§ 12 DVO Nds. AG SGB XII - Festlegung der Quotenklassen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Zur Verteilung der Aufwendungen, die auf der Grundlage des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehen, zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe werden nach § 12 Abs. 1 Nds. AG SGB XII folgende Quotenklassen festgelegt:
- 1.
die Quotenklasse 1 mit einer Quote der Kommune von 4 vom Hundert,
- 2.
die Quotenklasse 2 mit einer Quote der Kommune von 7 vom Hundert,
- 3.
die Quotenklasse 3 mit einer Quote der Kommune von 10 vom Hundert,
- 4.
die Quotenklasse 4 mit einer Quote der Kommune von 13 vom Hundert,
- 5.
die Quotenklasse 5 mit einer Quote der Kommune von 16 vom Hundert,
- 6.
die Quotenklasse 6 mit einer Quote der Kommune von 19 vom Hundert,
- 7.
die Quotenklasse 7 mit einer Quote der Kommune von 22 vom Hundert,
- 8.
die Quotenklasse 8 mit einer Quote der Kommune von 25 vom Hundert,
- 9.
die Quotenklasse 9 mit einer Quote der Kommune von 28 vom Hundert,
- 10.
die Quotenklasse 10 mit einer Quote der Kommune von 31 vom Hundert,
- 11.
die Quotenklasse 11 mit einer Quote der Kommune von 34 vom Hundert,
- 12.
die Quotenklasse 12 mit einer Quote der Kommune von 37 vom Hundert,
- 13.
die Quotenklasse 13 mit einer Quote der Kommune von 40 vom Hundert,
- 14.
die Quotenklasse 14 mit einer Quote der Kommune von 43 vom Hundert und
- 15.
die Quotenklasse 15 mit einer Quote der Kommune von 46 vom Hundert.