§ 5 DVO Nds. AG SGB XII - Zahl und Bestellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Der Gemeinsame Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII besteht aus sechs Mitgliedern. 2Von diesen werden
- 1.
drei durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
- 2.
drei durch das Fachministerium
bestellt. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 müssen im Dienst einer kommunalen Körperschaft oder eines kommunalen Spitzenverbandes und die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 im Dienst des Landes stehen.