EB NAVO-Sek I,NI - Ergänzende Bestimmungen-NAVO-Sek I Runderlass

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
EB NAVO-Sek I
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 4. 3. 2016 - 32-83216 -

Vom 4. März 2016 (Nds. MBl. S. 303) (1)

Zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. November 2020 (Nds. MBl. S. 1505, 1668)

- VORIS 22410 -

Bezug: Erl. v. 4. 6. 1996 (SVBl. S. 213, S. 356), geändert durch Erl. v. 7. 2. 1997 (SVBl. S. 66)
- VORIS 22410 01 58 40 001

Dieser RdErl. regelt die Organisation, das Verfahren und die Durchführung von Prüfungen, die auf der Grundlage der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11. 2. 2016 (Nds. GVBl. S. 53) abgelegt werden. Zur Verordnung wird Folgendes bestimmt:

SVBl. S. 172

Abschnitt 1 EB NAVO-Sek I - Zu § 1

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
EB NAVO-Sek I
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Maßstab für die Leistungsanforderungen sind in den Prüfungen nach § 1 Abs. 1 die Kerncurricula für die Hauptschule bzw. die Realschule sowie die Anforderungen, die sich aus den schriftlichen Vorjahresabschlussprüfungen für die allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs I ergeben.

Abschnitt 2 EB NAVO-Sek I - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
EB NAVO-Sek I
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind zusätzlich beizufügen:

2.1.1
eine beglaubigte Abschrift des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule, ggf. Abschlusszeugnisse berufsbildender Schulen, soweit erforderlich mit einer Übersetzung,

2.1.2
Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung sowie die in den einzelnen Fächern erworbenen Kompetenzen.

2.2 Die Träger von Kursen zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I, insbesondere auch die Träger von sog. "geschlossenen" Kursen, können die Unterlagen der Prüflinge gesammelt vorlegen.

2.3 Die Prüfung soll in einer öffentlichen Schule, einer anderen öffentlichen Bildungseinrichtung oder einem sonstigen staatlichen oder kommunalen Gebäude stattfinden.

2.4 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Zulassung oder Ablehnung schriftlich mit. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

2.5 Art und Dauer der Vorbereitung auf die Prüfung bleiben der Bewerberin oder dem Bewerber überlassen.

Abschnitt 3 EB NAVO-Sek I - Zu § 3

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
EB NAVO-Sek I
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann in mehreren Fächern prüfen, wenn es die entsprechenden Qualifikationen erworben hat.

3.2 Zur Wahrung der Transparenz und zur Qualitätssicherung übernehmen die oder der Beschäftigte der NLSchB, die oder der für die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 zuständig ist, in jährlichen Abständen an unterschiedlichen Prüfungsstandorten den Prüfungsvorsitz.

Abschnitt 4 EB NAVO-Sek I - Zu § 5

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Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
EB NAVO-Sek I
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Die Bewertungsmaßstäbe entsprechen den Bestimmungen über die Notenerteilung in den allgemein bildenden Schulen.

4.2 Die Bewertungen der Klausuren orientieren sich an den Vorgaben zu den schriftlichen Abschlussprüfungen des vorhergehenden Schuljahres in den allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs I.