Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 24.05.2022, Az.: 2 A 26/22

Kettenabschiebungen; Push-backs; systemische Mängel; Zwangsrückführung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
24.05.2022
Aktenzeichen
2 A 26/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die kroatische Grenzpolizei vereitelt durch zwangsweise Rückschiebungen von Geflüchteten nach Bosnien-Herzegowina und Serbien gezielt das Recht auf Asylantragstellung und verstößt damit gegen das Non-Refoulement-Gebot.
2. Kroatische Polizeibeamte üben bei der Durchführung von Push-Backs regelmäßig körperliche und psychische Gewalt gegen Geflüchtete aus.
3. Der kroatische Grenzüberwachungsmechanismus ist bisher nicht in der Lage, menschenrechtswidrige Zwangsrückführungen über die EU-Außengrenze wirksam zu verhindern.
4. Aufgrund der Beteiligung Kroatiens an Kettenabschiebungen aus anderen EU-Ländern kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Opfer von Push-Backs werden.
5. Behördliche Schreiben zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielland einer etwaigen Abschiebung stellen keine individuelle Garantieerklärung für die Betroffenen dar.

Tatbestand:

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, persischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Der Kläger zu 2) ist der 12-jährige Sohn der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) stammt aus H., der Kläger zu 2) wurde in I. geboren.

Die Kläger verließen den Iran Ende 2016. Nach ihrer Einreise nach Deutschland ermittelte die Beklagte am 21.09.2021 mittels eines Eurodac-Treffers, dass die Klägerin zu 1) bereits am 30.06.2021 in Kroatien und am 20.08.2021 in Slowenien jeweils einen Asylantrag gestellt hatte. Am 05.11.2021 stellten die Kläger sodann einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten.

Bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 08.11.2021 berichtete die Klägerin zu 1), sie habe sich mit ihrem Sohn 1,5 Monate in Kroatien aufgehalten. Dort sei sie nur einmal kurz angehört worden. In dem Camp, in dem sie gelebt hätten, seien sie versorgt worden. Sozialleistungen habe sie nicht bezogen. Ihr Sohn sei in Kroatien wenige Tage in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie selbst sei von kroatischen Polizisten verprügelt worden, außerdem hätten die Polizisten all ihre Unterlagen aus dem Iran verbrannt. Sie wolle nicht nach Kroatien rücküberstellt werden, weil ihr Sohn dort nicht behandelt werden könne. Er sei schwerstbehindert. Als er zwei Monate nach seiner Geburt Gelbsucht bekommen habe, sei ein Blutaustausch durchgeführt worden. Zwei Tage später habe er unter Krämpfen gelitten. Ihr Mann sei drogensüchtig gewesen und habe ihr Kind verkaufen wollen. Als ihr Sohn fünf Monate alt gewesen sei, hätten sie sich deswegen gestritten, und im Streit habe ihr Mann ihr ihren Sohn weggenommen und auf den Boden geworfen. Sie sei mit ihm ins Krankenhaus gegangen, doch er habe bleibende Schäden davongetragen. Danach sei er intensiv in ärztlicher Behandlung gewesen. Er benötige regelmäßig zwei Medikamente und vier hochdosierte Vitaminpräparate. Er sei nun in Deutschland in ärztlicher Behandlung. Sie selbst leide unter Migräne und Herzkrankheiten. Außerdem habe sie seit dem Übergriff der kroatischen Polizisten Rückenprobleme. Vor vielen Jahren habe sie im Iran zwei Herzinfarkte gehabt. Sie sei derzeit jedoch nicht in ärztlicher Behandlung.

Die Klägerin zu 1) überreichte einen Entlassbrief des Heidekreis-Klinikums Soltau vom 10.09.2021. Darin wurden für den Kläger zu 2) eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung und pathologischer Gewichtsverlust festgestellt. Knochen und Gelenke seien spastisch gelähmt, es komme zu Sekundenkrampfanfällen und spastischen Phasen. Er besitze kaum noch Muskulatur, Reflexe seien nicht auslösbar. Der Kläger zu 2) wiege nur 9 kg und wirke wie ein dreijähriges Kind. Er leide unter starker Zahnkaries, sei im Übrigen aber in einem stabilen Allgemeinzustand und einem guten Pflegezustand. Seine Mutter versorge ihn sehr gut. Empfohlen wurde u. a. eine Vorstellung in einem neuropädiatrischen Zentrum, um herauszufinden, ob sich seine Tetraspastik noch verbessern lasse.

Aus einem Ambulanzbrief des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums F-Stadt vom 22.10.2021 geht hervor, die Klägerin zu 1) habe berichtet, ihr Sohn könne nicht sprechen, sich nicht bewegen und leide unter epileptischen Krampfanfällen. Vor zwei Jahren habe er sich eine Fraktur des Schlüsselbeins zugezogen, die nicht behandelt worden sei. Er werde bisher mit dem Muskelrelaxans Baclofen und dem Antikonvulsivum Rivotril behandelt, die die Mutter ihm bei Bedarf gebe, wenn er schreie. Feststellbar seien die Lähmung aller vier Extremitäten durch Muskelverkrampfung (Tetraspastik), Bewegungs- und Funktionseinschränkungen (Kontrakturen) an den Fingern und Füßen, eine zeitweilige krampfhafte Überstreckung des Rückens und stark dystropher Ernährungszustand. Diagnostiziert wurden zudem eine globale Entwicklungsverzögerung sowie eine Epilepsie. Der Kläger zu 2) sei in stabilem Allgemeinzustand und gutem Pflegezustand und scheine nicht unter Schmerzen zu leiden. Die Mutter kaue ihm sein Essen vor oder füttere ihn mit Babybrei und Säuglingsmilch. Dem Patienten seien Diazepam für den Fall längerer Krampfanfälle, eine stationäre Aufnahme für die weitere Epilepsie-Diagnostik und eine Zahnsanierung verschrieben worden.

Aus einer Kurzmitteilung der LAB Niedersachsen vom 21.10.2021 und einer weiteren des Deutschen Roten Kreuzes geht hervor, dass der Kläger zu 2) wegen seiner körperlichen und geistigen Behinderung nicht imstande ist, normale Nahrung zu sich zu nehmen, und deshalb Babynahrung bzw. flüssige oder breiförmige Kost benötigt.

In ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagte berichtete die Klägerin zu 2), ihre Eltern seien bei einem Erdbeben ums Leben gekommen, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie in einer Pflegefamilie gelebt. Eine Schule habe sie nie besucht und sei deshalb auch Analphabetin. Im Alter von zehn Jahren sei sie das erste Mal verheiratet worden. Aus dieser Ehe stammten ihre heute 29-jährige Tochter und ihr 17-jähriger Sohn. Die Ehe sei dann jedoch geschieden worden. Danach habe sie einen anderen geheiratet, doch diesmal habe die Ehe nur drei Monate gehalten. 2007 habe sie dann den Vater des Klägers zu 2) geheiratet, der 2009 geboren worden sei. Sie hätten gemeinsam in Kermanschah gelebt. Sie habe ihren Ehemann nach dem Übergriff auf ihren Sohn zunächst nicht verlassen, weil sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe sie geschlagen und seine Familienangehörigen seien Verbrecher gewesen und hätten mit Waffen gehandelt.

Etwa im Jahr 2014 habe sie sich dann aber von ihrem Ehemann getrennt und sei mit ihren beiden älteren Kindern und ihrem jüngeren Sohn umgezogen. Sie hätten ihren Wohnort häufig wechseln müssen, weil ihr Ehemann sie verfolgt habe. Vier Monate vor ihrer Ausreise aus dem Iran sei sie in Kontakt mit dem Christentum gekommen, indem sie heimlich mit dem Handy die Aktivitäten einer Hauskirche auf YouTube verfolgt habe. Sie habe dann mithilfe von Bestechungsgeldern an den Freund ihres Ziehbruders Reisepässe für sich und ihren jüngeren Sohn erhalten und sie seien ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns Anfang 2016 mit dem Flugzeug nach Serbien ausgereist. Die Ausreise habe sie ihre Ersparnisse von 20 Mio. Toman gekostet. Daraufhin habe ihr Ehemann die Scheidung eingereicht. Zu ihren ehemaligen Ehemännern habe sie keinen Kontakt mehr, aber zu ihren Kindern. Im Iran lebten außerdem noch zwei ihrer Pflegegeschwister.

In Serbien habe sie etwa ein Jahr und drei Monate in einem Camp gelebt. In einer häuslichen Gemeinde sei sie zum Christentum konvertiert. Danach hätten sie noch etwa vier Jahre in Bosnien verbracht. Die ganze Reise von Serbien über Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich bis nach Deutschland habe sie zu Fuß bewältigt und ihren Sohn auf dem Arm getragen. Deutschland sei von Beginn an ihr Ziel gewesen, weil sie sicher gewesen sei, dass ihr Sohn hier gut versorgt sei. Ihren Glauben lebe sie heute aus, indem sie regelmäßig bete, faste und eine Kirche besuche.

Am 15.11.2021 stellte die Beklagte einen Wiederaufnahmeantrag an die kroatischen Behörden. Mit Schreiben vom 26.11.2021 erklärte sich Kroatien zur Wiederaufnahme der Kläger bereit. Die Behörden führten aus, das mit Antrag vom 13.07.2021 eingeleitete Asylverfahren der Kläger sei nach ihrem Untertauchen am 10.09.2021 eingestellt worden, sodass sie bisher über keinen Schutzstatus verfügten. Die Einstellungsentscheidung sei am 29.09.2021 bestandskräftig geworden.

Mit Bescheid vom 13.01.2022, versandt am 20.01.2022, lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 19 Monate (Ziffer 4). Kroatien sei für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig und den Klägern drohe dort auch keine unmenschliche Behandlung; insbesondere herrschten in Kroatien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Zwar gebe es Berichte von widrigen Zuständen in kroatischen Aufnahmelagern, doch der kroatische Staat habe diese Probleme erkannt und gehe sie an. Asylbewerbern stehe eine medizinische Notversorgung zu, vulnerable Personen hätten das Recht auf eine notwendige Behandlung entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Kehrten Kläger nach Suspendierung des Verfahrens nach Kroatien zurück, müssten sie erneut einen Asylantrag stellen. Auch Dublin-Rückkehrer hätten grundsätzlich Zugang zum Asylsystem. Die Klägerin zu 1) habe nicht darlegen können, inwiefern ihr und dem Kläger zu 2) in Kroatien eine individuelle Gefahr drohe. Die vorgelegten Dokumente erfüllten nicht die Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen. Es sei ferner nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung eine notwendige medizinische Behandlung in Kroatien nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. So sei der Kläger zu 2) in Kroatien auch bereits in Behandlung gewesen.

Die Kläger haben am 26.01.2022 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (2 B 27/22).

Sie halten den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentieren, die Zuständigkeit für die Prüfung ihres Asylantrags sei auf Deutschland übergegangen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den schwerstbehinderten, in jeder Hinsicht und jederzeit auf seine Mutter angewiesenen Kläger zu 2) eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Die Beklagte habe nicht geklärt, ob der Kläger zu 2) nach der Überstellung in eine medizinische Notlage kommen könne.

Insbesondere habe die Beklagte versäumt zu prüfen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung und entsprechend einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots vorliege und ob zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO festzustellen seien. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien „Push-backs“ auch bei Dublin-Rückkehrern durchführe. Für Migranten, die aus anderen EU-Staaten nach Kroatien zurückgelangten, beständen erhebliche Beschränkungen beim Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Es gebe konsistente Berichte darüber, dass Personen, die aus anderen Mitgliedsstaaten nach Kroatien zurückgelangten, routinemäßig von dort nach Bosnien und Herzegowina und Serbien weitergeschoben würden, ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben werde, einen Asylantrag zu stellen.

Mit Beschluss vom 25.02.2022 (2 B 27/22) hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung des ablehnenden Bescheides und ergänzt, sofern Kroatien aktuellen Berichten zufolge illegal eingereiste Migranten nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien zurückschiebe, betreffe dies keine Dublin-Rückkehrer. Über eine solche Problematik habe bisher keine Nichtregierungsorganisation berichtet. Das kroatische Innenministerium toleriere die unrechtmäßige Anwendung von Zwang durch kroatische Polizeikräfte nicht, sondern leite in diesen Einzelfällen Disziplinarverfahren ein und suspendiere die betreffenden Beamten vom Dienst. Insbesondere, dass die kroatischen Behörden in ihren Ausführungen zu den Transferbedingungen in dem Schreiben vom 26.11.2021 die Notwendigkeit einer vierzehntägigen Quarantäne erwähnt hätten, spreche gegen die Gefahr einer direkten Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina, da diese Maßnahme im Übrigen nicht plausibel wäre. Im Vorfeld einer Rückführung werde zudem ein medizinisches Beiblatt ausgefüllt und an die kroatischen Behörden übersandt, sodass diese auf eine etwaige notwendige medizinische Behandlung der Kläger vorbereitet seien.

Mit sog. Info-Request vom 09.03.2022 erbat die Beklagte von den kroatischen Behörden die Zusage, dass im Falle einer Rückführung das Asylverfahren für die Kläger durchgeführt und kein „Push-back“ vollzogen werde. Die kroatischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 11.04.2022, den Klägern werde Zugang zum System des internationalen Schutzes sowie zu einer Unterbringung gewährt werden; ihre Menschenrechte würden respektiert. Das kroatische Recht sehe übereinstimmend mit Artikel 21 der Richtlinie 2011/95/EU ein Non-Refoulement-Gebot vor. Als erster und einziger Mitgliedsstaat habe Kroatien einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes eingerichtet. Bei der Behauptung, Kroatien führe gewaltsame „Push-backs“ durch, handele es sich um offensichtlich falsche Aussagen, mit denen Asylbewerber eine Rückkehr nach Kroatien zu verhindern versuchten. Sie betrachteten Kroatien lediglich als Transitland und dementsprechend bäten jährlich auch lediglich 15 % der Kläger um internationalen Schutz in Kroatien.

Die Kläger kritisierten, bei dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden handele es sich um keine individuelle Zusicherungserklärung; insbesondere fehle es an einer Garantie, dass der Kläger zu 2) in Kroatien eine umfassende Gesundheitsversorgung erhalten werde.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Klägerin zu 1), in Serbien und Bosnien-Herzegowina habe sie regelmäßig betteln oder Waren kaufen und weiterverkaufen müssen, um ihr Überleben und das ihres Sohnes zu sichern. Sie hätten mit einer Gruppe von anderen Geflüchteten etwa 40-mal vergeblich versucht, die bosnisch-kroatische Grenze zu überwinden, seien jedoch stets von den kroatischen Grenzpolizisten wieder zurückgedrängt worden. Dabei habe man ihnen jedes Mal ihre Verpflegung, Handys und Geld abgenommen sowie ihre Rucksäcke und Taschen weggenommen oder in Brand gesetzt. Bei der Rückschiebung hätten die Polizisten sie in den Rücken getreten und mit Schlagstöcken auf Schulter und Rücken geschlagen; seitdem könne sie den linken Arm nicht mehr heben. Einmal habe ein Schlag auch ihren Sohn erwischt, den sie auf dem Arm getragen habe. Sie habe gehört, dass junge Männer vergewaltigt und andere im Grenzgebiet umgekommen seien, ohne dass es jemanden interessiert hätte. Oft hätten Polizisten sie nicht nur zurückgetrieben, sondern mit Autos 30 km ins bosnische Landesinnere gefahren, damit sie die lange Strecke zur Grenze zurücklaufen mussten, um es erneut zu versuchen. Bei ihrem letzten Versuch habe ihr Sohn unter Atemnot gelitten und die Polizisten hätten befürchtet, dass er sterben könnte. Erst da habe man sie beide in ein Krankenhaus gebracht und von dort aus in das Camp. In dem Krankenhaus habe er jedoch auch keine medizinische Behandlung erhalten, sondern sei nur überwacht worden und sodann entlassen, als er wieder Luft bekommen habe. Als er während der Zeit im Camp noch einmal unter Atemnot gelitten habe, habe man ihr aber nicht geholfen. Sie habe auch kein spezielles Essen für ihn bekommen oder einen Mixer, um einen Brei zuzubereiten. Man habe ihr gesagt, so etwas könne man ihr erst zur Verfügung stellen, wenn entschieden sei, dass sie in Kroatien bleiben könne. Seit er in Deutschland sei und hier medizinisch behandelt werde, habe sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes stark verbessert; er habe keine Zahnschmerzen mehr und sei nun in der Lage, sich aus dem Liegen ein Stück eigenständig aufzurichten und zu drehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Asylakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Weist das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens eines Asylsuchenden zuständig sei, ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 14 f.). Die Kläger haben auch innerhalb der Wochenfrist des §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nach der frühestens am 20.01.2022 erfolgten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides Klage erhoben.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.01.2022 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ihre Asylanträge wurden zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich grundsätzlich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Danach ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, einen Kläger, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Aus dem Eurodac-Treffer vom 21.09.2021 wie auch aus dem Schreiben der kroatischen Behörden vom 26.11.2021 ergibt sich, dass die Kläger bereits vor der Einreise nach Deutschland in Kroatien Asylanträge gestellt und Kroatien noch während des laufenden Verfahrens verlassen hatten. Kroatien hat dem am 15.11.2021 und damit gem. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO innerhalb der Zwei-Monats-Frist nach der Eurodac-Treffermeldung gestellten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes zugestimmt.

Die Zuständigkeit Kroatiens ist jedoch aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger indiesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) mit sich bringen.

Systemische Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).

Solche systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem bestehen darin, dass es in Kroatien seit Langem und in erheblichem Umfang zu gewaltsamen „Push-backs“, dem Abdrängen von Asylbewerbern über die kroatische EU-Außengrenze nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina, kommt. Auch Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina von Österreich, Italien oder Slowenien aus sind hinreichend belegt. Folglich ist nicht sichergestellt, dass im Wege des Dublin-Verfahrens von Deutschland an Kroatien rücküberstellte Asylsuchende nicht ebenfalls Opfer gewaltsamer Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien werden könnten und ihr Recht auf Asylantragstellung dadurch vereitelt würde.

Kroatien steht bei der Sicherung der EU-Außengrenzen gegen illegale Migration unter Druck des Rates der EU, denn eine effektive Grenzsicherung ist Voraussetzung für einen Beitritt zum visumsfreien Schengen-Raum, den das Land schon lange anstrebt (European Council on Refugees and Exiles, https://ecre.org/balkan-route-route-shifts-but-pushbacks-continue-croatian-schengen-accession-approved-amid-mounting-reports-of-violations-and-confusion-over-independent-border-monitoring-report/, 17.12.2021).

Eine Delegation des Europäischen Komitees des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erfuhr bei seinen Ermittlungen in Kroatien im Sommer 2020 von zahlreichen Fällen körperlicher Misshandlungen ausländischer Staatsangehöriger durch kroatische Polizeibeamte. Der Bericht konnte erst mit einem Jahr Verspätung veröffentlicht werden, weil die kroatische Regierung und das Innenministerium lange versucht hatten, seine Veröffentlichung zu verhindern (04.12.2021, Inicijativa Dobrodošli!/ Welcome! Initiative, https://welcome.cms.hr/index.php/2021/12/04/objavljeno-izvjesce-odbora-vijeca-europe-za-sprjecavanje-mucenja-o-situaciji-u-hrvatskoj-koje-je-godinu-dana-stopirala-hrvatska-vlada-i-mup/#). Die Delegation berichtet darin von gewaltsamen Übergriffen, die die Beamten in Form von Ohrfeigen, Tritten, Schlägen mit Knüppeln und anderen harten Gegenständen (z. B. Läufen von automatischen Waffen, Holzstöcken oder Ästen) auf verschiedene Körperteile der Geflüchteten ausübten. Die von den befragten Migranten beschriebenen Misshandlungen erfolgten dabei sowohl zum Zeitpunkt des „Abfangens“ und der faktischen Festnahme auf kroatischem Hoheitsgebiet, d. h. mehrere, bis zu 50 km oder mehr von der Grenze entfernt, wie auch zum Zeitpunkt der „Umleitung“, d. h. des Zurückdrängens über die Grenze zu Bosnien-Herzegowina. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen wiesen die befragten Personen körperliche Verletzungen auf, die mit ihren Behauptungen, von kroatischen Polizeibeamten misshandelt worden zu sein, übereinstimmten. Schutzbedürftigen Personen wie Familien mit Kindern und Frauen habe die Polizei keine medizinische Nothilfe geleistet, sondern sie gewaltsam zur Grenze zurück transportiert. Zudem berichteten Migranten, sie seien auch anderen Formen schwerer und demütigender Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Polizeibeamte hätten aus nächster Nähe Kugeln in ihre Richtung gefeuert, während sie am Boden lagen, oder hätten sie mit gefesselten Händen in den Fluss Korana geworfen. Schließlich seien sie ohne Schuhe und nur mit ihrer Unterwäsche bekleidet, in einigen Fällen sogar völlig nackt, nach Bosnien-Herzegowina zurückgeschoben worden. Der Bericht erwähnte zudem, von Slowenien rückübernommene Migranten seien ebenfalls von diesen Maßnahmen betroffen (Europarat, CPT Report to the Croatian Government on the visit to Croatia from 10 to 14 August 2020, 03.12.2021, S. 9-10, 14-15).

Das Border Violence Monitoring Network berichtete im September 2020 ebenfalls von „Überstellungsketten“ von Italien über Slowenien und Kroatien bis nach Serbien oder Bosnien-Herzegowina (Border Violence Monitoring Network, Illegal push-backs and border violence reports Balkan region, September 2020, S. 15). Österreichische Medien informierten über die Beteiligung österreichischer Behörden an Kettenabschiebungen über Kroatien nach Bosnien-Herzegowina (Der Standard, https://www.derstandard.at/story/2000121752241/berichte-ueber-illegale-pushbacks-von-migranten-an-oesterreichischer-grenze, 16.11.2020). Auch die Asylum Information Database veröffentlichte Berichte der Initiative Are You Syrious (AYS), denen zufolge es sich bei fast 30 % der gewaltsamen „Push-backs“ im Jahr 2020 um Kettenabschiebungen von Italien oder Österreich über Slowenien und dann von Kroatien aus nach Bosnien-Herzegowina gehandelt habe. Dabei hätten 58 % der Betroffenen angegeben, dass sie erfolglos versucht hätten, in Kroatien Asyl zu beantragen, woraufhin man ihnen gesagt habe, dass es in Kroatien kein Asyl gebe (aida, Country Report: Croatia, 2020 update, S. 23). Dementsprechend äußerte sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarates bereits in seiner Stellungnahme vom 22.12.2020 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besorgt darüber, dass auch für diejenigen Migranten, die aus anderen EU-Staaten nach Kroatien zurückgeführt würden, erhebliche Hindernisse für den Zugang zu einem fairen Asylverfahren bestünden (Council of Europe Commissioner for Human Rights, Third party intervention, EGMR No. 18810/19 u. a., 22.12.2020, Rn. 16).

Zwangsrückführungen ohne ordnungsgemäße Prüfung des Asylantrages stellen dabei keine Einzelfälle oder Exzesse bestimmter Polizeibeamter dar, sondern entsprechen politischen Entscheidungen und spezifischen Anweisungen der übergeordneten Behörden an die Einheiten der kroatischen Grenzpolizei.

Schon im März 2019 beschrieben Polizisten des Grenzschutzes in einem anonymen Beschwerdebrief an die kroatische Ombudsfrau die Anordnungen an die Einsatzkräfte: „Es gibt kein Asyl, nur in Ausnahmesituationen, wenn Medien vor Ort sind. Die Befehle des Chefs, der Exekutive und der Verwaltung lauten, alle [Flüchtlinge] ohne Papiere zurückzuschicken, keine Spuren zu hinterlassen, Geld zu nehmen, Handys zu zerbrechen, sie in [einen Fluss] zu werfen, oder für sich selbst zu nehmen, und Flüchtlinge gewaltsam nach Bosnien zurückzuschicken. […] Wenn sie von den anderen Polizeistationen hierhergefahren werden, sind die Leute erschöpft, manchmal werden sie verprügelt, und dann sind wir es, die sie in der Nacht fahren und mit Gewalt nach Bosnien zurückschieben.“ (Border Violence Monitoring Network, https://www.borderviolence.eu/complaint-by-croatian-police-officers-who-are-being-urged-to-act-unlawfully/, 17.07.2019). Die ehemalige Staatspräsidentin Kroatiens Kolinda Grabar-Kitarović antwortete im Juli 2019 auf die Frage nach gewaltsamem Vorgehen gegen Migranten an der bosnisch-kroatischen Grenze: „Natürlich ist ein wenig Gewalt nötig, wenn wir Push-backs durchführen.“ (The Guardian, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/16/croatian-police-use-violence-to-push-back-migrants-says-president, 16.07.2019).

Nachdem die ARD im Oktober 2021 gemeinsam mit weiteren Recherchepartnern ein heimlich aufgenommenes Video veröffentlichte, welches zeigt, wie maskierte, kroatische Interventionspolizisten auf Asylsuchende einschlagen, wurde im Februar 2022 eine E-Mail vom 15.10.2021 publik, in der latko Čačić, der stellvertretende Leiter der Grenzwache in Bajakovo, einer kroatischen Stadt an der Grenze zu Serbien, seine Kollegen anwies, wenn eine Gruppe Migranten außer Landes geschafft werde, sollten die Beamten sie künftig an mehreren verschiedenen Orten abschieben. Vorher sei die Umgebung „gründlich zu inspizieren“, um sicherzustellen, dass niemand filme. Falls Kollegen Migranten „unnötig“ schikanieren und körperlich misshandeln würden, heißt es in der E-Mail weiter, sollten die betreffenden Beamten ermahnt und ihre Vorgesetzten informiert werden (Srdjan Govedarica, Tagesschau, Eine E-Mail als Anleitung zu Pushbacks?, 11.02.2022, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/kroatien-pushbacks-103.html).

Auch in jüngster Vergangenheit setzt sich die rechtswidrige Praxis der „Push-backs“ in Kroatien fort.

Das European Council on Refugees and Exiles registrierte die Durchführung von mehr als 30.000 „Push-backs“ aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina zwischen Juni 2019 und September 2021, bei denen Zeugen von exzessiver Gewaltanwendung und einem Muster von „invasiver Durchsuchung“ und sexueller Gewalt durch die Polizei berichteten. In etwa 45 % der aus Kroatien gemeldeten Fälle seien die Betroffenen gezwungen worden, sich zu entkleiden, oft gefolgt vom Betasten der Genitalien durch Polizeibeamte, dem Verbrennen der Kleidung oder dem Stoßen der halbnackten Personen in Flüsse. Allein etwa 7.200 Zurückschiebungen sollen zwischen Januar und September 2021 stattgefunden haben, dabei soll es in 25 % der Fälle zu exzessiven Gewaltanwendungen gekommen sein (ECRE, Balkan Route: Tens of Thousands Pushed Back from Croatia, 22.10.2021, https://ecre.org/balkan-route-tens-of-thousands-pushed-back-from-croatia-evidence-of-pushbacks-and-border-violence-in-romania-presented-to-un-rights-body-stonewalling-of-asylum-seekers-in-serbia-a/). Das Danish Refugee Council registrierte 4.905 Push-backs an der kroatisch-bosnischen Grenze zwischen Juli und November 2021. In 18 % aller Fälle seien Familien mit Kindern betroffen gewesen. Die Mehrheit der befragten afghanischen Migranten beklagte den Diebstahl oder die Zerstörung ihres Eigentums sowie missbräuchliche oder erniedrigende Behandlung durch die Polizeibeamten. Darüber hinaus berichtet die Organisation auch von Fällen, in denen illegale Migranten noch nach mehrtägigem Aufenthalt in Kroatien aufgegriffen und zurück an die Grenze verbracht wurden. Auch in diesem Bericht wurden Fälle von Kettenabschiebungen aus Slowenien über Kroatien nach Bosnien-Herzegowina dokumentiert (DRC, Human dignity lost at the EU’s borders, Dezember 2021, S. 5, 12). Die aktuellsten Betroffenenberichte des Border Violence Monitoring Network über brutale Zwangsrückführungen der kroatischen Polizei stammen vom 15.05.2022 (https://www.borderviolence.eu/violence-reports/).

Wesentliche Verbesserungen sind auch nicht feststellbar durch die Implementierung des kroatischen Grenzüberwachungsmechanismus im August 2021. Diesen „Unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes“ setzte die kroatische Regierung erst nach jahrelanger Weigerung ein, obwohl der Mechanismus eine Bedingung für die bereits seit 2018 zur Grenzsicherung an Kroatien gezahlten 6,8 Mio. Euro an EU-Geldern war (Europäische Kommission, 20.12.2018, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_18_6884; European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Balkan Route: Years of Pushbacks Condemned, Ombudsman Slams Commission Failure on Croatian Funding, 11.03.2022). Der Mechanismus wird von der EU-Kommission im Rahmen der EMAS 2021-Finanzhilfe unterstützt.

Die Arbeitsversion des ersten Berichts des Grenzüberwachungsmechanismus bestätigte die Durchführung illegaler „Push-backs“ durch Polizeibeamte und kritisierte sie als Verletzung des Rechts auf Asylantragstellung sowie des Non-Refoulement-Prinzips (1st half-year report of the independent mechanism for monitoring the conduct of police officers of the ministry of the interior in the field of irregular migration and international protection June-December 2021, https://www.cms.hr/system/article_document/doc/763/Working_version_of_the_1st_IBMM_report.pdf, S. 13-14). In der finalen Version des Berichts ist hingegen nur noch von unerlaubten Abschreckungsmaßnahmen „in minenverdächtigen Gebieten in Einzelfällen“ die Rede, während alle übrigen Maßnahmen regelmäßig zulässig und insbesondere mit dem Schengener Grenzkodex vereinbar seien. Der Mechanismus beschränkt sich sodann im Wesentlichen darauf, den zuständigen Behörden zu empfehlen, eine interne Anweisung an Polizeibeamte zu erlassen, künftig nur noch schriftlichen Weisungen Folge zu leisten, und eine Sammlung von „good practices“ sowie ein Handbuchs zu erstellen (First semi-annual report of the independent oversight mechanism monitoring the actions of police officers of the ministry of the interior in the field of irregular migration and international protection June-December 2021, https://www.cms.hr/system/article_document/doc/764/Final_version_of_the_1st_IBMM_report.pdf, S. 15-16, 20-21).

Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, u. a. Human Rights Watch und Amnesty International, zogen in einer gemeinsamen Erklärung in Zweifel, dass der Grenzüberwachungsmechanismus den Standards entspreche, die für seine Wirksamkeit und seinen Erfolg erforderlich seien (DRC, Human dignity lost at the EU’s borders, Dezember 2021, S. 17; Croatia/EU: Strengthen Border Monitoring System, 02.08.2021, https://www.hrw.org/news/2021/08/02/croatia/eu-strengthen-border-monitoring-system). Eine aktuelle Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten deckte erhebliche Mängel auf in der Art und Weise, wie die Europäische Kommission die Einhaltung der Grundrechte durch die kroatischen Behörden bei mit EU-Geldern unterstützten Grenzschutzmaßnahmen überwacht (Delay in setting up monitoring mechanism for Croatian border management regrettable, says Ombudsman, 24.02.2022, https://www.ombudsman.europa.eu/en/news-document/en/152823). Sie kritisierte, die Kommission müsse eine aktive Rolle im Zusammenhang mit dem Überwachungsmechanismus übernehmen und von den kroatischen Behörden konkrete und überprüfbare Informationen über Schritte zur Untersuchung von Berichten über kollektive Ausweisungen und Misshandlungen von Migranten und Asylbewerbern verlangen (How the European Commission ensures that the Croatian authorities respect fundamental rights in the context of border management operations financed by EU funds, 22.02.2022, https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/57811).

Die in Kroatien praktizierten „Push-backs“, Abschiebungen, ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, verstoßen gegen das Non-Refoulement-Prinzip. Dieses Prinzip ist verankert in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der bestimmt, keiner der vertragschließenden Staaten werde einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Nach Rechtsprechung des EGMR liegt in der Zurückweisung eines Asylantrags zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der ausweisende Staat zuvor nicht prüft und bewertet, ob es infolge der Ausweisung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers kommen kann (EGMR, Urteil vom 14.03.2017 - 47287/15 -, beck-online Rn. 112 ff.). Ferner ist das Non-Refoulement-Gebot verankert in Art. 21 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie), der besagt, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen achten. Hinzu kommen die regelmäßig mit den erzwungenen Rückführungen einhergehenden Gewaltakte, von Freiheitsentziehung über Körperverletzungen und herabwürdigende Behandlung von Migranten, die offenbar der Abschreckung dienen sollen. Darin liegt ein Verstoß gegen das in Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verankerte Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung.

Dementsprechend entschieden in den vergangenen Jahren bereits mehrere europäische Gerichte über „Push-backs“ an der kroatischen EU-Außengrenze sowie Kettenabschiebungen aus verschiedenen europäischen Ländern über Kroatien nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte am 18.11.2021 (M. H. and others v. Croatia, Az. 15670/18 und 43115/18) über den Tod der sechsjährigen Afghanin Madina Hussiny, die nahe der kroatisch-serbischen Grenze von einem Zug erfasst worden war. Der Gerichtshof stellte fest, die kroatischen Behörden hätten es versäumt, eine wirksame Untersuchung der Umstände durchzuführen, die zum Tod des Mädchens geführt hätten, insbesondere des Vorwurfs ihrer Familienmitglieder, sie hätten zuvor die Grenze überquert, seien von kroatischen Polizisten aufgegriffen, zurücktransportiert und aufgefordert worden, über die Bahngleise nach Serbien zurückzulaufen, wo es sodann zu dem tödlichen Unfall gekommen sei. Darin liege eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Art. 2 EMRK (Recht auf Leben). Der EGMR verurteilte den kroatischen Staat dazu, den Angehörigen des Kindes eine Entschädigung zu zahlen.

Mit Urteil vom 01.07.2021 erklärte das Landesverwaltungsgericht Steiermark „Push-backs“ an der österreichischen Grenze, die in Kettenabschiebungen über Slowenien und Kroatien nach Bosnien-Herzegowina mündeten, für rechtswidrig (Az. LVwG 20.3-2725/2020). Entsprechend entschied bereits das ordentliche Gericht Roms am 18.01.2021 über „informelle Rückübernahmen“ von Italien nach Slowenien, die zu Kettenabschiebungen über Kroatien nach Bosnien-Herzegowina führten (Az. 56420/2020, https://www.questionegiustizia.it/data/doc/2794/2021-700-senza-dati-sensibili.pdf). Am 17.07.2020 verurteilte auch der slowenische Verwaltungsgerichtshof Kettenabschiebungen von Slowenien über Kroatien nach Bosnien-Herzegowina als Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot (Border Violence Monitoring Network, https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/Press-Release_Slovenian-Court-Ruling.pdf, 20.07.2020).

Darüber hinaus kam es auch bereits zu Gerichtsentscheidungen, in denen Dublin-Überstellungen nach Kroatien ausgesetzt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz verwies mit Urteil vom 12.07.2019 ein Verfahren über die Dublin-Überstellung eines Asylbewerbers nach Kroatien an die Vorinstanz zurück mit der Begründung, aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers über Misshandlungen durch die kroatischen Polizeibehörden und der Ländersituation in Kroatien sei umfassend zu prüfen, ob die Überstellung nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte (Az. E-3078/2019, https://jurispub.admin.ch/publiws/download?decisionId=a7c0bc27-5103-4ac6-9a45-9dd1b0f272fa, bestätigt in Urteilen vom 12.02.2021, Az. D-43/2021, und vom 08.01.2021, Az. F-48/2021) Ähnlich urteilte die 9. Zivilkammer des Gerichts von Genua (Italien) mit Beschluss vom 19.03.2019 (N. 13280/2018, https://www.meltingpot.org/app/uploads/2019/05/annullamento_decreto_dublino.pdf). Mit Urteil vom 06.01.2022 (Az. F-5675/2021) bestätigte das schweizerische Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung erneut, und verwies die Entscheidung über die Rückführung eines afghanischen Asylbewerbers zurück an das Staatssekretariat für Migration. Das Gericht führte aus, die Behörde habe es versäumt, aktuelle Beobachterberichte zu beachten, in denen ernsthafte Probleme für Asylsuchende in Kroatien beim Zugang zum Asylverfahren angeprangert würden. Das Verwaltungsgericht der Niederlande urteilte am 13.04.2022 (Az. 202104072/1/V3), es beständen ernstzunehmende Hinweise darauf, dass „Push-Backs“ auch bei Ausländern stattfänden, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Kroatien rücküberstellt würden – unabhängig davon, ob ihr Asylantrag zuvor zurückgenommen worden sei oder nicht – und bei Ausländern, die sich im kroatischen Hoheitsgebiet in größerer Entfernung von der Grenze befänden. In Anbetracht dessen und weil sich Dublin-überstellte Antragsteller in der Regel als Asylbewerber frei im Hoheitsgebiet Kroatiens bewegen könnten, müsse das Risiko, dass Dublin-überstellte Antragsteller von Kroatien ohne Bearbeitung oder während der Bearbeitung ihres Asylantrags abgeschoben würden, näher untersucht werden. In Anbetracht der Art, des Umfangs und der Dauer des grundlegenden Systemfehlers im kroatischen Asylsystem, der eine besonders hohe Schwelle der Schwere erreiche, könne das Fehlen von Informationen über die Situation der Dublin-Kläger nach ihrer Überstellung nach Kroatien nicht zu Lasten des ausländischen Staatsangehörigen gehen (https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RVS:2022:1042).

Es kann somit entgegen der bisherigen Annahme vieler Verwaltungsgerichte (VG Hannover, Beschluss vom 31.01.2022 – 7 B 6223/21 –, juris Rn. 29; VG Stade, Beschluss vom 05.01.2022 – 3 B 1271/21 –, n. v.; VG Ansbach, Beschluss vom 20.12.2021 – AN 14 S 21.50254 –, juris Rn. 44; VG Chemnitz, Beschluss vom 10.12.2021 – 4 L 519/21. A –, juris Rn. 31; VG München, Beschluss vom 24.02.2021 – M 30 S 21.50066 –, juris Rn. 23) nicht davon ausgegangen werden, dass die dargestellten massiven Menschenrechtsverletzungen Dublin-Rückkehrer nicht betreffen.

Denn zu den zahllosen dokumentierten gewaltsamen und entwürdigenden Übergriffen und der Verweigerung des Rechts auf Asylantragstellung kam es nicht nur unmittelbar nach illegalen Grenzübertritten von Serbien oder Bosnien-Herzegowina aus, sondern auch in Fällen, in denen sich die Migranten bereits mehrere Tage im Landesinneren aufhielten, sogar dann, wenn sie bereits weit in andere EU-Länder wie Slowenien, Italien oder Österreich vorgedrungen waren und von dort aus zurückgeschoben wurden. Zwar liegen keine spezifischen Erkenntnismittel zum Verbleib von Dublin-Rückkehrern aus Deutschland vor, doch ist davon auszugehen, dass diese insbesondere angesichts der niedrigen Zahlen von den im Grenzgebiet tätigen Nichtregierungsorganisationen nicht separat erfasst werden. So wurde im ersten Halbjahr 2021 noch kein einziger Asylbewerber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung an Kroatien rücküberstellt (BT-Drs. 19/32290, S. 10). Im Jahr 2020 kam es zu 16.425 „Push-backs“ durch die kroatischen Behörden (Danish Refugee Council, Bosnia and Herzegowina Border Monitoring Monthly Snapshot, Dezember 2020, S. 7) bei lediglich 28 Dublin-Rücküberstellungen aus Deutschland im selben Zeitraum (BT-Drs. 19/27007, S. 10). Ferner gibt es aktuelle Berichte darüber, dass Journalisten, die kritisch über „Push-backs“ an der kroatischen Grenze berichten, diskriminiert und eingeschüchtert werden (Gordan Duhaček, MDR, Zensur im Urlaubsparadies, 04.05.2022, https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/politik/kroatien-urlaub-ferien-pressefreiheit-100.html).

Fraglich ist die Aufnahmebereitschaft Kroatiens auch deshalb, weil landesweit nur zwei Aufnahmeeinrichtungen (Hotel Porin und Kutina) mit insgesamt 700 Aufnahmeplätzen zur Verfügung stehen (Asylum Information Database, Types of Accomodation Croatia, 27.05.2021), von denen noch im Dezember 2020 lediglich 328 Plätze belegt waren (UNHCR, Croatia 2020 Annual Statistical Snapshot, 05.02.2021). Aus den genannten Erkenntnismitteln wird zudem ersichtlich, dass es sich bei den gewaltsamen Rückschiebungen nicht um eigenmächtige Übergriffe einzelner Polizeibeamter handelt, sondern dass das Abdrängen der Migranten nach Bosnien-Herzegowina entweder tatsächlich einer internen Weisungslage entspricht oder jedenfalls von den vorgesetzten Stellen nicht effektiv verhindert bzw. sanktioniert wird.

Während durch die vorliegenden Erkenntnismittel hinreichend belegt ist, dass Kroatien in systematischer Art und Weise menschenrechtswidrig gegen Migranten vorgeht, bestehen zugleich keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass Dublin-Rückkehrern aus Deutschland gegenüber anderen Asylbewerbern eine Vorzugsbehandlung zuteilwird. Dementsprechend bietet den Klägern auch die Rückführung nach Kroatien auf dem „regulären Weg“ keine Sicherheit, nicht zum Gegenstand von „Push-backs“ gemacht und nach Bosnien-Herzegowina rückgeführt zu werden, ohne dass sie vorher angehört würden oder dass ihnen ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Entscheidung zur Verfügung stünde. Dies ist insbesondere auch nicht deshalb gewährleistet, weil die Kläger während ihres vorherigen 1,5-monatigen Aufenthalts in Kroatien Aufnahme in einem Flüchtlingslager gefunden haben. Nach den Schilderungen der Klägerin zu 1) wurden sie bei ihrer letzten Überquerung der bosnisch-kroatischen Grenze nur deswegen nicht abgeschoben, weil sich der Kläger zu 2) wegen akuter Atemnot in Lebensgefahr befand. Ansonsten habe die kroatische Polizei keinen Unterschied gemacht zwischen Männern, Frauen und Kindern. Es kann somit nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die kroatischen Behörden sich bei einer Rückschiebung der Kläger erneut aufnahmebereit zeigen werden, zumal sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) seit seinem Aufenthalt in Deutschland verbessert hat. Angesichts zahlreicher Berichte über „Push-backs“ von Minderjährigen sowie der Schilderung der Klägerin zu 1), sie sei von kroatischen Polizisten verprügelt und ihre Papiere seien verbrannt worden, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gerade aufgrund ihrer Vulnerabilität mehr Rücksichtnahme erwarten können.

Die ausgeführten Bedenken konnte die Beklagte auch nicht ausräumen durch den Verweis auf das Schreiben der kroatischen Behörden vom 11.04.2022. Dieses erfüllt schon nicht die Kriterien einer individuellen Garantieerklärung zugunsten der Kläger, da es ausschließlich allgemeine Ausführungen enthält und insbesondere weder darauf eingeht, dass es sich bei den Klägern um Dublin-Rückkehrer handelt, noch darauf, dass die Klägerin zu 1) angibt, bereits einmal Opfer von Polizeigewalt in Kroatien geworden zu sein, und dass der Kläger zu 2) höchst vulnerabel ist und eine besonders geschützte Unterbringung und medizinische Versorgung benötigt. Stattdessen bestreiten die kroatischen Behörden vollumfänglich die Durchführung von „Push-backs“ und verweisen auf das gesetzlich verankerte Non-Refoulement-Prinzip. Angesichts der zahlreichen und übereinstimmenden Berichte sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch von der Delegation des Europäischen Komitees des Europarats kann jedoch keinesfalls angenommen werden, dass es sich bei den Schilderungen von „Push-backs“ über die kroatisch-bosnische Grenze lediglich um fälschliche Schutzbehauptungen von Asylsuchenden handelt. Da die kroatischen Behörden nicht einmal bereit sind, vergangene Versäumnisse bei der Gewährung internationalen Schutzes einzuräumen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie entsprechende Versäumnisse für die Zukunft effektiv verhindern. Selbst bei einer differenzierten Auseinandersetzung mit bisherigen Verstößen und einer einzelfallbezogenen Zusicherung bestünden Zweifel, ob die Klägerin zu 1) aufgrund ihres Analphabetismus, ihres niedrigen Bildungsstandes und ihrer permanenten Einbindung in die Pflege ihres Sohnes überhaupt in der Lage wäre, die ihr zugesicherten Rechte durchzusetzen.

Dementsprechend sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Kroatien nicht vorliegen, die Abschiebungsanordnung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso rechtwidrig und waren aufzuheben.