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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 DVO Nds. AG SGB XII - Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von jeweils zwei Jahren.

(2) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.