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§ 9 DVO Nds. AG SGB XII - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Der Gemeinsame Ausschuss ist bei Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 beschlussfähig.

(2) 1Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Nds. AG SGB XII sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das Fachministerium anzuhören. 2In den Fällen des Satzes 1 sind die Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen, schriftlich niederzulegen und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie dem Fachministerium zu übermitteln.