Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.04.2002, Az.: 2 A 108/00
Abstellgebäude; Belästigung; Grenzabstand; Nachbar; Rücksichtnahmegebot; Standort; Terrasse; unzumutbar
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 18.04.2002
- Aktenzeichen
- 2 A 108/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 BauO ND
- § 7 BauO ND
- § 12 BauO ND
- § 15 BauO ND
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Abstellgebäudes.
Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung H. (Postanschrift: D. ...), welches mit einem Einfamilienhaus nebst angebautem, bis an die östliche Grundstücksgrenze heranreichenden Garagen- und Abstellgebäude bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlich angrenzenden, 790 m² großen Flurstücks ...(Postanschrift: D. ...), welches - neben dem inzwischen errichteten streitgegenständlichen Abstellgebäude - ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, an das ein bis an die östliche Grundstücksgrenze heranreichendes, ursprünglich kombiniertes Garagen- und Abstellgebäude mit einer Gesamtlänge von 9 m angebaut ist. Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. ... . d. H. u. v. d. H. der Gemeinde H., der für diese Grundstücke als Art der Nutzung Kleinsiedlungsgebiet festsetzt.
Unter dem 15. April 1999 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung einer Garage und den Neubau eines Abstellgebäudes auf dem Flurstück ... bei dem Beklagten. Die dem Bauantrag beigefügten Pläne sahen die Errichtung eines Abstellgebäudes mit einer Gesamtlänge von 5,72 m, einer Breite von 2,36 m und einer Höhe von 2,35 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger - in Höhe deren Terrasse - vor, ferner den Abriss der Innenwand des vorhandenen Garagen- und Abstellgebäudes.
Nachdem die Gemeinde H. ihr Einvernehmen erklärt hatte, erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 28. Mai 1999 die von dieser beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist u.a. mit den Nebenbestimmungen versehen, dass das Abstellgebäude an der grenzständigen Wand nicht überstehen darf und die Oberkante des Abstellgebäudedaches an keiner Stelle mehr als 3 m über der gewachsenen Geländeoberfläche des benachbarten Grundstücks liegen darf.
Gegen die ihnen mit Schreiben des Beklagten vom 9. August 1999 übersandte Baugenehmigung vom 28. Mai 1999 legten die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. September 1999 insoweit Widerspruch ein, als die Errichtung eines grenzständigen Abstellgebäudes zugelassen worden war. Zur Begründung machten die Kläger geltend: Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung widerspreche dem öffentlichen Baurecht und verletze sie in ihren nachbarlichen Rechten. Die Umnutzung des bislang als Abstellgebäude genutzten Teils des vorhandenen Garagen- und Abstellgebäudes zu einer Garage sei bislang nicht erfolgt. Dadurch, dass der Grundstückseigentümer sein Motorrad dort abstelle, werde aus dem bisherigen Abstellraum keine reine Garage, weil Abstellfläche verbleibe. Weil somit auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits ein grenzständiges sonstiges Gebäude i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 3 NBauO vorhanden sei, hätte ein weiteres grenzständiges Abstellgebäude nicht genehmigt werden dürfen. Das unmittelbar vor ihrer Terrasse errichtete Abstellgebäude beeinträchtige durch seine Höhe, seine Ausführung und seine räumliche Lage die Nutzbarkeit ihrer Terrasse erheblich. Die äußere Gestaltung des Gebäudes widerspreche den Anforderungen des § 53 NBauO. Es sei an seiner grenzzugewandten Seite unverputzt und unverfugt aus Beidhandsteinen hergestellt. Nach Werkstoff, Art der Verarbeitung (Rohbauzustand als Dauerzustand) und Farbe füge sich das Gebäude nicht in die bestehende Bebauung ein. Die ortsübliche Verkleidung der Grenzwand könne auch nicht mehr erfolgen, weil sie - die Kläger - ihr Grundstück hierfür nicht zur Verfügung stellen würden. Ferner sei das Bauvorhaben abweichend von der hierfür erteilten Baugenehmigung ausgeführt worden. Auch sei der erforderliche Brandschutz bei der weichen Bedachung und den offenen Holzteilen nicht mehr gewährleistet.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2000 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Kläger zurück: Die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts. Nach § 12 Abs. 1 NBauO sei ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume ohne Grenzabstand zulässig. Nachbarliche Belange wie z.B. ausreichende Belichtung und Besonnung und Schutz vor Einsichtnahme seien in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltende Grenzabstände konkretisiert. Da die Bauherrin neben den sonstigen Vorschriften auch die einzuhaltenden Grenzabstände beachtet habe, sei eine diesbezügliche Beeinträchtigung der Kläger nicht gegeben. Auch die Gestaltung der grenzständigen Außenwand des von der Beigeladenen errichteten Abstellgebäudes könne nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen, weil die Kläger ihr Grundstück nach eigenen Angaben für das Anbringen der Verkleidung nicht zur Verfügung stellen wollen.
Am 24. Januar 2000 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen: Sie seien durch die jeglicher nachbarlicher Rücksichtnahme entbehrende Platzierung des Schuppens mit gezielt unansehnlich gestalteter Rückseite unmittelbar vor ihrer Terrasse und ihrem Wohnzimmerfenster beschwert. Dies gelte umso mehr, als die Beigeladene durch Umnutzung des Abstellteils des vorhandenen Garagengebäudes zu einer Motorradgarage erst die Voraussetzungen für ein weiteres grenzständiges Gebäude geschaffen habe. Ungeachtet dessen, dass die Umnutzung ohne Not erfolgt sei, stelle sich auch die Frage, ob ein Raum zur Einstellung von Zweirädern überhaupt als Garage bezeichnet werden könne, weil unter einer solchen gemeinhin nur ein Abstellraum für vierrädrige Fahrzeuge verstanden werde. Jedenfalls hätte das unmittelbar vor ihrem Terrassenbereich aufgestellte Abstellgebäude ohne Probleme an anderer Stelle auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtet werden können. Der auf der Grundstücksgrenze im Bereich des Abstellgebäudes vorhandene Lamellenzaun mit einer Höhe von mehr als 2 m über der gewachsenen Grundstückshöhe sei von der Beigeladenen errichtet worden.
Die Kläger beantragen,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Januar 2000 insoweit aufzuheben, als der Beigeladenen die Errichtung eines Abstellgebäudes an der Grenze zu ihrem Grundstück genehmigt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Das Abstellgebäude sei auf Höhe der Terrasse der Kläger aufgestellt worden, weil bei einer Errichtung im nur schmalen Bereich zwischen der Garage der Kläger und ihrem Wohnhaus die freie Zugänglichkeit zum Schuppen nicht gewährleistet gewesen und zudem der Durchgang zum hinteren Teil ihres Grundstücks versperrt worden wäre. Das Abstellgebäude an der von ihr gewählten Stelle beeinträchtige die Kläger schon aus dem Grunde nicht, weil sich diese zu ihrem Grundstück durch die Aufstellung eines Lamellenzaunes selbst abgeschottet hätten. Ihr Grundstück und dasjenige der Kläger würden durch drei Zäune getrennt. Zum Zeitpunkt der Bebauung ihres Grundstücks habe sich auf der Grenze zum Grundstück der Kläger ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 m befunden, der auch noch heute vorhanden sei. Später hätten die Kläger dann auf ihrem Grundstück einen an der Garage beginnenden und über die halbe Grundstückslänge verlaufenden 2 m hohen Lamellenzaun errichtet. Sie habe auf ihrem Grundstück ebenfalls einen Lamellenzaun in gleicher Höhe aufgestellt. Beide Zäune seien auf Intervention der Kläger zwischenzeitlich auf 1,80 m gekürzt worden.
Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das von den Klägern beanstandete Bauwerk der Beigeladenen - sowohl vom Grundstück der Beigeladenen als auch vom Grundstück der Kläger aus - in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu dieser beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten B bis D) und der Bezirksregierung L. (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 3. Januar 2000 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht in Betracht kommt.
Auf eine Nachbarklage ist durch das Gericht nicht umfassend die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu überprüfen, sondern lediglich, ob das Vorhaben, so wie es genehmigt wurde, subjektive öffentliche Rechte des klagenden Nachbarn verletzt. Es ist daher nur zu prüfen, ob durch die streitige Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt wird, die - zumindest auch - dem Schutz des Nachbarn dient, die also drittschützende Wirkung hat. Eine solche drittschützende Wirkung vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die (auch) der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen.
Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 1999 im angefochtenen Umfang keine nachbarschützenden Rechte der Kläger.
1. Dies gilt zunächst in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind durch die Genehmigung des in Rede stehenden Abstellgebäudes nicht verletzt.
Die Grenzabstandsvorschriften der §§ 7 ff. NBauO werden eingehalten. Gemäß § 7 Absätze 1 und 3 NBauO müssen Gebäude grundsätzlich von der Grenze eines Baugrundstücks Abstand halten, wobei der Abstand mindestens 3 m beträgt. Ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand sind auf einem Baugrundstück nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 NBauO eine Garage und ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, wie es das Abstellgebäude darstellt, grundsätzlich zulässig. Auch die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NBauO innerhalb des Bauwichs nach § 7 NBauO zulässigen Höchstmaße werden von dem der Beigeladenen genehmigten Abstellgebäude nicht überschritten. Sollte - wie von den Klägern behauptet - das Abstellgebäude abweichend von der Baugenehmigung ausgeführt worden sein, so berührte dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht. Soweit die Kläger geltend machen, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen unzulässigerweise ein zweites sonstiges Gebäude im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 NBauO genehmigt worden sei, weil ein Teil des an der östlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen vorhandenen ehemaligen kombinierten Garagen- und Abstellgebäudes nach wie als Abstellraum genutzt werde, verkennen sie, dass dort nunmehr lediglich eine Garage genehmigt ist. Sollte diese zu anderen Zwecken genutzt werden, führte dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Baugenehmigung.
Die der Beigeladenen für das streitgegenständliche Abstellgebäude erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 1 NBauO, soweit dort - mit nachbarschützender Wirkung (vgl. Grosse-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Auflage 1996, § 1 Rn. 17) - geregelt ist, dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein müssen, dass unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Insoweit ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Baugenehmigung für ein sonstiges Gebäude i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBauO in den Maßen des § 12 Abs. 1 Satz 2 NBauO die Rechte des betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht unzumutbar einschränkt (vgl. nur Grosse-Suchsdorf u.a., a.a.O., § 12 Rn. 3). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn das sonstige Gebäude, hier das Abstellgebäude, im Einzelfall zu Belästigungen führt, welche dem Nachbarn auch bei Würdigung der Interessen des Bauherrn nicht mehr zugemutet werden können. Eine solche unzumutbare Belästigung kann z.B. dann vorliegen, wenn die berechtigten Interessen des Nachbarn die Wahl des Standortes einer im Baugebiet an sich zulässigen baulichen Anlage einschränken, weil das konkrete Vorhaben erkennbar und vermeidbar schutzwürdige Positionen des Grundstücksnachbarn trifft und andererseits dem Bauherrn die Verwirklichung seines Vorhabens an anderer Stelle auf dem selben Grundstück zuzumuten ist, ohne seinerseits berechtigte Interessen in unangemessener Weise zurückstellen zu müssen (vgl. - zu § 46 Abs. 1 NBauO - Nds. OVG, Urteile vom 27. Oktober 1983 - 6 A 52/82 - und vom 1. August 1991 - 6 L 3228/91 -).
Die Kammer hat im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung nicht den Eindruck gewinnen können, dass von dem genehmigten Abstellgebäude der Beigeladenen unzumutbare Belästigungen für das Grundstück der Kläger ausgehen. Zwar ist das Abstellgebäude unmittelbar gegenüber der Terrasse am Haus der Kläger errichtet worden. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kläger in diesem Bereich bereits vor Errichtung des Abstellgebäudes eine Holzwand (einen Lamellenzaun) aufgestellt haben, die von der Südwand ihrer Garage bis etwa 3 m südlich der Südseite des streitigen Bauwerks reicht, und sich somit zu einem erheblichen Teil selbst eingemauert haben. Dass von dem vom Grundstück der Kläger aus lediglich sichtbaren 35 bis 40 cm hohen, mit Holz verkleideten Teil des streitigen Bauwerks unzumutbare Belästigungen ausgehen, hat die Kammer im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht feststellen können. Darauf, durch die äußere Gestaltung der grenzzugewandten Seite des Abstellgebäudes - unverputzt und unverfugt - unzumutbar belästigt zu werden, können sich die Kläger schon aus dem Grunde nicht berufen, weil die ihrer Auffassung nach unansehnliche Gebäudeseite weitgehend durch die auf ihrem Grundstück vorhandene Holzwand verdeckt wird. Überdies verhindern die Kläger eine Verschönerung der grenzzugewandten Seite des Abstellgebäudes selbst, indem sie der Beigeladenen den Zutritt zu ihrem Grundstück verwehren.
Gehen - wie soeben dargelegt - von dem streitgegenständlichen Abstellgebäude keine unzumutbaren Belästigungen für das Grundstück der Kläger aus, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob es der Beigeladenen zuzumuten gewesen wäre, dieses an anderer Stelle auf ihrem Grundstück zu errichten.
2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Dass das genehmigte Abstellgebäude der Beigeladenen - nachbarschützenden - Festsetzungen des Bebauungsplanes N.. ... . d. H. u. v. d. H. der Gemeinde H. widerspricht, wird weder von den Klägern geltend gemacht, noch ist dies für die Kammer sonst ersichtlich.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das gegenüber den Klägern gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme. Nach der genannten Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen u.a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen gehen jedoch - wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt - von dem genehmigten Abstellgebäude der Beigeladenen nicht aus.