§ 6 DVO Nds. AG SGB XII - Amtsdauer, Amtsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Die Amtsdauer des Gemeinsamen Ausschusses beträgt vier Jahre. 2Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn es die Voraussetzung nach § 5 Satz 4 nicht mehr erfüllt oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. 3Mit der Abberufung ist zugleich ein neues Mitglied zu bestellen. 4Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtsdauer bestellt.
(2) 1Die Mitglieder üben ihr Amt unparteiisch und frei von Weisungen aus. 2Zur Verschwiegenheit der Mitglieder gilt § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.