Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.09.2007, Az.: 6 A 89/07
Beschulung; Beschulungspflicht; Betreuung; Eltern; Erziehungsberechtigter; Geldleistung; gewöhnlicher Aufenthalt; Hoheitsträger; Kostenentscheidung; Lebensmittelpunkt; Leistungsurteil; Sachkostenbeitrag; Schulträger; Schüler; Schülerunterbringung; Schülerwohnheim; Unterbringung; Urteil; Vereinbarung; Verurteilung; Vollstreckbarkeit; Vollstreckung; Vollziehung; Wochenende; Wohnheim; Wohnheimbetreuung; Wohnortnähe; Wohnsitz
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 20.09.2007
- Aktenzeichen
- 6 A 89/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 105 SchulG ND
- § 104 S 2 SchulG ND
- § 167 Abs 2 VwGO
- § 104 S 3 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. In einer Vereinbarung gemäß § 104 Satz 2 und Satz 3 NSchG können benachbarte Schulträger die Aufnahme von Schülern sowie einen hierfür zu entrichtenden Sachkostenbeitrag abweichend von den sich aus § 105 NSchG ergebenden gesetzlichen Ansprüchen regeln.
2. Die dauerhafte Unterbringung von Schülern in einem Wohnheim begründet jedenfalls dann regelmäßig ihren Wohnsitz am Ort dieses Wohnheims, wenn hier ihr Lebensmittelpunkt besteht, weil die Betreuung in dem Wohnheim in der Regel auch am Wochenende erfolgt und eine unmittelbare räumliche Nähe zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht mehr gegeben ist.
3. § 167 Abs. 2 VwGO findet bei der Verurteilung eines Hoheitsträgers zu einer Geldleistung, die nicht in Vollziehung eines Verwaltungsaktes erfolgt, keine Anwendung; ein solches Urteil ist deshalb in vollem Umfang nicht nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Sachkostenbeiträgen für die Beschulung einer Schülerin sowie von vier Schülern im Schuljahr 2005/2006 in Höhe von 3.850 Euro geltend.
Der Kläger ist Träger der W.Schule - Schule für Lernhilfe, Körperbehinderte und geistig Behinderte mit Klassen für Sprachbehinderte - in Osterode am Harz. Im Jahr 1996 schlossen der Kläger und der Beklagte eine schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gebiet des Beklagten an der W.Schule. Diese Vereinbarung enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 1
Der Landkreis Osterode am Harz verpflichtet sich, an der W.-Schule - Schule für Lern- und Geistigbehinderte - mit Klassen für Sprachbehinderte in Osterode am Harz Schülerinnen/Schüler aus dem Gebiet des Landkreises Goslar aufzunehmen, soweit Kapazitäten vorhanden sind und dies räumlich möglich ist.
Der aufnehmende Schulträger verpflichtet sich, die auswärtigen Schüler/-innen den Schülern/Schülerinnen aus seinem Gebiet gleichzustellen. Hiervon ausgenommen bleiben die Kosten der Schülerbeförderung.
§ 2
Der Landkreis Goslar ist bereit, für diese Gastschülerinnen und -schüler einen Sachkostenbeitrag zu zahlen.
Der Sachkostenbeitrag beträgt für Schülerinnen und Schüler der „W.-Schule“
1.500 DM/ je Schuljahr.
§ 5
Die Vereinbarung tritt zum 1.8.1994 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jeweils zum 1.8. eines Jahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die Vereinbarung wird insoweit gegenstandslos, als durch Gesetz oder Verordnung Regelungen getroffen werden, die den hier getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen.
Kläger und Beklagter gingen seit der Einführung der Euro-Währung übereinstimmend davon aus, dass der Betrag von 1.500 DM (§ 2 der Vereinbarung) nunmehr durch einen Betrag von 770 Euro ersetzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf die Vereinbarung verwiesen (Bl. 1 f. der Beiakte A).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 verlangte der Kläger vom Beklagten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in verschiedenen Förderbereichen der W.Schule sowie einer weiteren Schule im Schuljahr 2005/2006 die Zahlung von Sachkostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 98.880 Euro. Einen Teilbetrag von 18.480 Euro begründete er mit der Beschulung von 24 Schülerinnen und Schülern im Förderbereich geistige Entwicklung der W.Schule.
Fünf dieser 24 Schüler waren im „Haus Wiesengrund“, einem heilpädagogischen Kinderheim in Clausthal-Zellerfeld im Gebiet des Beklagten, stationär untergebracht. Sie hielten sich hier überwiegend, regelmäßig auch am Wochenende, auf und wurden schultäglich zur W.Schule und zurück befördert. Von diesen fünf Schülern hatten die Eltern dreier Schüler ihren Wohnsitz im Gebiet des Klägers, die Eltern je eines Schülers und einer Schülerin wohnten im Gebiet des Beigeladenen zu 1. beziehungsweise des Beigeladenen zu 2.
Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 27. Juni 2006 den geltend gemachten Betrag im Wesentlichen an, weigerte sich jedoch, den Sachkostenbeitrag für die fünf Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ in Höhe von 3.850 Euro zu zahlen. Zur Begründung verwies er auf § 105 Abs. 7 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Da nach dieser Vorschrift Sachkostenbeiträge für Schülerinnen und Schüler aus einem Wohnheim von den Schulträgern des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten zu leisten seien, könne er insoweit nicht zur Zahlung herangezogen werden.
Am 24. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei gemäß § 2 der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet. Die fünf Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ seien „auswärtige Schüler“ im Sinne der getroffenen Vereinbarung gewesen, da ihr Lebensmittelpunkt und deshalb ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von § 105 Abs. 1 NSchG im Gebiet des Beklagten gelegen habe. Der Zahlungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung, § 105 Abs. 7 NSchG sei daher nicht - wegen seines Charakters als Ausnahmevorschrift auch nicht mittelbar - anwendbar.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.850 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft zunächst sein Vorbringen aus seinem Schreiben vom 27. Juni 2006. Ergänzend vertritt er die Ansicht, durch eine vertragliche Vereinbarung könne nicht von den gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Anspruches auf Sachkostenerstattung abgewichen werden; die Regelung über die Sachkostenerstattung in § 105 NSchG umfasse auch den Fall einer vertraglichen Vereinbarung. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 105 Abs. 7 Satz 2 NSchG sei der Sachkostenbeitrag für Schülerinnen und Schüler eines Wohnheims jedoch vom Schulträger des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten zu leisten. Allenfalls diesen Schulträgern, nicht aber ihm gegenüber könne daher ein Anspruch des Klägers auf einen Sachkostenbeitrag bestehen. Falls sich aus § 2 der Vereinbarung seine Verpflichtung zur Zahlung der Sachkosten ergebe, wäre diese Klausel wegen des Widerspruchs zu § 105 Abs. 7 NSchG gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung gegenstandslos. Eine Verpflichtung, die Sachkosten für die Beschulung der Schüler zu tragen, deren Eltern ihren Wohnsitz nicht in seinem Gebiet haben, sei zudem eine unbillige Belastung.
Die Beigeladenen haben sich im Wesentlichen der Argumentation des Klägers angeschlossen. Anträge haben sie nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Beiakten A und B verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
A. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Vereinbarung aus dem Jahr 1996 einen Anspruch auf Zahlung von 3.850 Euro gegen den Beklagten.
Diese Vereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG im Jahr 1996 wirksam zustande gekommen. Während des Schuljahres 2005/2006 hatte sie Bestand. Der Beklagte hat sie erst mit Wirkung für die Zeit nach dem 1. August 2007 gekündigt. In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Vereinbarung hat der Beklagte sich verpflichtet, für jede „Gastschülerin“ und jeden „Gastschüler“ aus seinem Gebiet 1.500 DM, später 770 Euro, pro Schuljahr zu zahlen. Die fünf Schüler aus dem Wohnheim „Haus Wiesengrund“ sind „Gastschüler“ im Sinne von § 2 der Vereinbarung gewesen.
Inhalt und Umfang der Verpflichtung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Auslegung anhand der Maßstäbe gemäß § 133 und § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 6/88 -, NVwZ 1990, 665, 667; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 62 Rn. 12). Maßgeblich ist, falls sich ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der Vertragsparteien nicht ermitteln lässt, der objektive Erklärungsgehalt der Vereinbarung. Eine derartige Auslegung ergibt, dass „Gastschüler“ im Sinne von § 2 Abs. 1 der Vereinbarung diejenigen Schülerinnen und Schüler gewesen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten hatten und entsprechend der Regelung in § 1 der Vereinbarung vom Kläger an der W.Schule beschult worden sind (I.). Die fünf Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ haben diese Voraussetzungen erfüllt (II.). Die Einwände des Beklagten stehen dem nicht entgegen (III.).
I. Als „Gastschüler“ im Sinne von § 2 Abs. 1 der Vereinbarung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler anzusehen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten hatten und entsprechend § 1 der Vereinbarung vom Kläger an der W.Schule beschult worden sind.
Bereits aus der Bezugnahme auf § 1 durch die Verwendung des Wortes „diese“ in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung folgt, dass mit dem Begriff „Gastschüler“ in § 2 Abs. 1 diejenigen Schülerinnen und Schüler „aus dem Gebiet“ des Beklagten gemeint sein sollten, die von § 1 erfasst sind. Dieses Verständnis entspricht zudem der Systematik der Vereinbarung: In § 1 ist die Leistungsverpflichtung des Klägers beschrieben - die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des Beklagten -; § 2 bestimmt hierzu korrespondierend die Gegenleistung des Beklagten. Leistungs- und Gegenleistungsverpflichtung haben erkennbar in Bezug zueinander stehen und einander entsprechen sollen.
„Schülerinnen/Schüler aus dem Gebiet“ des Beklagten, hinsichtlich derer § 1 Abs. 1 der Vereinbarung die Verpflichtung des Klägers zur Aufnahme an der W.Schule begründet hat, sind solche gewesen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des NSchG im Gebiet des Beklagten hatten. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie dem Gegenstand und der Systematik der getroffenen Vereinbarung.
Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 knüpft mit der Formulierung „aus dem Gebiet“ an die örtliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler an. Schon hiernach liegt es nahe, dass insoweit - wie im Schulrecht regelmäßig üblich (vgl. bspw. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 NSchG) - deren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt ausschlaggebend sein sollte.
Zudem haben sich die Beteiligten auf § 104 NSchG als Grundlage ihrer Vereinbarung bezogen. Diese Vorschrift basiert auf dem Grundsatz, dass ein Schulträger verpflichtet ist, die notwendigen materiellen Vorkehrungen zu treffen, damit alle „einheimischen“ Schülerinnen und Schüler in die dort vorhandenen oder im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nach § 26 NSchG vorgesehenen Schulen des Schulträgers aufgenommen werden können (s. auch § 101 Abs. 1, § 106 und § 108 NSchG). Mit der in § 104 Satz 2 und Satz 3 NSchG geregelten Befugnis der Schulträger zu Vereinbarungen über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern durch einen benachbarten Schulträger ist ihnen eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, dieser „Beschulungspflicht“ nachzukommen. Wegen der Bezugnahme auf § 104 NSchG ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit Abschluss der Vereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Die „Beschulungspflicht“ eines Schulträgers besteht jedoch gegenüber solchen Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet haben (vgl. Schippmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2006, § 105 Erl. 2).
Dieses Auslegungsergebnis wird zusätzlich durch den Wortlaut von § 1 Abs. 2 der Vereinbarung untermauert. Die von § 1 Abs. 1 der Vereinbarung erfassten Personen sind hier - ersichtlich synonym - als „auswärtige Schüler-/innen“ bezeichnet worden. Eine gesetzliche Definition des verwendeten Begriffs der auswärtigen Schülerin und des auswärtigen Schülers findet sich in § 105 Abs. 1 NSchG. „Auswärtig“ sind hiernach Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs oder des Sekundarbereichs I, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet eines Schulträgers haben. Da die Vertragsparteien in der Vereinbarung nicht durchgängig den Begriff der „auswärtigen Schülerinnen und Schüler“ verwendet und nicht ausdrücklich auf § 105 Abs. 1 NSchG Bezug genommen haben, ist zwar nicht davon auszugehen, dass sie von ihrer Vereinbarung ausschließlich „auswärtige Schülerinnen und Schüler“ im Sinne der gesetzlichen Definition erfasst wissen wollten. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sein sollten. Durch die Verwendung der Begrifflichkeit der „auswärtigen Schüler/-innen“ haben die Vertragsparteien aber zum Ausdruck gebracht, dass die in § 1 Abs. 1 zum Anknüpfungspunkt erhobene regionale Herkunft der Schülerinnen und Schüler „aus dem Gebiet“ des Beklagten am Wohnsitz beziehungsweise Ort des gewöhnlichen Aufenthalts festgemacht werden sollte.
II. Die fünf Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ sind „Gastschüler“ im Sinne des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung gewesen, da sie ihren Wohnsitz im Gebiet des Beklagten hatten. Der Wohnsitz im Sinne des NSchG ist anhand der Vorschriften in § 7 bis § 11 BGB zu bestimmen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 23.08.1999 - 13 M 3175/99 -; sowie Erlass des MK v. 29.08.1995 „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“, zuletzt geändert durch Erlass des MK vom 01.03.2006, Nr. 3.1.2). Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist der Wohnsitz an dem Ort begründet, an dem man sich ständig niederlässt. Dies ist für die im „Haus Wiesengrund“ untergebrachten Schüler Clausthal-Zellerfeld gewesen, der Ort ihres Wohnheims, an dem sie sich ganz überwiegend aufgehalten haben. Zwar teilt ein minderjähriges Kind gemäß § 11 Satz 1 BGB grundsätzlich den Wohnsitz seiner Eltern. Allerdings ist anerkannt, dass die dauerhafte Unterbringung in einer Pflegestelle regelmäßig einen (gewillkürten) Wohnsitz am Ort dieser Pflegestelle jedenfalls dann begründet, wenn hier der Lebensmittelpunkt besteht, weil die Betreuung regelmäßig auch am Wochenende erfolgt und eine unmittelbare räumliche Nähe zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht mehr gegeben ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 23.08.1999, a.a.O; Beschl. vom 04.02.2004 - 13 LA 220/03 -, NVwZ-RR 2004, 422 [OVG Rheinland-Pfalz 04.11.2003 - 2 A 11232/03.OVG]; OLG Köln, Beschl. vom 30.10.1995 - 16 Wx 186/95 -; Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 63 Erl. 2.1; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 11 Rn. 1). Für die Unterbringung der fünf Schüler im „Haus Wiesengrund“ hat dies zugetroffen. Sie sind nur für den Schulbesuch zur W.Schule und zurück befördert worden. Im Übrigen haben sie sich überwiegend - auch am Wochenende - im „Haus Wiesengrund“ aufgehalten. Eine unmittelbare räumliche Nähe zu den erziehungsberechtigten Eltern hat nicht mehr bestanden. Anhaltspunkte dafür, dass ein gewillkürter Wohnsitz am Ort der Pflegestelle ausnahmsweise nicht begründet worden ist, sind nicht gegeben. Darüber hinaus sind drei der fünf Schüler bereits zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 volljährig gewesen, sodass § 11 Satz 1 BGB insoweit ohnehin nicht mehr anwendbar ist.
Auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin und der vier Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ hätte im Gebiet des Beklagten gelegen. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Ort, der nach den zeitlichen Umständen und bei objektiver Betrachtung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird (vgl. insoweit auch: Brockmann, a.a.O., § 63 Erl. 2.2; Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 04.02.2004, a.a.O.). Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Schülerin und der vier Schüler hat im fraglichen Schuljahr in Clausthal-Zellerfeld gelegen.
III. Die Einwände des Beklagten stehen dem auf diese Weise ermittelten Ergebnis nicht entgegen.
Ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Rechtsfolge gemäß § 105 Abs. 7 NSchG ein gesetzlicher Anspruch auf einen Sachkostenbeitrag begründet ist, wirkt sich auf das Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen bereits deshalb nicht aus, weil die Vertragsparteien erkennbar selbstständige, von den gesetzlich geregelten Ansprüchen unabhängige vertragliche Verpflichtungen begründen wollten. Es ist deshalb insbesondere unerheblich, dass ein gesetzlicher Anspruch auf einen Sachkostenbeitrag gemäß § 105 Abs. 7 Satz 2 NSchG gegen den Schulträger des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten gerichtet wäre.
Dass die Vereinbarung selbstständige und von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängige Ansprüche begründen sollte, zeigt sich daran, dass die Vertragsparteien Voraussetzungen und Inhalt der jeweiligen Ansprüche in der Vereinbarung vollständig beschrieben und hierbei weder hinsichtlich der in § 1 geregelten Verpflichtung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gebiet des Beklagten auf den gesetzlichen Anspruch in § 105 Abs. 1 NSchG noch hinsichtlich der in § 2 der Vereinbarung festgelegten Verpflichtung, einen Sachkostenbeitrag zu zahlen, auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 und Abs. 7 NSchG Bezug genommen haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein Anspruch gemäß § 2 der Vereinbarung nur bei Vorliegen oder nur mit den Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchs gemäß § 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 und Abs. 7 NSchG begründet sein sollte, ergeben sich deshalb nicht. Der Beklagte hat die vom Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2006 geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich aller übrigen Schülerinnen und Schüler dementsprechend auch anerkannt, ohne dass der Kläger das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sachkostenerstattung nachzuweisen brauchte.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist es rechtlich zulässig, in einer Vereinbarung gemäß § 104 Satz 2 und Satz 3 NSchG die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für Ansprüche auf die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler durch einen benachbarten Schulträger sowie einen hierfür zu zahlenden Sachkostenbeitrag unabhängig und abweichend von den gesetzlichen Ansprüchen gemäß § 105 NSchG zu bestimmen. Die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ist vom Wortlaut des § 104 Satz 3 NSchG ausdrücklich umfasst. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit über die Regelung in § 104 Satz 3 2. Halbsatz NSchG hinaus weitergehenden Einschränkungen unterliegen soll. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Vertragsparteien in einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 104 Satz 2 und Satz 3 NSchG auch eine von den gesetzlich geregelten Ansprüchen unabhängige Verpflichtung zur Zahlung von Sachkostenbeiträgen vereinbaren können, selbst wenn die Vorschriften diese Möglichkeit nicht ausdrücklich nennen (vgl. Schippmann, a.a.O., § 104 Erl. 3). Hierfür spricht bereits der enge Sachzusammenhang, der zwischen der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler einerseits und einem hierfür zu entrichtenden Sachkostenbeitrag andererseits besteht und auch darin Ausdruck findet, dass die gesetzlichen Ansprüche einheitlich in § 105 NSchG geregelt sind. Insbesondere besteht aber auch im öffentlichen Recht grundsätzlich die Möglichkeit, auf freiwilliger, vertraglicher Basis Leistungsverpflichtungen zu begründen, solange nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Wertungen anzunehmen ist, dass solche Vereinbarungen hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes ausgeschlossen sein sollen. Ein derartiges Verbot vertraglicher Vereinbarungen lässt sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Sachkostenbeiträgen nicht feststellen. Die Regelungen in § 104 Satz 2 und Satz 3 NSchG belegen vielmehr, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Schulträgern in diesem Bereich weitestgehend zulässig sind. Zwar ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass „§ 105 NSchG auch den Fall einer Regelung durch Vereinbarung gemäß § 104 NSchG“ umfasst (vgl. Schippmann, a.a.O., § 104 Erl. 3). Dies bedeutet jedoch lediglich, dass auch die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler aufgrund einer gemäß § 104 Satz 3 NSchG vertraglich vereinbarten Verpflichtung gesetzliche Ansprüche auf die Zahlung von Sachkostenbeiträgen auslösen kann, wenn die Beiträge vertraglich nicht geregelt sind.
Der Zahlungsanspruch des Klägers scheitert auch nicht an § 5 Abs. 2 der Vereinbarung. § 105 Abs. 7 NSchG enthält bereits keine Regelung, die der getroffenen Vereinbarung „entgegensteht“.
Das Entgegenstehen einer gesetzlichen Regelung in diesem Sinne ist erst dann gegeben, wenn sich der Regelung entnehmen lässt, dass die getroffene Vereinbarung wegen ihres Inhalts oder der Art ihres Zustandekommens keinen Bestand haben soll; die gesetzliche Vorschrift muss deshalb zwingenden Charakter haben. Nicht hinreichend ist hingegen, dass die getroffene Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung lediglich abweicht, solange sich nicht feststellen lässt, dass ein derartiges Abweichen rechtlich nicht zulässig und möglich sein soll. Dies ergibt sich bereits nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 2. Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeutet „entgegenstehen“ „im Wege oder im Widerspruch stehen“ beziehungsweise „ein Hindernis sein“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl.). Eine dispositive gesetzliche Vorschrift bildet kein „Hindernis“ für eine abweichende vertragliche Vereinbarung. Dieses Verständnis vom Begriff des „Entgegenstehens“ findet eine zusätzliche Stütze darin, dass die Vertragsparteien mit den in § 1 und § 2 ihrer Vereinbarung getroffenen Regelungen von den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 105 NSchG - auch in der bei Zustandekommen der Vereinbarung geltenden Fassung - deutlich abgewichen sind. Da unterstellt werden kann, dass den Vertragsparteien die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bekannt gewesen sind, zeigt sich hieran, dass sie ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen angestrebt, jedenfalls aber akzeptiert haben. Bei einem Verständnis, wonach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung auch abweichende dispositive gesetzliche Regelungen erfasst, wäre die Vereinbarung zudem darauf beschränkt, die sich bereits aufgrund der Gesetzeslage ergebenden Ansprüche nochmals zu beschreiben. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien der Vereinbarung eine solche bloß deklaratorische Bedeutung beimessen wollten, sind jedoch nicht ersichtlich.
§ 105 Abs. 7 NSchG steht der vereinbarten Zahlungsverpflichtung nicht entgegen im zuvor beschriebenen Sinn, da die Norm keine Aussage über die Zulässigkeit und Wirksamkeit freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen über die Zahlung eines Sachkostenbeitrags trifft und die in dieser Gesetzesvorschrift getroffenen Regelungen zur Disposition der Schulträger stehen.
Auch wenn § 5 Abs. 2 der Vereinbarung anders zu verstehen wäre, stünde die Vorschrift einem Zahlungsanspruch des Klägers jedoch nicht entgegen. § 105 Abs. 7 NSchG beinhaltet keine Regelung, die im vorliegenden Fall abweichend von der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der fünf Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ einen Anspruch des Klägers auf Sachkostenerstattung gegen den jeweiligen Schulträger des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten begründet. Zwar wäre ein gesetzlicher Anspruch auf Sachkostenerstattung gemäß § 105 Abs. 7 Satz 2 NSchG gegen diese Schulträger gerichtet. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs des Klägers gegeben sind.
Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers wäre gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 NSchG i.V.m. § 105 Abs. 7 NSchG erfüllt wären. Nach § 105 Abs. 4 Satz 1 NSchG ist Voraussetzung für das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf einen Sachkostenbeitrag, dass eine Schule zu mindestens einem Viertel von auswärtigen Schülerinnen und Schülern besucht wird, die aus dem für die Schule nach dem Schulentwicklungsplan maßgeblichen Einzugsbereich kommen, oder dass der Schulträger ein Schülerwohnheim bereitstellen muss. § 105 Abs. 7 NSchG hingegen begründet weder in Satz 1 noch in Satz 2 eigenständige Anspruchsgrundlagen. § 105 Abs. 7 Satz 1 NSchG fingiert nur, dass die in einem Wohnheim lebenden Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Berechnung gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 NSchG - unabhängig von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort - zu den auswärtigen Schülerinnen und Schülern zählen. § 105 Abs. 7 Satz 2 NSchG bestimmt allein den Anspruchsgegner für den Fall, dass ein Anspruch nach § 105 Abs. 7 Satz 1 NSchG i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 1 NSchG begründet ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die W.Schule (auch unter Berücksichtigung der Schülerin und der vier Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“) zu mindestens einem Viertel von auswärtigen Schülerinnen oder Schülern aus dem nach dem Schulentwicklungsplan maßgeblichen Einzugsbereich besucht worden ist, zumal nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers im vorprozessualen Schreiben an den Beklagten vom 21. August 2006 davon auszugehen ist, dass sich der Einzugsbereich der W.Schule nach dem Schulentwicklungsplan nur auf das Gebiet des Klägers erstreckt (vgl. Bl. 105 der Beiakte B). Der Kläger hat an der W.Schule auch nicht ein Schülerwohnheim bereitstellen müssen.
§ 5 Abs. 2 der Vereinbarung steht dem Zahlungsanspruch des Klägers außerdem auch deshalb nicht entgegen, weil der Anwendungsbereich der Regelung die Vorschrift des § 105 Abs. 7 NSchG nicht umfasst. Wegen des Wortlauts von § 5 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs insbesondere mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung ist davon auszugehen, dass § 5 Abs. 2 nur die Gesetze und Verordnungen erfasst, die nach dem Zustandekommen der Vereinbarung in Kraft getreten sind. Die Regelung in § 105 Abs. 7 NSchG hat jedoch seit dem Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung im Jahr 1996 keine Änderung erfahren.
Unabhängig von der Frage, inwieweit dies für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu berücksichtigen ist, ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte für eine „unbillige“ Belastung des Beklagten wegen seiner Verpflichtung, einen Sachkostenbeitrag für die Beschulung der fünf Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ zu zahlen. Der Beklagte hätte vielmehr nach den gesetzlichen Regelungen für diese Sachkosten auch dann aufkommen müssen, wenn er die Schülerinnen und Schüler, die der Kläger entsprechend § 1 der getroffenen Vereinbarung an der W.Schule aufgenommen hatte, an einer Schule in seiner Trägerschaft unterrichtet hätte. Dies gilt selbst dann, wenn man nur auf die Schülerinnen und Schüler abstellt, die vom Kläger im Förderbereich geistige Entwicklung der W.Schule aufgenommen worden sind.
Der Beklagte hätte einen gesetzlichen Anspruch auf Sachkostenerstattung nicht geltend machen können, wenn er die Schülerinnen und Schüler aus seinem Gebiet, die entsprechend § 1 an der W.Schule aufgenommen worden sind, an einer Schule in seiner Trägerschaft unterricht hätte: § 105 Abs. 7 NSchG beinhaltet keine selbstständige Anspruchgrundlage; die Voraussetzungen von § 105 Abs. 4 Satz 1 NSchG hätten nicht vorgelegen, insbesondere hätten die Schüler aus dem „Haus Wiesengrund“ (und somit die „auswärtigen Schülerinnen und Schüler“ im Sinne von § 105 Abs. 4 i.V.m. § 105 Abs. 7 Satz 1 NSchG) weniger als ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler ausgemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man allein auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Förderbereich geistige Entwicklung abstellt. Insgesamt sind 24 Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des Beklagten in diesen Bereich der W.Schule aufgenommen worden, von denen nur fünf, und somit weniger als 21 Prozent, in dem Wohnheim „Haus Wiesengrund“ gelebt haben. Zudem sind drei der Schüler aus dem Haus Wiesengrund bereits zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 volljährig gewesen. Sie wären deshalb vom Anwendungsbereich des § 105 Abs. 7 NSchG ohnehin ausgeschlossen gewesen.
B. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem im öffentlichen Recht analog anwendbaren § 291 BGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.2007 - 6 C 25/06 -; Urt. vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 -, NJW 1995, 3135). Der Kläger kann hiernach Prozesszinsen gegen den Beklagten von dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag an beanspruchen, § 187 Abs. 1, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 247 BGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, NVwZ 2002, 718, 722). Der Antrag des Klägers ist in diesem Sinne auszulegen gewesen, einer Klageabweisung im Übrigen hat es nicht bedurft. Ob dem Kläger gemäß § 288 Abs. 2 BGB ein weitergehender Zinsanspruch zugestanden hat, bedarf mangels eines dahingehenden Antrags keiner Entscheidung (vgl. § 88 VwGO).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erklärt das Gericht nicht für erstattungsfähig, weil sie im laufenden Verfahren keinen Antrag gestellt haben, damit das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nicht eingegangen sind und es daher unbillig wäre, dem Beklagten auch die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Anwendung von § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Insbesondere steht § 167 Abs. 2 VwGO dem nicht entgegen. Diese Vorschrift findet bei der Verurteilung zu einer Geldzahlung, die nicht in Vollziehung eines Verwaltungsakts erfolgt, keine Anwendung (im Ergebnis ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rn. 11; Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 167 Rn. 135, jeweils m.w.N.). Zwar ist eine entsprechende Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO auf Urteile, in denen die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung schlichter Amtshandlungen ausgesprochen wird, grundsätzlich geboten (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. vom 30.09.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275). Dem liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass in die Amtsführung einer Behörde grundsätzlich nur aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen eingegriffen werden soll, weil es mit der Eigenart hoheitlicher Verwaltung nicht vereinbar ist, wenn die Verwaltung durch einen Richterspruch, dessen Endgültigkeit noch nicht feststeht, zu einer Handlung oder einem Unterlassen angehalten wird. Der rechtspolitische Grund der Vorschrift des § 167 Abs. 2 VwGO liegt demnach in der Rücksichtnahme auf die Eigenart, insbesondere die Bedingungsfeindlichkeit hoheitlicher Verwaltungstätigkeit. Das zivilprozessuale System der vorläufigen Vollstreckbarkeit passt hier nicht, denn die vorläufige Zurückdrängung der von der Verwaltung wahrzunehmenden Gemeinwohlbelange kann in aller Regel durch Sicherheitsleistung nicht adäquat kompensiert werden (vgl. Pietzner, a.a.O., Rn. 130). Diese Erwägungen treffen jedoch für die Verpflichtung der Behörde zur Zahlung eines Geldbetrages nicht zu; eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO beziehungsweise eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO stellen für diese Fälle eine hinreichende Kompensation sicher. Zudem kommt auch in der Regelung des § 167 Abs. 2 VwGO, wonach Urteile hinsichtlich der Kosten stets vorläufig vollstreckbar sind, zum Ausdruck, dass eine - nicht auf einem Verwaltungsakt beruhende - Zahlungsverpflichtung einer Behörde auch durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil begründet werden kann.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.