schein" zu erzeugen und berge die Gefahr möglicher Konkurrentenstreitverfahren. Zum anderen gebiete es der Sinn und Zweck der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. i.V.m. § 72 Abs. 8 NHG, auch eine mögliche indirekte Einflussnahme des bisherigen Stelleninhabers auf die Auswahl seines Nachfolgers durch die Mitwirkung seines Ehepartners in der Berufungskommission von vornherein auszuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Antragsgegnerin wird auf ihre Antragserwiderung vom 17.06.2003 sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 19.06.2003 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren 6 A 2396/03 verwiesen.
II. Der Antrag ist zulässig.
Das vorliegende Verfahren ist als ein sog. hochschulinternes Organstreitverfahren (im weiteren Sinne) zu verstehen. Organstreitverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geltend macht, durch ein Organ oder einen Organteil derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts in einer ihm im Innenrechtsverhältnis durch einen organisationsrechtlichen Rechtssatz zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesenen Rechtsposition verletzt worden zu sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 42 Rn. 80 m.w.N.). Dies gilt hier jedenfalls entsprechend auch für den Antrag der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin ist zwar gem. § 36 Abs. 1 und 3 NHG kein Organ der Hochschule oder der Fakultät im eigentlichen Sinne, sondern lediglich eine "Kommission mit einer besonderen Aufgabe" (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 NHG). Der ihr als solcher nach § 72 Abs. 8 NHG i.V.m. § 52 Abs. 3 NHG a.F. (jetzt § 26 Abs. 2 NHG) gesetzlich zur selbständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgabe, den vom Fachbereich (der Fakultät) aufzustellenden Berufungsvorschlag der Hochschule vorzubereiten, kommt jedoch - wenn schon nicht formal, so doch wenigstens praktisch - entscheidende Bedeutung innerhalb des von der Hochschule durchzuführenden Berufungsverfahrens zu (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79 [144 ff.]). Mithin ist sie jedenfalls der Sache nach ohne Weiteres mit einem (temporären) Organ des Fachbereichs (der Fakultät) vergleichbar. Dementsprechend können sich auch ihre Mitglieder, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NHG berechtigt und verpflichtet sind, an der Erfüllung der genannten, der Antragsgegnerin zur selbständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgabe der Hochschule mitzuwirken, gegen eine vermeintliche Verletzung ihrer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte durch die Antragsgegnerin in einem Organstreitverfahren (im weiteren Sinne) wenden.
Vor diesem Hintergrund ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO offensichtlich gegeben. Denn es handelt sich um eine keinem anderen Gericht zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Insoweit sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren ohne Weiteres auf hochschulinterne Organstreitverfahren der vorliegenden Art übertragbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1984 - 7 B 187.84 - NVwZ 1985, 112 m.w.N.).
Weiterhin bestehen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keinerlei Zweifel daran, dass die Antragstellerin auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist. Dies setzt bei einem hochschulinternen Organstreitverfahren - wie bei einem Kommunalverfassungsstreitverfahren - die Möglichkeit des Bestehens der als verletzt gerügten organschaftlichen (und nur insoweit "subjektiven") Rechtspositionen des Klägers bzw. Antragstellers voraus (vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O., und Kopp/ Schenke, a.a.O., jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Denn es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zustehen und durch den Ausschlussbeschluss der Antragsgegnerin verletzt sein könnten.
Außerdem sind sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin jeweils nach § 61 Nr. 2 VwGO analog beteiligtenfähig. Diese Vorschrift kommt in Organstreitverfahren der vorliegenden Art nur dergestalt zur Anwendung, dass ein Organ oder Organteil beteiligtenfähig ist, soweit ihm nach materiellem (Organisations-) Recht eine geschützte Rechtsposition zustehen kann, d.h. auch nur, wenn und soweit tatsächlich um Rechtspositionen (Kompetenzen) im Innenrechtsverhältnis gestritten wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 Rn. 5 und 9 sowie zur Abgrenzung auch Nds. OVG, Beschluss vom 22.11.1988 - 10 B 331/88 - DVBl. 1989, 114, jeweils m.w.N.). Dies ist hier nach den obigen Ausführungen jedoch eindeutig sowohl bei der Antragstellerin als Kommissionsmitglied ("Organteil") der Antragsgegnerin als auch bei der Antragsgegnerin selbst als Kommission ("Organ") der Fall.
Schließlich versteht die Kammer den Antrag der Antragstellerin als Antrag auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dieser ist ohne Weiteres statthaft, weil offenkundig kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO), und auch im Übrigen zulässig.
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die in der Tat sehr weitgehende Fassung der Anträge rügt, betrifft dieser Gesichtspunkt lediglich die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des Antrages, zumal die Kammer gem. §§ 121 Abs. 1, 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist und gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO ggf. nach freiem Ermessen entscheiden kann, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist.
Das Antragsbegehren, über welches das Gericht gemäß § 121 Abs. 1, 88 VwGO nicht hinausgehen darf, legt die Kammer dabei insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin unter D. 1. ihrer Antragsschrift (dort S. 9 f.) in ihrem wohlverstandenen Interesse dahingehend aus, dass sie vorläufig in jedem Fall (mindestens) ihre Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin über die Auswahl der zu einem Vorstellungstermin zu ladenden Bewerberinnen und Bewerber erreichen will. Mit diesem so verstandenen Antragsbegehren bestehen aus Sicht der Kammer jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs.
Der Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind dafür vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit dies der Fall ist, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Danach war die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt zu erlassen.
Der erforderliche Anordnungsanspruch des Antragstellerin ergibt sich daraus, dass sie durch den Beschluss des Fachbereichsrates vom 15.01.2003 nach § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 3 NHG a.F. zum Mitglied der Mitarbeitergruppe (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 b) NHG a.F.) in der Antragsgegnerin bestellt wurde und daher als Mitglied der Hochschule und Vertreterin ihrer Gruppe nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NHG berechtigt und verpflichtet ist, an der Erfüllung der der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabe der Hochschule durch Teilnahme an den Beratungen und Beschlussfassungen der Antragsgegnerin mitzuwirken. Diese Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Antragstellerin sind, soweit dies bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung feststellbar ist, durch den von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 nicht wirksam aufgehoben worden, so dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zur Ausübung ihrer o.g. Rechte berechtigt ist.
Hinsichtlich der möglichen Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 ist zunächst zu beachten, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften zwischen einem kraft Gesetzes eintretenden Mitwirkungsverbot bzw. kraft Gesetzes eintretenden Ausschlussgründen wegen (tatsächlicher oder unwiderleglich vermuteter) Befangenheit einerseits und einem erst kraft gesonderter Entscheidung eintretenden Ausschluss wegen der (bloßen) Besorgnis der Befangenheit andererseits unterscheiden. Diese Unterscheidung findet sich etwa im VwVfG in § 20 einerseits und § 21 andererseits. Ebenso regeln z.B. § 26 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO und § 54 Abs. 2 VwGO gesetzliche Mitwirkungsverbote bzw. Ausschlusstatbestände, während z.B. § 54 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 42 ff. ZPO den möglichen Ausschluss eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit durch eine gesonderte Entscheidung des Gerichts regeln.
Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung der Antragstellerin, § 21 VwVfG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil mit § 9 Abs. 1 GrundO (entsprechend § 41 Abs. 3 Satz 3 NHG a.F.) eine inhaltsgleiche (oder entgegenstehende) Bestimmung in einer Rechtsvorschrift des Landes i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG vorhanden sei, nicht zu überzeugen. Denn abgesehen davon, dass eine Regelung in einer Ordnung einer Hochschule (§ 15 Satz 2 NHG) wohl keine "Rechtsvorschrift des Landes" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG sein dürfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 1 Rn. 31), regelt § 21 VwVfG - wie dargelegt - kein gesetzliches Mitwirkungsverbot bzw. keinen gesetzlichen Ausschlusstatbestand, wie dies in § 9 Abs. 1 GrundO (entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F.) der Fall ist, sondern betrifft nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person durch gesonderte Entscheidung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen werden kann. Von daher könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Anwendung des § 20 VwVfG, der sich ebenso wie § 9 GrundO (entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F.) mit gesetzlichen Mitwirkungsverboten bzw. Ausschlusstatbeständen befasst, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG ausgeschlossen sein könnte. Diese Frage kann indes offen bleiben.
Denn der streitige Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 stützt sich ausweislich der Begründung von Q. vom 26.05.2003 und des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren gerade nicht auf § 20 VwVfG, weil die Antragsgegnerin selbst nicht annimmt, die Mitwirkung der Antragstellerin bei der Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin könne ihr selbst oder ihrem Ehemann einen "unmittelbaren Vorteil oder Nachteil" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bringen. Angesichts dessen sieht die Kammer auch keine Veranlassung, sich von Amts wegen vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solcher "unmittelbarer Vorteil oder Nachteil" tatsächlich in Betracht kommen könnte.
Dann kann aber auch die Frage offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GrundO (entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F.) vorliegen könnten, wonach für ein Mitglied eines Gremiums die Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung unmittelbar ausgeschlossen ist, wenn diese ihm selbst oder seinem Ehegatten einen "besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil" bringen können. Denn abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin selbst die angegriffene Entscheidung auch nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, bestehen auch insoweit, jedenfalls bei summarischer Prüfung, keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mitwirkung der Antragstellerin an der Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin ihr oder ihrem Ehemann einen solchen "besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil" bringen könnte. Denn auch wenn die Formulierung in § 9 Abs. 1 GrundO (§ 41 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F.) auf das Merkmal der "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils verzichtet, so kann doch angenommen werden, dass es die Einschränkung der "besonderen Persönlichkeit" des Vor- oder Nachteils ausschließt, jedweden auch nur entfernt denkbaren Vor- oder Nachteil als unmittelbaren Ausschlussgrund genügen zu lassen. Vielmehr ist es auch insoweit erforderlich, dass der betreffende Effekt für den Betroffenen wenigstens annähernd konkretisierbar und individualisierbar ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch evident.
Nach alledem kommt als Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 allein § 21 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 VwVfG in Betracht. Danach entscheidet ein in einem Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG tätiger Ausschuss im Sinne von § 88 VwVfG über den Ausschluss eines seiner Mitglieder, wenn dieses Mitglied annimmt, es liege ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, und dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitteilt, wenn das Vorliegen eines solchen Grundes von einem Beteiligten behauptet wird oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein solcher Grund vorliegt.
Diese Vorschriften sind hier gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG anwendbar. Dies ergibt sich mittelbar aus § 2 Abs. 3 Nr. 4 NVwVfG, wonach das VwVfG offensichtlich insbesondere auch bei hochschulrechtlichen Berufungsverfahren grundsätzlich anwendbar sein soll und nur das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG eingeschränkt wird. Dem steht § 1 Abs. 1 Satz 2 NVwVfG - wie dargelegt - nicht entgegen, weil eine Rechtsvorschrift des Landes, die gerade im Hinblick auf § 21 VwVfG eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmung enthält, nicht ersichtlich ist. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass die von der Antragsgegnerin bemühte Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG für die Anwendbarkeit des § 21 VwVfG im vorliegenden Fall überhaupt nichts hergibt, weil es sich offensichtlich nicht um ein Prüfungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der genannten Vorschriften nach dem VwVfG vor. Denn zum einen handelt es sich bei der Antragsgegnerin um einen Ausschuss im Sinne von § 88 VwVfG. Sie ist nämlich eine Kommission der Hochschule mit einer ihr zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesenen Entscheidungskompetenz und damit eine "kollegiale Einrichtung" i.S.v. § 88 VwVfG. Zum anderen wird sie auch in einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG tätig. Denn das gesamte Berufungsverfahren nach §§ 52 bis 54 NHG a.F. i.V.m. § 72 Abs. 8 NHG, in das die Tätigkeit der Antragsgegnerin nach § 52 Abs. 3 NHG a.F. eingebunden ist, ist letztlich auf die Berufung einer Professorin oder eines Professors nach § 54 NHG a.F. und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet.
Danach war die Antragsgegnerin nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 VwVfG grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über den Ausschluss der Antragsgegnerin wegen der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG.
Der angegriffene Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 ist jedoch zumindest deshalb rechtswidrig, weil ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen in die unparteiische Amtsführung der Antragstellerin als Mitglied der Mitarbeitergruppe in der Antragsgegnerin zu rechtfertigen, tatsächlich nicht vorliegt.
Insoweit ist einerseits zu beachten, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG - anders als etwa die gesetzlichen Ausschlussgründe nach § 20 VwVfG - nicht voraussetzt, dass der Betroffene tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt bereits die "Besorgnis" der Befangenheit, also eben das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, bloßes "Misstrauen" gegen eine unbefangene Amtsausübung des Betroffenen zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann es insoweit also genügen, dass die Mitwirkung des Betroffenen nach außen einen "bösen Schein" erzeugt.
Andererseits ist aber immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen und zu prüfen, ob in der Person des Betroffenen individuelle Gründe vorliegen, die seine Mitwirkung im Verfahren angreifbar machen (OVG Hamburg, Beschluss vom 09.10.1998 - 1 Bs 214/98 - juris Web = NordÖR 1999, 252). Insoweit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, der betreffende Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (statt vieler Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 21 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Kammer, Beschluss vom 21.02.2003 - 6 A 5758/02 - n.v., Abdruck S. 2, ebenfalls m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstäben ist im vorliegenden Fall für die Antragstellerin ein Ausschlussgrund im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG nicht feststellbar.
Die Besorgnis der Befangenheit begründet zunächst in keinem Fall ihre Tätigkeit am Institut für K. der Universität F.. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit sei deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ein offenkundiges Interesse daran habe, über die Person der zukünftigen Leiterin oder des zukünftigen Leiters des Instituts mitzubestimmen, greift dieser Einwand nicht durch.
Denn zum einen weist die Antragstellerin insoweit zutreffend darauf hin, dass die künftige Stelleninhaberin oder der künftige Stelleninhaber nach der Stellenausschreibung keineswegs die Leitung dieses Instituts übernehmen soll, sondern vielmehr nur eine Mitwirkung in der Leitung gewünscht wird.
Zum anderen verkennt die Antragsgegnerin insoweit, dass eine Berufungskommission nach § 52 Abs. 3 Satz 3 NHG a.F. (§ 26 Abs. 2 Satz 2 NHG) nach Gruppen zusammengesetzt ist und die Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NHG in derartigen Gremien gerade in ihrer Eigenschaft als Gruppenvertreter mitwirken. Dies impliziert naturgemäß, dass z.B. ein Vertreter der Mitarbeitergruppe insbesondere auch und gerade die Interessen der von ihm vertretenen Gruppe in der Berufungskommission wahrnehmen soll und sich diese Interessenvertretung auf die Person des Lehrstuhlinhabers und/oder ggf. eines Institutsleiters erstreckt. Die Wahrung der Mitarbeiterinteressen und damit auch ihrer eigenen Interessen als wissenschaftliche Assistentin an dem betreffenden Institut im Berufungsverfahren gehört mithin sogar zum gesetzlich vorgegebenen Auftrag der Antragstellerin.
Außerdem weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend darauf hin, dass gerade diejenigen Mitglieder der Hochschule, die an dem zu besetzenden Lehrstuhl oder in einem diesem zugeordneten Institut tätig sind, regelmäßig in besonderer Weise fachlich qualifiziert sind, im Berufungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die diesbezüglichen fachlichen Anforderungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) von den jeweiligen Bewerberinnen oder Bewerbern erfüllt werden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung an einem dem betreffenden Lehrstuhl zugeordneten Institut kein besonderer Umstand ist, den nur die Antragstellerin in ihrer Person verwirklicht. Vielmehr trifft dieser Umstand auf eine Vielzahl von Personen zu, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Umstand allgemein zum Anlass nehmen wollte, derartige Personen von der Mitwirkung in der Berufungskommission auszuschließen. Hätte er dies tun wollen, hätte es nahe gelegen, einen entsprechenden Ausschlusstatbestand vorzusehen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Hieran ändert es auch nichts, dass die Antragstellerin mit dem bisherigen Leiter des Instituts verheiratet ist. Insoweit mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin ein Interesse daran haben könnte, die mögliche weitere Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann am Institut durch die Förderung einer bestimmten Bewerberin oder eines bestimmten Bewerbers in ihrem Sinne günstig zu gestalten. Jedoch wäre auch dies für sich genommen noch kein besonderer Grund, gerade die Antragstellerin für befangen zu halten. Vielmehr gilt auch dieser Gesichtspunkt im Wesentlichen für alle anderen Mitarbeiter des - relativ kleinen und überschaubaren - Instituts, die möglicherweise auch besonders enge persönliche oder dienstliche Kontakte zu dem bisherigen Institutsleiter haben und deshalb ebenfalls an einer für sie günstigen Bewerberauswahl interessiert sein könnten. Es genügt eben nicht, dass die Möglichkeit einer zweifelhaften Einflussnahme auf Grund enger persönlicher oder dienstlicher Beziehungen nicht auszuschließen ist. Erforderlich sind vielmehr besondere und konkrete Umstände des Einzelfalls, welche die Mitwirkung des betreffenden Amtsträgers angreifbar erscheinen lassen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Von daher kommt es auch nicht mehr darauf an, in welcher Funktion der Ehemann der Antragstellerin gegenwärtig und künftig noch am Institut tätig sein könnte.
Die Besorgnis der Befangenheit ist aber auch nicht auf Grund des Umstandes gerechtfertigt, dass die Antragstellerin mit dem bisherigen Stelleninhaber verheiratet ist. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. gebiete es, auch den Ehegatten des bisherigen Stelleninhabers von der Mitwirkung im Berufungsverfahren über dessen Nachfolge auszuschließen, geht ebenfalls fehl. Denn auch insoweit kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Gesetzgeber, wenn er einen solchen weitergehenden Ausschlussgrund in allgemeiner Form hätte vorsehen wollen, dies auch im Gesetz geregelt hätte, was er aber nicht getan hat. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass der bisherige Stelleninhaber möglicherweise geneigt sein könnte, über seinen Ehegatten in der Berufungskommission Einfluss auf den Vorschlag über seine eigene Nachfolge zu nehmen, was § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. ersichtlich ausschließen wollte. Auch mag es zutreffen, dass der Ehegatte dem Betreffenden besonders nahe steht. Jedoch reicht eine solche abstrakte Möglichkeit der mittelbaren Einflussnahme, die etwa auch sonst auf Grund besonders enger persönlicher oder dienstlicher Beziehungen zu anderen Kommissionsmitgliedern möglich wäre, nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, a.a.O.). Hinzu kommen müssten vielmehr auch insoweit konkrete, objektiv feststellbare Umstände des Einzelfalls, aus denen sich bei vernünftiger Wertung aller Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Über die Tatsache, dass die Antragstellerin mit dem bisherigen Stelleninhaber verheiratet ist, hinaus, hat die Antragsgegnerin aber weitere Umstände nicht geltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
Im Übrigen dürfte der Beschluss der Antragsgegnerin vom 14.05.2003 auch deshalb rechtswidrig und sogar nichtig sein, weil sich die Antragsgegnerin mit der Entscheidung, die Antragstellerin von vornherein von jedweder Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, eine ihr der Sache nach offensichtlich nicht zustehende Kompetenz angemaßt haben und mithin ein Fall des Handelns "ultra vires" vorliegen dürfte. Denn mit der dem angegriffenen Beschluss zu Grunde liegenden Auffassung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei als Ehefrau des bisherigen Stelleninhabers wegen des Sinn und Zwecks des § 52 Abs. 3 Satz 8 NHG a.F. generell von der Mitwirkung bei der Antragsgegnerin ausgeschlossen, nimmt diese der Sache nach einen vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehenen allgemeinen Ausschlusstatbestand an, der, wäre er gegeben, dazu führen müsste, dass die Antragstellerin erst gar nicht zum Mitglied der Antragsgegnerin hätte bestellt werden dürfen. Die Entscheidung über die Bildung der Antragsgegnerin und die Bestellung ihrer Mitglieder liegt jedoch nicht bei der Antragsgegnerin selbst, sondern gem. § 52 Abs. 3 NHG a.F. ausschließlich beim Fachbereichsrat. Allein dieser hat folglich auch darüber zu entscheiden, ob jemand wegen des Vorliegens bestimmter allgemeiner Merkmale gehindert ist, zum Mitglied einer Berufungskommission bestellt zu werden. Ist die Bestellung jedoch vom Fachbereichsrat vorgenommen worden, so steht es offensichtlich nicht in der Macht der Berufungskommission, diese von ihr möglicherweise für unzutreffend gehaltene Entscheidung des Fachbereichsrates durch einen generellen Ausschluss dieser Person wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 i.V.m. § 20 Abs. 4 VwVfG praktisch zu unterlaufen. Vielmehr kann die Berufungskommission - wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt - lediglich besondere, einzelfallbezogene Umstände zum Anlass nehmen, eines ihrer Mitglieder wegen der Besorgnis des Befangenheit (ganz oder teilweise) auszuschließen. Allgemeine Merkmale einer Person, die keinen unmittelbaren (gesetzlichen) Ausschlussgrund zur Folge haben, darf sie demgegenüber nicht für einen generellen Ausschluss eines ihrer Mitglieder heranziehen. Denn hierdurch würde die im Gesetz eindeutig angelegte Kompetenzverteilung zwischen ihr und dem Fachbereichsrat konterkariert.
Soweit der Antragstellerin danach ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Denn die Antragstellerin macht zutreffend geltend, dass der am 20.06.2003 von der Antragsgegnerin zu treffenden Entscheidung über die Auswahl der zu einem Vorstellungstermin zu ladenden Bewerberinnen und Bewerber innerhalb des Verfahrens vor der Berufungskommission maßgebliche Bedeutung zukommt und die effektive Verwirklichung ihrer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte durch eine spätere Wiederzulassung zur Teilnahme teilweise vereitelt, jedenfalls aber erheblich erschwert werden würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der abschließende Beschluss der Antragsgegnerin über den Berufungsvorschlag später möglicherweise revidiert werden könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass die Antragstellerin zur Mitwirkung berechtigt gewesen wäre und der Beschluss wegen ihres Ausschlusses von der Beratung und Beschlussfassung rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen ist. Denn es erscheint äußerst zweifelhaft, ob die Antragstellerin selbst einen derartigen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses hätte und diesen ggf. wirksam durchsetzen könnte. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ist es daher geboten, bereits jetzt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin zu erlassen.
Inhaltlich kann die Antragstellerin jedoch nicht, wie von ihr beantragt, verlangen, dass das gesamte Berufungsverfahren bei der Antragsgegnerin zeitweise - etwa bis zu einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache - ausgesetzt oder es der Antragsgegnerin ganz oder teilweise untersagt wird, Sitzungen abzuhalten. Eine derart weitgehende Maßnahme ist nämlich nicht erforderlich, um die Sicherung der Rechte der Antragstellerin zu erreichen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO), und wäre in diesem Umfang auch sachlich nicht von der zu sichernden materiell-rechtlichen Rechtsposition der Antragstellerin abgedeckt. Vielmehr genügt es vorläufig, die Teilnahme der Antragstellerin an der von ihr - zu Recht - für besonders bedeutsam gehaltenen nächsten Sitzung der Antragsgegnerin zu ermöglichen, um ihrem oben dargelegten Antragsbegehren hinreichend Rechnung zu tragen. Zwar birgt auch dies die Gefahr, dass sich der letztlich von der Antragsgegnerin zu fassende Beschluss über den Berufungsvorschlag als rechtsfehlerhaft erweisen könnte, wenn sich im Hauptsacheverfahren später herausstellen sollte, dass die Antragstellerin doch wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen gewesen wäre (vgl. hierzu Kehler in: Denninger, Hochschulrahmengesetz [HRG], Kommentar, 1. Aufl., 1984, § 45 Rn. 24). Dieses Risiko wiegt aber insgesamt deutlich weniger schwer als die vollständige oder teilweise Aussetzung des Berufungsverfahrens bei der Antragsgegnerin und die damit in jedem Fall eintretende längerfristige Verzögerung des gesamten Berufungsverfahrens, zumal es die Antragsgegnerin bei der getroffenen Entscheidung der Kammer selbst in der Hand hat, das Verfahren bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage auszusetzen, wenn sie das Risiko einer späteren Fehlerhaftigkeit ihres Vorschlagsbeschlusses nicht eingehen möchte.
Dementsprechend war der weitergehende Antrag der Antragstellerin abzuweisen.