Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.06.2003, Az.: 7 A 77/03

Einkommensänderung; maßgeblicher Zeitpunkt; Wohngeld; Änderung der Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.06.2003
Aktenzeichen
7 A 77/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Neuberechnung und die Rückforderung von Wohngeld.

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Aufgrund eines zivilgerichtlichen Urteils vom 22.05.2000 hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Mann. Dieser zahlte jedoch nicht.

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Am 09.02.2001 beantragte die Klägerin formlos die Gewährung von Wohngeld. Ende März des Jahres ging dann ein ausgefülltes Antragsformular bei der Beklagten ein. Auf Seite 3 des Antrags gab die Klägerin an, dass ihr geschiedener Mann seit 01.12.00 keine Unterhalt zahle und zukünftige Einnahmen vom Erfolg einer Pfändung gegen ihren Mann abhingen.

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Unter dem 09.02.2001 beantragte die Klägerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen ihren Mann. Es sollte sein Wohngeldanspruch gepfändet werden. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ging der Beklagten als Drittschuldnerin am 06,03.2001 zu. Anfang März und Ende Juni 2001 erfolgten Pfändungen der VAP-Rente des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP).

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Nach Angaben der Klägerin erhielt sie aufgrund einer Pfändung bei der Apothekerbank am 13.03.2001 einen Betrag von 408,72 DM.

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Unter dem 25.04.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund einer Pfändung bei der BfA einen Betrag von 395,72 DM auf rückständigen Unterhalt erhalten habe. Weitere Unterhaltszahlungen seien derzeit nicht zu erwarten. Eine vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung sei erfolglos geblieben.

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Mit Wohngeldbescheid Nr. 03 vom 31.07.2001 bewilligte schließlich die Beklagte der Klägerin Wohngeld für die Zeit vom 01.02.2001 bis 31.10.2001 in Höhe von 199,49 DM mtl. An Einnahmen legte sie lediglich die Altersrente der Klägerin sowie deren Einnahmen aus Kapitalvermögen zu Grunde. Dem Wohngeldbescheid liegt eine zu berücksichtigende Miete in Höhe von 366,22 DM zu Grunde.

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Mit Schreiben vom 24.07.01 teilte die VAP der Klägerin mit, dass ab September 2001 aufgrund der Pfändung monatlich 455,51 DM an die Klägerin überwiesen werde zuzüglich einer Nachzahlung iHv. 5.187,14 DM für die Zeit vom 01.12.00 bis 31.08.01. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Zahlung des Betrages von 5.187,14 DM am 06.08.2001, Ende August ging dann die erste laufende monatliche Rate iHv. 455,51 DM bei der Klägerin ein.

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Mit Bescheid vom 27.09.2001 bewilligte der Beklagte dem geschiedenen Ehemann der Klägerin Wohngeld ab 01.08.2001 in Höhe von 320,76 DM monatlich und kündigte die Zahlung an die Klägerin aufgrund der Pfändung an. Mit Bescheid vom 10.10.2001 änderte die Beklagte das Wohngeld auf 383,84 DM mtl. Nach unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat sie eine Zahlung aufgrund des gepfändeten Wohngeldanspruches erstmals am 09.10.2001 in Höhe von 962,28 DM erhalten.

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Nach Vortrag der Klägerin erhielt sie außerdem am 14.08.2001 aufgrund einer Pfändung bei der Stadtsparkasse Hannover einen Betrag von 173,91 DM.

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Unter dem 10.10.2001 erließ die Beklagte drei Bescheide gegenüber der Klägerin. Mit dem Wohngeldbescheid Nr. 04 versagte sie Wohngeld für den Monat Februar 2001 vollständig und forderte den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 199,49 DM von der Klägerin zurück.

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Mit Wohngeldbescheid Nr. 05 setzte die Beklagte den Wohngeldanspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2001 bis 31.07.2001 neu auf 84,10 DM mtl. fest und forderte die daraus folgenden überzahlten Beträge in Höhe von 776,44 DM zurück.

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Mit Wohngeldbescheid Nr. 06 versagte die Klägerin Wohngeld ab 01.08.2001 und forderte das bereits von August bis Oktober 2001 gezahlte Wohngeld in Höhe von 598,47 DM zurück.

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Gegen die drei Bescheid vom 10.10.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2002, zugestellt per Einschreiben, zurückwies.

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Die Klägerin hat am 06.01.2003 Klage erhoben.

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Sie trägt vor: Bei der Berechnung des Wohngeldanspruches sei nur das Einkommen zu berücksichtigen, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sei. Im Februar 2001 sei völlig offen gewesen, ob und in welcher Höhe die erst später erfolgten Pfändungen greifen würden. Eine Änderung der Verhältnisse nach § 29 WoGG sei erst mit der konkreten Zahlung der gepfändeten Beträge eingetreten.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Wohngeldbescheide der Beklagten Nr. 04 und 05 sowie den Wohngeldbescheid Nr. 06, soweit darin Wohngeldansprüche für die Zeit bis 31.10.2001 geregelt sind, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert: Die ursprünglichen veranschlagten Einnahmen haben sich um mehr als 15 v.H. erhöht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Prognose für die später tatsächlich erzielten Einnahmen schon möglich gewesen. Sie sei weiterhin der Ansicht, eine Änderung der Verhältnisse iSd. § 29 WoGG trete bereits zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches ein.

22

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 11.06.2003 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

23

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.

26

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

27

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Wohngeldbescheide Nr. 04 und 05 sind insgesamt rechtswidrig, der Wohngeldbescheid Nr. 06 jedoch nur, soweit er der Klägerin einen Anspruch auf Wohngeld für den Monat August 2001 versagt und insoweit einen Betrag von 199,49 DM zurückfordert. Für die Zeit ab 01.09.2001 durfte die Beklagte hingegen gem. § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 den Wohngeldanspruch neu berechnen und überzahlte Beträge gem. § 50 SGB X zurückfordern.

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Das Gericht ist mit der Klägerin der Ansicht, dass der Wohngeldbescheid Nr. 03 ursprünglich rechtmäßigerweise gem. § 11 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 02.01.2001 das Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat. Würde man sich der im Schriftsatz vom 19.02.2003 vertretenen Auffassung der Beklagten anschließen, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Prognose über die zu erwartenden Einnahmen aus angebrachten oder beabsichtigten Pfändungen möglich gewesen, so hätten diese prognostizierten Einnahmen dann auch gleich in der Berechnung des Bescheides vom 04.07.2001 ihre Berücksichtigung finden müssen, mit der Konsequenz, dass dieser Bescheid – da die Beträge eben nicht eingestellt wurden – insoweit zwar rechtswidrig, aber jedenfalls nach § 29 Abs. 3 WoGG nicht mehr abänderbar wäre. Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2001 mögliche Zuflüsse aus bereits beantragten oder beabsichtigten Pfändungen noch nicht absehbar waren.

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Nach alledem ist gem. § 29 Abs. 3 WoGG in der Fassung vom 02.01.2001 eine Neuberechnung des Wohngeldes bei Veränderungen im Laufe eines Monats ab nächsten Ersten vom Zeitpunkt der ‚Änderung der Verhältnisse an vorzunehmen.

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Eine Änderung der Verhältnisse iSd § 29 Abs. 3 WoGG tritt erst mit dem tatsächlichen Mittelzufluss ein und nicht schon dann, wenn ein Anspruch auf Zahlung entsteht.

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Zwar wird im Kommentar „Stadtler/Gutekunst u.a. zum Wohngeldgesetz (§ 29 Rdnr. 24, Stand Januar 2003) die Auffassung vertreten, eine Änderung der Verhältnisse trete bei rückwirkenden Einnahmeerhöhungen mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs ein und nicht erst dann, wenn die laufende Zahlung aus diesem Anspruch beginnt. Eine weitere Begründung für diese Ansicht wird aber nicht gegeben. Die Ansicht des Kommentators wurde offenbar auch vom Oberverwaltungsgericht Bautzen in jenem Fall vertreten, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2002 – 5 C 4/01 – (BVerwGE 116, 161) zu Grunde lag. In diesem Urteil geht es zwar weitgehend nur um die hier nicht interessierende Frage, inwieweit Änderungen auch bei bereits abgeschlossenen Bewilligungszeiträumen noch zu einer Abänderung von Wohngeldbescheiden führen können und inwieweit § 48 SGB X hierfür eine Rechtsgrundlage bieten kann. Zum Teil ist der dortige Fall aber mit dem vorliegenden vergleichbar, weil dort – auch – in einem noch laufenden Bewilligungszeitraum mit einer im Dezember 1997 erfolgten rückwirkenden Rentenbewilligung eine Änderung der Verhältnisse eintrat. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung eine Änderung der Verhältnisse erst ab Januar 1998 gesehen, weil die Rentenbewilligung im Laufe des Monats Dezember 1997 ausgesprochen worden sei. Auf die Berufung des Beklagten hin änderte das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Entscheidung dann ab und vertrat dabei die Auffassung, als maßgeblicher Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei das Datum der rückwirkenden Rentenbewilligung zu Grunde zu legen. Die Revision des dortigen Klägers gegen dieses Urteil hatte aber vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 21.03.2002 dazu aus:

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„Zutreffend ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Monate September 1997 bis Dezember 1997 an einer Änderung der Verhältnisse fehlt, die nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG F. 1993 Voraussetzung einer Neuentscheidung ist. Höhere Einnahmen infolge der Rentenbewilligung hat der Kläger im Jahre 1997 nicht gehabt; stellt man - wie das Verwaltungsgericht - auf den Zeitpunkt der Rentenbewilligung gemäß Bescheid der Landesversicherungsanstalt vom 8. Dezember 1997 ab, ist eine Neuentscheidung erst vom folgenden Monatsersten an, also jedenfalls nicht mit Wirkung für 1997 möglich.“

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Das Gericht folgt der zutreffenden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Das Wohngeldgesetz geht bei der Berücksichtigung von Einkommen davon aus, dass diese Mittel dem Wohngeldberechtigten auch tatsächlich zur Verfügung stehen und er sie für seinen Unterkunftsbedarf mit einsetzen kann. Ein bloßer Anspruch auf Zahlung eines Betrages ist demgegenüber noch nicht zur Deckung des Unterkunftsbedarfs einzusetzen. Überdies ist nicht immer unbedingt sichergestellt, dass ein bestehender Anspruch auch tatsächlich und zeitnah durchgesetzt werden kann. Schließlich bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzestextes in § 29 Abs. 3 WoGG 2001 die „Änderung der Verhältnisse“ soweit die Nr. 2 der Vorschrift einschlägig ist ausdrücklich auf die dort angesprochenen Einnahmen. Das Entstehen eines Anspruches selbst stellt aber noch keine Einnahme dar. Eine Einnahme ist erst dann erfolgt, wenn das Geld aufgrund dieses Anspruches zugeflossen ist.

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Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass möglicherweise durch verzögertes Geltendmachen bzw. verzögerte Durchsetzung eines Anspruches der Zeitpunkt der Zahlung und damit der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse hinausgezögert werden kann. Das Gericht meint jedoch, dass – abgesehen davon, dass grundsätzlich auch das Entstehen von Ansprüchen selbst in vielen Fällen hinausgezögert werden kann - derartige bewusste Manipulationen nur äußerst selten vorkommen dürften und deshalb vernachlässigt werden können. Und wenn die Zahlung hinausgezögert werden sollte, so hat der Wohngeldberechtigte die Mittel dann auch tatsächlich erst später erhalten. Überdies wäre es bei teilweisen Überlagerungen von Ansprüchen – wie im vorliegenden Fall – sehr fraglich, auf welchen Anspruch denn – wenn es auf das Entstehen der Ansprüche ankommen sollte - eigentlich abgestellt werden sollte, auf das Entstehen des Anspruches auf Unterhaltszahlungen oder den Anspruch gegenüber dem Drittschuldner auf Auskehrung des dem eigentlich dem Schuldner zustehenden Betrages aufgrund der erfolgreichen Pfändung.

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Bei einem Jahreseinkommen von 9.095,80 DM entsprechend den Berechnungen im Wohngeldbescheid Nr. 03 bedarf es einer Erhöhung des zu erwartenden Jahreseinkommens von 1.364,37 DM um die Rechtsfolge des § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 auszulösen. Der Mittelzuflüsse aufgrund der erfolgreichen Pfändungen bei der Apothekerbank am 13.03.2001 führte mithin noch zu keiner zu berücksichtigenden Änderung, ebenso wenig wie die von der Klägerin am 25.04.2001 mitgeteilte Einnahme iHv. 395,72 DM.

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Im Laufe des Monats August sind der Klägerin jedoch nach ihrem eigenen Vortrag insgesamt 5.816,56 DM (Pfändung Stadtsparkasse 173,91 DM, Pfändung VAP 455,51 DM nunmehr mtl. sowie Nachzahlung VAP iHv. 5.187,14 DM) zugeflossen. Das zu erwartenden Jahreseinkommen erhöhte sich damit auf 19.922,97 DM (Einmalbeträge Sparkasse und VAP-Nachzahlung sowie 12 x 455,51 DM an nunmehr zu erwartenden laufenden Einnahmen). Davon abzusetzen ist der pauschale Abzuge nach § 12 Abs. 1 WoGG 2001 iHv. 10 v.H. entsprechend 1.992,30 DM, so dass von einem Jahreseinkommen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2001 in Höhe von 17.930,67 DM für die Zeit ab 01.09.2001 auszugehen ist, monatlich mithin von 1.494,22 DM. Bei einer zu berücksichtigenden Miete von 366,22 DM ergibt sich nach alledem ab 01.09.2001 kein Wohngeldanspruch mehr für die Klägerin. Auf die weiteren Einnahmen – gepfändetes Wohngeld des Ehemannes – ab Oktober 2001 kommt es daneben nicht mehr an.

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Nur soweit ab 01.09.2001 der Wohngeldanspruch entfiel, durfte die Beklagte nach § 29 Abs. 3 WoGG 2001 neu über die Wohngeldberechtigung entscheiden und die im September und Oktober 2001 in Höhe von insgesamt (2x 199,49 DM) 398,98 DM überzahlten Beträge von der Klägerin nach § 50 SGB X zurückfordern. Im Übrigen musste das Aufhebungsbegehren der Klägerin Erfolg haben.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage des Zeitpunktes der Änderung der Verhältnisse bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2002 geklärt, so dass das Gericht auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu erkennen vermag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.