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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 11 DVO Nds. AG SGB XII - Arbeitsgruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Der Gemeinsame Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Empfehlungen Arbeitsgruppen einsetzen. 2Die Mitglieder müssen jeweils eine der Voraussetzungen des § 5 Satz 4 erfüllen. 3Der Ausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. 4§ 7 Abs. 2 und § 8 gelten entsprechend. 5Für die Kosten der Mitglieder ist die jeweilige Anstellungskörperschaft verantwortlich.