§ 11 DVO Nds. AG SGB XII - Arbeitsgruppen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Der Gemeinsame Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Empfehlungen Arbeitsgruppen einsetzen. 2Die Mitglieder müssen jeweils eine der Voraussetzungen des § 5 Satz 4 erfüllen. 3Der Ausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. 4§ 7 Abs. 2 und § 8 gelten entsprechend. 5Für die Kosten der Mitglieder ist die jeweilige Anstellungskörperschaft verantwortlich.