Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 09.07.2014, Az.: L 13 BK 20/09

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.07.2014
Aktenzeichen
L 13 BK 20/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 06.11.2009 - AZ: S 35 KG 27/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Rahmen der Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erfüllt sind, sind grundsätzlich - insbesondere im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzung, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden muss - die Normen des SGB II und die hierzu entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen.
2. Dies gilt auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R), wonach bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, für die Frage, ob Tilgungsraten bzw. eine Instandhaltungspauschale bei Eigenheimbesitzern als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Kinderzuschlag für den Zeitraum Mai bis September 2008.

Die 1968 geborene Klägerin hat mit ihrem Ehemann vier gemeinsame Kinder (J., geboren am 19. August 2004, K., L. und M., jeweils geboren am 7. September 2005). Mit Bescheiden vom 18. Juni 2007 beziehungsweise 25. September 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Kinderzuschlag für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30. April 2008 in unterschiedlicher Höhe. Die Klägerin bewohnte mit ihrer Familie im streitigen Zeitraum ein nicht abgezahltes Eigenheim. Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen auf Grund der bestehenden Darlehensverträge gegenüber der N. sowie gegenüber der O. betrugen im streitigen Zeitraum nach den vorliegenden Unterlagen sowie den Angaben der Klägerin etwa 208 € für die Zinsen (Zinsen für das Darlehen P. monatlich zwischen 98,56 € und 99,78 €, Zinsen für das Darlehen Q. vierteljährlich zwischen 324,59 € und 326,19 €, d.h. monatlich etwa 108,46 €) sowie ca. 124 € für die Tilgung beider Darlehen (Tilgung für das Darlehen P. monatlich zwischen 75,89 € und 77,11 €, Tilgung für das Darlehen Q. vierteljährlich zwischen 140,81 € und 142,41 €, d.h. monatlich 47,20 €). Am 13. März 2008 wurde die bewilligte Eigenheimzulage in Höhe von 4.450 € auf dem Konto des Ehemannes der Klägerin Nr. R. bei der P. gutgeschrieben. Die Darlehensverpflichtungen gegenüber der P. sowie gegenüber der KfW wurden von den Klägern von dem Darlehenskonto Nr. S. bedient. Laut Rechnung vom 18. Januar 2008 tankte die Familie der Klägerin am 16. Januar 2008 Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.418,23 €.  Die nächste Heizöllieferung erfolgte am 10. Dezember 2008, wobei nunmehr für einen Gesamtpreis von 1.768,92 € getankt wurde (Rechnung vom 12. Dezember 2008).

Am 24. April 2008 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung des Kinderzuschlags. In den Monaten Mai bis September 2008 erzielte der Ehemann der Klägerin durchgehend ein monatliches Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.350,73 €.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung, nach den eingereichten Unterlagen würde das zu berücksichtigende Einkommen monatlich 1.682,22 € und der errechnete Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft monatlich nur 1.210,88 € betragen. Demzufolge bestehe kein Anspruch auf Kinderzuschlag, da dieser voraussetze, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft geringer sei als der Gesamtbedarf. Bei der Berechnung legte die Beklagte unter anderem die erhaltene Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) zu Grunde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, die Eigenheimzulage sei zu Unrecht als Einkommen angesetzt worden. Sie befinde sich auf einem Sonderkonto und sei ausschließlich für Bauzwecke beziehungsweise Darlehensverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Eigenheim vorgesehen. Die in diesem Jahr - 2008 - erhaltene Eigenheimzulage sei noch vollständig auf dem Sonderkonto vorhanden, zudem erforderten die weiteren Bauarbeiten zur Erweiterung des Hauses zwecks Unterbringung der Drillinge zwingend die Nutzung der Eigenheimzulage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, auch ohne Anrechnung der Eigenheimzulage reiche das anzurechnende Einkommen aus, um den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu sichern, sodass ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht gegeben sei. Auch ohne die Eigenheimzulage ergebe sich nämlich ein zu berücksichtigendes monatlichen Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1.325,85 €, während der Gesamtbedarf nach dem SGB II der Bedarfsgemeinschaft 1.222,88 € (bis Juni 2008) beziehungsweise 1.242,88 € (ab Juli 2008) betrage. Als zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin legte die Beklagte folgende Zahlen zu Grunde:

Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit

2.350,73 €

abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

   585,98 €

abzüglich Werbungskosten (u. a. Fahrtkosten)

   156,13 €

abzüglich Kfz-Versicherung

     42,77 €

abzüglich private Versicherungen (pauschal)

     30,00 €

abzüglich Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

   140,00 €

     70,00 €

zu berücksichtigendes Einkommen

1.325,85 €

Zur Ermittlung des Gesamtbedarfs ermittelte die Beklagte die zu Grunde zu legenden Kosten der Unterkunft und Heizung sowie den Regelbedarf wie folgt:

Bis Juni 2008:

Regelbedarf Eltern

2 x 312,00 € =  624,00 €

Regelbedarf Kinder

 4 x 208,00 € = 832,00 €

Kosten der Unterkunft

  407,88 €

(davon Schuldzinsen ohne Tilgung monatlich 208,51 €, Kosten für Heizung monatlich 135,29 €).

Zwischensumme

1.863,88 €

abzüglich Kindergeld

  4 x 160,25 € = 641,00 €

Gesamtbedarf

1.222,88 €

Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Juli 2008 ergab sich ein Gesamtbedarf ab diesem Zeitpunkt von 1.242,88 €.

Die Klägerin hat am 15. September 2008 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe die Berechnung des Kinderzuschlags fehlerhaft vorgenommen. Insbesondere seien zu geringe Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden, denn nach ihrer Auffassung müssten neben den Schuldzinsen die monatlichen Tilgungsraten berücksichtigt werden. Darüber hinaus müsse ein monatlicher Erhaltungsaufwand des Wohnhauses in Höhe von 57 € abgesetzt werden. Zudem seien vom Einkommen ihres Ehemannes nicht nur der Pauschalbetrag von 30 € für private Versicherungen abzusetzen, sondern die Versicherungsbeiträge in tatsächlicher Höhe. Dies gelte insbesondere für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung und die Hausratversicherung, aber auch für die Rechtsschutzversicherung.

Mit Urteil vom 6. November 2008 hat das SG Oldenburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung weiterer privater Versicherungen über die Pauschale von 30 € monatlich hinaus komme nach der Rechtslage nicht in Betracht. Auch die Berücksichtigung von Tilgungsraten bei den Kosten der Unterkunft sei nicht möglich. Die Kammer stütze sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Übernahme von Tilgungsraten allenfalls dann in Betracht komme, wenn das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert sei und es deshalb nicht primär um den Aufbau, sondern im Wesentlichen um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte gehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da die Familie der Klägerin das Eigenheim erst wenige Jahre bewohne und ein weitgehender Abtrag der Ratenkreditverträge ebenso wenig erkennbar sei wie ein etwa drohender Verlust des Eigenheims.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. November 2009 zugestellte Urteil am 21. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) dürften nicht ohne weiteres die Grundsätze des SGB II sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zu Grunde gelegt werden. Vielmehr habe sich die Entscheidungspraxis zum Kinderzuschlag ebenso wie die Rechtsprechung in erster Linie an den Zielsetzungen dieser Norm auszurichten. Dies folge auch aus § 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach sowohl Verwaltung als auch Gerichte gehalten seien, bei der Auslegung der Vorschriften des SGB eine solche Deutung anzuwenden, die die Verwirklichung der sozialen Rechte möglichst weit ermöglichten. Zu berücksichtigen sei, dass sie und ihre Familie eben keine Leistungsbezieher nach dem SGB II seien, sodass die für das SGB II aufgestellten Grundsätze nicht gelten dürften. Daher müssten bei der Berechnung des Kinderzuschlags als Kosten der Unterkunft auch die monatlichen Tilgungsraten berücksichtigt werden. Gerade in diesem Punkt sei die zum SGB II ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig, dies ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung des BSG vom 14. März 2012 – B 14 KG 1/11 R -, wo ausdrücklich festgestellt worden sei, dass von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft auszugehen sei. Darüberhinaus sei zu ihren Gunsten ein pauschaler Erhaltungsaufwand für das Eigenheim in Höhe von monatlich 57,00 € zu berücksichtigen. Auch insoweit sei die zum SGB II ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig, auch dies ergebe sich aus der genannten Entscheidung des BSG zum Kinderzuschlagsrecht. Weiterhin müssten – anders als im Rahmen des SGB II – die notwendigen Beiträge zu den privaten Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden, nicht hingegen lediglich eine Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 €. Demzufolge seien die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe vom monatlich 57,64 €, für die Unfallversicherung in Höhe von monatlich 24,40 € und für die Rechtschutzversicherung in Höhe von 14,99 € abzusetzen. Die Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn diese sei für die Abzahlung der Darlehensverpflichtung im Zusammenhang mit dem Eigenheim sowie für Reparatur und Umbauarbeiten verwendet worden. Die Eigenheimzulage sei auf dem Konto bei der P. mit der Nr. T. eingegangen, in der Folge seien von diesem Konto monatlich 350,00 € auf das Konto überwiesen worden, von dem die gesamten das Eigenheim betreffenden Darlehensverpflichtungen gegenüber den Banken beglichen worden seien. Darüber hinaus habe die Familie im streitigen Zeitraum einen Betrag für Renovierung des Eigenheims in Höhe von 484,21 € (Rechnung vom 26. August 2014) aufgewendet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. November 2009 aufzuheben

und

den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 aufzuheben

und

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vom 1. Mai 2008 bis zum 30. September 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und bleibt bei ihrer Auffassung, dass weder Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft noch weitergehende Versicherungsbeiträge für private Versicherungen berücksichtigt werden könnten. Die insoweit ergangene Rechtsprechung des BSG zum SGB II sei eindeutig. Insbesondere dürften Tilgungsleistungen, die dem Vermögensaufbau dienen, nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Die Beklagte hat sich allerdings bereit erklärt, einen Anteil der Rechtschutzversicherung in Höhe des Berufsrechtsschutzes als Werbungskosten anzuerkennen und von dem Einkommen des Ehemannes in Abzug zu bringen. Mangels entsprechender Unterlagen sei dieser Anteil auf etwa 30 % des monatlichen Versicherungsbeitrages von 14,99 €, d. h. 4,50 € zu schätzen. Darüberhinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, es sei sachgerecht, monatliche Heizkosten in Höhe von 135,29 € bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, obwohl die Rechtsprechung des BSG zu Eigenheimbewohnern bei Selbstbeschaffung von Heizöl bekannt sei. Vorliegend führe dies dazu, dass trotz der Heizölbeschaffung in den Monaten Januar 2008 sowie Dezember 2008 auch in den Monaten Mai bis September 2008 anteilige Heizkosten berücksichtigt werden könnten.

Die Klägerin hat am 23. September 2008 einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag zum 1. Oktober 2008 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 abgelehnt. Unter Hinweis auf diesen Folgeantrag vom 23. September 2008 hat die Klägerin den Streitgegenstand dieses Verfahrens auf den Zeitraum Mai bis September 2008 beschränkt und die Klage im Übrigen für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 21. Mai 2014 ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Oldenburg hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage auf Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG auch für den (noch) streitigen Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2008 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Zutreffend wird der Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG im gerichtlichen Verfahren ausschließlich von der Klägerin als Mutter der gemeinsamen vier Kinder geltend gemacht, die auch den entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat und an die der ablehnende Bescheid gerichtet war. Anspruchsinhaber nach dem § 6a BKGG sind grundsätzlich nicht beide Eltern gemeinsam, ein gemeinsamer Leistungsbezug der Eltern ist nach dem Wortlaut der Norm ausdrücklich nicht vorgesehen (Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - L 13 BK 18/12).

Nach § 6 a Abs. 1 BKGG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkindergeldzuschlag nach Abs. 2 verfügen, und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Der Kinderzuschlag wird mit anderen Worten nur Kindergeldberechtigten (erste Voraussetzung) gewährt, die mit ihrem Einkommen und Vermögen zwar für sich selbst sorgen könnten (zweite Voraussetzung), aber im Hinblick auf die finanzielle Belastung durch ihre Kinder nach dem SGB II hilfebedürftig würden (dritte Voraussetzung), was durch die Gewährung des Kinderzuschlag vermieden wird (vierte Voraussetzung). Der Anspruch auf den Kinderzuschlag entsteht danach nur, wenn sich das Einkommen der Eltern in dem engen „Kinderzuschlagsfenster“ zwischen der Mindest- und Höchsteinkommensgrenze bewegt und die Eltern allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen müssten (Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 83; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. November 2012 – L 7 BK 13/11 -).

Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Durch die Gewährung von Kinderzuschlag würde im Fall der Klägerin Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden.

Entgegen der von der Klägerin ausführlich und wiederholt dargelegten Argumentation ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsauffassung, im Bereich des Kinderzuschlagsrechts könne nicht auf die Grundlagen des SGB II beziehungsweise auf die Rechtsprechung, die zum SGB II entwickelt worden ist, zurückgegriffen werden, nicht zutrifft. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut (aber auch dem Sinn und Zweck) der zugrunde liegenden Vorschrift ist als Voraussetzung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6 a Abs. 1 BKGG zu prüfen, ob gerade durch den Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden würde. Diese Anspruchsvoraussetzung setzt zwingend voraus, dass der Bedarf der den Kinderzuschlag begehrenden Familie im Sinne des SGB II, das heißt nach den gesetzlichen Voraussetzungen des SGB II unter Berücksichtigung der zum SGB II ergangenen Rechtsprechung, ermittelt wird. Nur auf diese Weise lässt sich feststellen, ob hypothetisch durch die Gewährung des Kinderzuschlags diese Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden würde oder nicht. Es wäre in diesem Zusammenhang widersinnig, andere Maßstäbe anzulegen, denn dadurch würde die gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag konterkariert.

Im Einzelnen gilt zur Berechnung:

Die Beklagte hat zunächst zutreffend das Kindergeld in Höhe von monatlich 641,00 € (jeweils 154,00 € für das erste bis dritte Kind, 179,00 € für das vierte Kind) als Einkommen bzw. als den Gesamtbedarf mindernd berücksichtigt.

Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend im Rahmen der Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf Kinderzuschlag das berücksichtigungsfähige monatliche Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Ausgehend von dem im streitigen Zeitraum monatlich vorhandenen Bruttoerwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin (2.350,73 €) hat die Beklagte zutreffend die zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben (585,98 €), die Werbungskosten (156,13 €), die Kosten für die Kfz-Versicherung für beide Kraftfahrzeuge (42,77 €), die Versicherungspauschale (30,00 €) und den Freibetrag für Erwerbstätigkeit (210,00 €) in Abzug gebracht. Darüberhinaus hat die Beklagte nach Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids noch die dann nachgewiesenen Beiträge beider Eheleute für die RiesterRente in Höhe von monatlich 15,88 € anerkannt. Mit vertretbarer Begründung hat die Beklagte schließlich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen Betrag von monatlich 4,50 € für den Berufsrechtsschutz als weitere Werbungskosten berücksichtigt. Auszugehen ist damit von einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 1.305,47 € (inklusive Riesterrente und Berufsrechtsschutz).

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte den monatlichen Gesamtbedarf von ihr und der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bildenden Familienmitgliedern zu niedrig bestimmt habe. Vielmehr ist die Beklagte von einem zu hohen Gesamtbedarf nach dem SGB II ausgegangen. Der Regelbedarf umfasst für die Monate Mai beziehungsweise Juni 2008 insgesamt monatlich 1.456 €, jeweils 312 € für jeden Elternteil und jeweils 208 € für jedes Kind. Hinsichtlich der Monate Juli bis September 2008 erhöht sich der Regelbedarf um monatlich insgesamt 20 €, da der Regelbedarf für die Elternteile ab diesem Zeitpunkt monatlich 316 € beträgt, für die Kinder jeweils monatlich 211 €.

Die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung sind von der Beklagten mit monatlich 407,87 € zu hoch angesetzt worden. Denn die Klägerin kann keineswegs in Anspruch nehmen, dass die für das selbst bewohnte Eigenheim monatlich zu erbringenden Schuldzinsen einerseits als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen seien, andererseits die zugeflossene Eigenheimzulage nicht als Einkommen anzurechnen sei, da sie zweckbestimmt verwendet worden sei für die monatliche Begleichung der gegenüber den Banken zu zahlenden Schuldzinsen sowie der Tilgungsraten und für Instandsetzungsarbeiten laut vorgelegter Rechnung in Höhe von 484,21 €. Nach den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Ausführungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Eigenheimzulage zunächst auf einem Konto gutgeschrieben wurde und dass in der Folge von diesem Konto monatlich etwa 350 € auf ein weiteres Konto der Familie überwiesen wurden, von dem wiederum die monatlichen Darlehensverpflichtungen (etwa 208,00 € Schuldzinsen zuzüglich 124,00 € Tilgungsraten) in Höhe von etwa 332 € an die jeweiligen Banken gezahlt wurden. Darüber hinaus hat die Klägerin dargelegt, dass Instandsetzungsarbeiten am Eigenheim im streitigen Zeitraum nur in Höhe von 484,21 € (Rechnung vom 26. August 2008) erfolgt seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Eigenheimzulage als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a.F. nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer als Vermögen geschützten Immobilie verwendet wird (Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 74/08 R; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 19/07 R, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R). Allerdings folgt aus dieser Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, aber auch, dass dann, wenn die Eigenheimzulage auf die Schuldzinsen angerechnet wird, so dass eine die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen ausschließende zweckbestimmte Verwendung der Eigenheimzulage angenommen werden kann, gleichzeitig der Wohnbedarf, d.h. der Bedarf für Kosten der Unterkunft i.S.d. SGB II, sinkt (BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 74/08 R, NZS 2011, 68). Da die Schuldzinsen damit im streitigen Zeitraum vollständig durch die Eigenheimzulage gedeckt worden sind, können sie nicht gleichzeitig als Bedarf im Sinne von Kosten der Unterkunft angesetzt werden.

Zu Recht hat die Beklagte die von der Klägerin und ihrer Familie im streitigen Zeitraum zu erbringenden Tilgungsleistungen sowohl an die OLB als auch an die KfW nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch diesbezüglich gilt - ebenso wie für die Schuldzinsen - dass eine Berücksichtigung der Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft nicht mehr in Betracht kommt, wenn diese mit der Eigenheimzulage verrechnet worden sind und diese Eigenheimzulage deshalb nicht als Einkommen zu berücksichtigen war. Unabhängig davon gehören Tilgungsraten nach der ständigen Rechtsprechung des BSG aber grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II, für die Leistungen zu erbringen sind (u.a. Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R – BSGE 97, 203; Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 79/10 R; Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 14/11 R). Die Leistungen nach dem SGB II sind als auf den allgemeinen Steuern finanzierte Transferleistungen des Staates auf die Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Eigentümer ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG, a.a.O.).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt aus der Entscheidung des BSG vom 14. März 2012 zum Kinderzuschlagsrecht – B 14 KG 1/11 – nichts Entgegenstehendes. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung sind bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Damit hat das BSG allerdings keineswegs sagen wollen, dass bei Prüfung der Voraussetzungen für den Kinderzuschlag im Rahmen der Kosten der Unterkunft von Eigenheimbesitzern neben den Schuldzinsen auch Tilgungsraten zu berücksichtigen sind, d.h. dass Tilgungsraten abweichend von der ständigen SGB II-Rechtsprechung hier regelmäßig als Kosten der Unterkunft gelten sollen. Hintergrund der Entscheidung des BSG war lediglich, das damit klargestellt werden sollte, dass bei der Prüfung des Kinderzuschlags nicht lediglich die „angemessenen“ Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung zielte letztlich darauf klarzustellen, dass bei in Mietwohnungen lebenden, Kinderzuschlag begehrenden Antragstellern, die bisher keine SGB II-Leistungen bezogen haben und demzufolge auch nicht auf eine etwaige zu große oder zu teure Unterkunft hingewiesen werden konnten, nicht lediglich reduzierte, „angemessene“ Mietkosten unter Berücksichtigung eines etwa vom SGB II-Leistungsträger geschaffenen schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des BSG oder unter Berücksichtigung der Tabellen zum Wohngeldgesetz zu Grunde gelegt werden dürften. In diesem Zusammenhang hat das BSG ausgeführt, dass die Übernahme der Leistungsmodalitäten des SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG sich an dieser Stelle auch deshalb verbiete, weil die weitreichenden Obliegenheitspflichten im Rahmen des SGB II eine Antragstellung nach § 37 SGB II voraussetzten, während der Gesetzgeber im SGB II gerade keine Obliegenheiten vor dem tatsächlichen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und des damit einhergehenden Status eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geschaffen habe (BSG, a.a.O.). Dagegen wollte das BSG mit dieser Entscheidung keineswegs für Antragsteller nach dem Kinderzuschlagsrecht eine Aussage dahingehend treffen, dass bei Feststellung der Unterkunftskosten abweichend vom SGB II Tilgungsraten stets als Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Dem steht sowohl der Wortlaut der zitierten Entscheidung des BSG entgegen als auch die Tatsache, dass Tilgungsraten nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gerade keine Kosten der Unterkunft darstellen.

Als Bedarf für Kosten der Unterkunft (und Heizung) können nach alledem allenfalls monatlich 199,37 € zugrunde gelegt werden. Insoweit kann offen bleiben, ob die von der Beklagten wohlwollend und ausschließlich zugunsten der Klägerin vorgenommene Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von monatlich 107,03 € (135,29 € Heizkosten abzgl. 28,26 € Kosten für Warmwasseraufbereitung) der Rechtslage entspricht; der Senat hat daran erhebliche Zweifel, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Senats zu § 22 SGB II ist davon auszugehen, dass Eigenheimbesitzern, die sich Heizöl in größeren Abständen – wie hier – selbst beschaffen, Heizkosten immer nur in dem jeweiligen Monat der Heizölbeschaffung bzw. der Rechnungstellung entstehen, während eine Verteilung dieser Kosten auf die Folgemonate im Bewilligungszeitraum nicht vorzunehmen ist.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr Bedarf nach dem SGB II um eine Erhaltungspauschale für Instandsetzungsarbeiten am Eigenheim in Höhe von monatlich 57 € zu erhöhen sei. Auch insoweit gilt – wie bereits dargelegt – dass im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Regelungen und die Rechtsprechung zum SGB II zu Grunde gelegt werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum SGB II ist jedoch geklärt, dass eine abstrakte Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftsaufwendungen nach § 22 SGB II gehört (Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R – FEVS 61,9 ff.).

Nach alledem steht im streitigen Zeitraum dem zu berücksichtigenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 1.946,47 € (bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.305,47 € zuzüglich Kindergeld in Höhe von 641,00 €) ein monatlicher Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 1.655,37 € (1.456,00 € Regelbedarf zzgl. 199,37 € Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten) gegenüber.

In Anbetracht dessen, dass der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum erheblich, d.h. monatlich mindestens 291,10 €, unter dem zu berücksichtigenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft liegt, konnte der Senat offen lassen, ob - wie von der Klägerin geltend gemacht - weitergehende Beiträge für private Versicherungen vom Einkommen des Ehemannes in Abzug zu bringen sind. Denn die Gesamthöhe der geltend gemachten Versicherungsbeiträge beträgt monatlich lediglich 57,64 € (Berufsunfähigkeitsversicherung 92,53 €, Unfallversicherung 24,40 €, Rechtsschutzversicherung weitere 10,49 €). Dabei neigt der Senat der auch von der Beklagten vertretenen Auffassung zu, dass aufgrund des abschließenden Charakters von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung 2008 keine über die Pauschale von 30,00 € hinaus gehenden Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden können.

Zwar sind vom erzielten Einkommen – hier Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin – nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (a. F.) auch grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund oder Höhe angemessen sind, abzusetzen. § 13 Satz 1 Nr. 3 SGB II ermächtigt das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch die Arbeitslosengeld II(Alg II)-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (§ 3 Nr. 1) bzw. durch die Alg II-Verordnung 2008 vom 17. Dezember 2007 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) nachgekommen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung 2008 in der bis 31. Juli 2009 geltenden Fassung (a.F.) sind von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F., die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbeträge abzusetzen. Der Verordnungsgeber hat mithin durch die Festlegung auf den Betrag von monatlich 30,00 € den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. ausgefüllt. Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. benannten Absetzbeträge soll zum einen vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise auch keine Beiträge für private Versicherungen gezahlt werden, ist die Pauschale nach § 6 Alg II-Verordnung 2008 vom Einkommen abzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung 2008 a.F. nicht ermächtigungskonform sein könnte, sind nicht ersichtlich (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R - SGb 2009, 548, hinsichtlich der weitgehend identischen Regelung in § 3 Satz 1 Nr. 3 Alg II-Verordnung 2005). Soweit das BSG in der angegebenen Entscheidung auch dargelegt hat, dass verfassungsrechtliche Bedenken in diesem Zusammenhang nicht bestehen würden, dass insbesondere die entsprechende Regelung in der Alg II-Verordnung für ermächtigungskonform und für verfassungsgemäß gehalten werden, folgt der Senat dieser Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Nachfolgeregelung in § 6 Alg II-Verordnung 2008. Weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch eine Verletzung von Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, dadurch dass das SGB II keine Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen für private Krankenversicherungen zur Verfügung stellt, sind erkennbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick darauf, welche Bedarfe er durch die Regelleistungen als gedeckt ansehen will.

Auf Grund des abschließenden Charakters von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung 2008 könnten nach Auffassung des Senats keine höheren Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden; anderenfalls würde auf diese Weise der Regelbedarf indirekt erhöht werden (ganz h. M., u.a. Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2006 – L 3 AS 3/05;  LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Juli 2006 – L 8 AS 9/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006 – L 8 AS 290/05; Klaus, in GK-SGB II, § 6 Alg II-Verordnung, Rdn. 12; Striebinger, in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II, Rdn. 15; Geiger, in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 11b Rdn. 6; Hasske, in Estelmann, SGB II, § 11 Rdn. 69; Mecke, in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 13 Rdn. 85; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 Rdn. 249 ff.; Sauer, in ders., SGB II, § 13 Rdn. 39; Pewestorf, in BeckOK, § 6 AlgIIVO, Rdn. 2; Fahlbusch, in BeckOK, § 11b SGB II, Rdn. 6; wohl auch schon BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; a.A. ohne weitere Begründung Adolph/Linhart, SGB II, § 11b Rdn. 14). Da es wie dargelegt im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommt, ob weitere Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen sind, kann dahinstehen, ob sich der 14. Senat des BSG mit Urteil vom 16. Oktober 2012 (B 14 AS 11/12 R) möglicherweise abweichend von der zitierten h.M. und ohne sich mit dieser auseinanderzusetzen dahingehend positionieren wollte, dass nicht nur Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, sondern auch Beiträge zu nicht vorgeschriebenen, aber nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II nicht durch die Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 € nach oben begrenzt sind.

Lediglich ergänzend weist der Senat zudem darauf hin, dass die vorliegend geltend gemachten Versicherungen (Berufsunfähigkeit, Unfall, Rechtsschutz) weder für „nach Grund und Höhe angemessen“ i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. gehalten werden noch „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ darstellen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass solche Vorsorgeaufwendungen üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt werden oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss derartiger Versicherungen bedingen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 89/11 R).

Im Übrigen weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren, die Einschränkungen beim Telefonverkehr mit Mitarbeitern der Behörde seien wie eine „Kontaktsperre“, darauf hin, dass es allein Sache des Leistungsträgers ist, ob und wie er einen fernmündlichen Verkehr eines Antragstellers mit Mitarbeitern der Behörde organisiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.