Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.03.2008, Az.: 1 B 9/08

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
28.03.2008
Aktenzeichen
1 B 9/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0328.1B9.08.0A

Gründe

1

Der Antragsteller ist als Technischer Fernmeldeobersekretär im mittleren Dienst (A 7 BBesO) - Bundesbeamter auf Lebenszeit - bei der Antragsgegnerin teilzeitbeschäftigt (28 Wochenstunden). Ihm wurde durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 12. März 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 gem. § 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG (Zuweisung ohne Zustimmung) in der Vivento Customer Services GmbH, einem Tochterunternehmen der Antragsgegnerin, unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) eine Tätigkeit als Service-Center-Agent in U. zugewiesen, wobei für den Antragsteller die Möglichkeit alternierender Telearbeit nicht gegeben ist.

2

Neben seinem Widerspruch vom 22. März 2008 hat er bei der Kammer am 22. März 2008 per Fax um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

3

Der Antrag hat einstweilen gemäß § 8o Abs. 8 VwGO in dem Umfange Erfolg, wie das aus dem Beschlußtenor ersichtlich ist. Denn zur Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit - nicht nur des eingeleiteten Verfahrens nach § 80 VwGO, sondern auch des Widerspruchsverfahrens und eines möglicherweise zu erwartenden Klageverfahrens - ist es geboten, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs zunächst einmal wiederherzustellen ("Schiebebeschluß" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, vergl. dazu BVerfGE 88, 185 = NVwZ 1993, 767 [BVerfG 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93] und BVerfG - 1. Kammer des 2. Senats - NVwZ-Beilage 2/1996 A 1). Das ist vor allem im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, um dem rechtsstaatlichen Anspruch auf Überprüfung der Vollzugsanordnung im Bescheid vom 12. März 2008 durch die 3. Gewalt Rechnung zu tragen und diesen Anspruch hinreichend justiziabel zu machen. Hierfür ist die Vorlage der einschlägigen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen Voraussetzung, deren Bearbeitung notwendigerweise mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden ist.

4

Die erforderliche Dringlichkeit einer Entscheidung ist gegeben, wie sich allein schon aus der Anordnung der Antragsgegnerin ergibt, den Dienst am 1. April 2008 in U. anzutreten.

5

Eine Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss der 1. Kammer des VG Lüneburg vorbehalten.

6

Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO ( VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, 3o2 m.w.N.).