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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 5 DVO Nds. AG SGB XII - Zahl und Bestellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Der Gemeinsame Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII besteht aus sechs Mitgliedern. 2Von diesen werden

  1. 1.

    drei durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und

  2. 2.

    drei durch das Fachministerium

bestellt. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 müssen im Dienst einer kommunalen Körperschaft oder eines kommunalen Spitzenverbandes und die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 im Dienst des Landes stehen.