Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178 - VORIS 21141 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 150)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3, des § 13 Abs. 8 und des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 81) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten
Pauschalierung von Personal- und Sachkosten1
2. Abschnitt
Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Heranziehung2
Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit3
Zusammenwirken des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit den herangezogenen Körperschaften4
3. Abschnitt
Gemeinsamer Ausschuss
Zahl und Bestellung der Mitglieder5
Amtsdauer, Amtsführung6
Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung7
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen8
Beschlussfassung9
Kosten10
Arbeitsgruppen11
4. Abschnitt
Quotenklassen und Festbeträge
Festlegung der Quotenklassen12
Festsetzung der Festbeträge13
5. Abschnitt
Abrechnung
Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe14
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe15
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe16
Finanzielle Abwicklung17
Ausgleich der Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Nds. AG SGB XII in Verbindung mit § 108 SGB XII18
6. Abschnitt
(weggefallen)19 - 23
7. Abschnitt
Schlussvorschriften
Inkrafttreten24
Anlage
Jährliche FestbeträgeAnlage