DVO Nds. AG SGB XII,NI - Durchführungsverordnung-Nds. AG SGB XII

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178 - VORIS 21141 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 150)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3, des § 13 Abs. 8 und des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 81) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten
Pauschalierung von Personal- und Sachkosten1
2. Abschnitt
Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Heranziehung2
Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit3
Zusammenwirken des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit den herangezogenen Körperschaften4
3. Abschnitt
Gemeinsamer Ausschuss
Zahl und Bestellung der Mitglieder5
Amtsdauer, Amtsführung6
Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung7
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen8
Beschlussfassung9
Kosten10
Arbeitsgruppen11
4. Abschnitt
Quotenklassen und Festbeträge
Festlegung der Quotenklassen12
Festsetzung der Festbeträge13
5. Abschnitt
Abrechnung
Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe14
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe15
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe16
Finanzielle Abwicklung17
Ausgleich der Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Nds. AG SGB XII in Verbindung mit § 108 SGB XII18
6. Abschnitt
(weggefallen)19 - 23
7. Abschnitt
Schlussvorschriften
Inkrafttreten24
Anlage
Jährliche FestbeträgeAnlage

§ 1, 1. Abschnitt - Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten

§ 1 DVO Nds. AG SGB XII - Pauschalierung von Personal- und Sachkosten

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Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Kosten, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 16 Nds. AG SGB XII für die Eingliederungshilfe in Kindergärten einschließlich der dort erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt zu tragen hat, werden in den Absätzen 2, 3 und 6 pauschaliert.

(2) Die Personalkosten einer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bund und Kommunen - tarifgerecht eingruppierten und vergüteten heilpädagogischen Fachkraft je integrative Gruppe werden für jedes wesentlich behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kind nach dessen Anteil an der Zahl der behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kinder monatlich pauschal übernommen.

(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden im Fall der Pauschalierung nach Absatz 2 je betreutem Kind und Monat 373,27 Euro gezahlt.

(4) 1Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. 2Die Pauschale nach Absatz 3 wird bei einer durchgehenden Abwesenheit eines betreuten Kindes von zwei bis weniger als vier Wochen im Monat auf die Hälfte verringert; bei einer durchgehenden Abwesenheit von vier Wochen oder mehr im Monat ist eine Zahlung nach Absatz 3 nicht zu leisten. 3Satz 2 gilt nicht bei einer planmäßigen, vorübergehenden Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe.

(5) Kehrt ein Kind nach Beendigung einer Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe nicht in die Betreuung zurück, so gilt es mit dem Ablauf des letzten Tages vor Beginn der Schließung als ausgeschieden.

(6) Wird ein einzelnes behindertes oder von einer Behinderung bedrohtes Kind im Kindergarten im Rahmen der Einzelintegration betreut, so wird pauschal für alle Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro je Monat im Einzelfall gezahlt.

§§ 2 - 4, 2. Abschnitt - Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

§ 2 DVO Nds. AG SGB XII - Heranziehung

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII werden herangezogen

  1. 1.

    die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie

  2. 2.

    mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII herangezogen hat.

2Die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 umfasst die Ermächtigung, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den §§ 67 bis 69 SGB XII heranzuziehen. 3Die Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII gelten entsprechend.

(2) Die Heranziehung nach Absatz 1 umfasst nicht

  1. 1.

    den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,

  2. 2.

    den Abschluss von Vereinbarungen, zu deren Parteien ein kommunaler Spitzenverband oder eine herangezogene kommunale Körperschaft gehört,

  3. 3.

    den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,

  4. 4.

    den Beitritt des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),

  5. 5.

    die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

    1. a)

      gegenüber den niedersächsischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs,

    2. b)

      gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie

    3. c)

      gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

  6. 6.

    die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 5 genannten Leistungsträger sowie kreisangehöriger Gemeinden gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

  7. 7.

    in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen,

    1. a)

      die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 93 SGB XII und

    2. b)

      die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen sind,

  8. 8.

    die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 4 Nds. AG SGB XII sowie

  9. 9.

    Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII.

(3) Der Ausschluss der Heranziehung nach Absatz 2 umfasst nicht die Aufgaben nach Absatz 2 Nrn. 1, 5, 6 und 7, sofern die Aufgaben im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII wahrgenommen werden.