Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.07.2014, Az.: L 15 AS 281/10

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.07.2014
Aktenzeichen
L 15 AS 281/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 07.07.2010 - AZ: S 19 AS 1957/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 9 S. 2 BerHG kann allein ein als Rechtsfolge der Regelung des § 9 S. 1 BerHG eintretender Anspruch auf Zahlung, nicht jedoch die für seine Entstehung vorausgesetzte materielle Verpflichtung des Gegners zum Kostenersatz sein.
2. Eine anspruchsbegründende Verpflichtung des zuständigen Rechtsträgers, einem erfolgreichen Widerspruchsführer die notwendigen Aufwendungen für seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten, entsteht nicht etwa bereits dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz nach § 63 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X vorliegen. Vielmehr konkretisiert sich die abstrakt vorgesehene Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erst durch den Erlass eines konstitutiven Verwaltungsakts über die Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) zu einem einklagbaren subjektiv öffentlichen Recht des jeweiligen Widerspruchsführers auf Aufwendungsersatz.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die von der H. (im Folgenden: I.) als Rechtsvorgängerin des Beklagten gegenüber einem Mandanten des Klägers in einem Widerspruchsbescheid getroffene Kostenregelung.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die I. den Antrag des Herrn J. K. auf Weiterbewilligung unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Oktober 2008 ab, weil dieser mitgeteilt hatte, dass er zu diesem Zeitpunkt mit einer Bekannten, Frau X., eine gemeinsame Wohnung beziehen werde und die I. vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausging, deren Gesamtbedarf von den Einkünften der Frau L. gedeckt war. Hiergegen erhob der nunmehr von dem Kläger vertretene Herr K. am 16. Oktober 2008 Widerspruch, mit dem er das Bestehen einer Partnerschaft zwischen sich und Frau X. in Abrede stellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 gewährte die ARGE Herrn Y. in Abänderung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2008 für die Zeit ab 1. Oktober 2008 „weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II“. Die Zuziehung des Klägers erkannte sie als notwendig an, lehnte jedoch eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren ab. Zur Begründung führte sie insoweit aus, ihre Entscheidung vom 1. Oktober 2008 habe auf Angaben beruht, die Herr K. selbst gemacht habe. So seien die angeforderten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau L. kommentarlos eingereicht und Frau L. im Weiterbewilligungsantrag vom 10. September 2008 als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt worden.

Am 26. November 2008 hat der Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 getroffene Kostengrundentscheidung Klage erhoben und im eigenen Namen begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die notwendigen Auslagen des Herrn K. zu erstatten. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beklagte habe die notwendigen Aufwendungen zu übernehmen, weil er dem Widerspruch vollständig abgeholfen habe. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid habe Herr K. auch keine Veranlassung für die ursprüngliche Antragsablehnung gegeben. Er habe Frau L. zu keinem Zeitpunkt von sich aus als seine Partnerin bezeichnet. Mit der Vorlage der Nachweise über deren Einkommen und Vermögen sei lediglich den Forderungen des Beklagten entsprochen worden.

Nachdem das Sozialgericht Lüneburg mit Verfügung vom 14. Januar 2009 Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers geäußert und eine Klageerhebung durch Herrn K. empfohlen hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 seine Auffassung vertieft, dass der Kostenersatzanspruch des Herrn K., den er aufgrund der Gewährung von Beratungshilfe vertreten habe, nach § 9 Satz 2 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) auf ihn übergegangen sei. Eine Klageerhebung durch Herrn K. komme nicht in Betracht, zumal die Klagefrist längst abgelaufen sei. Indessen trete Herr K. vorsorglich der Klage bei.

Mit Urteil vom 7. Juli 2010 hat das Sozialgericht Lüneburg die Klage, die es im Rubrum seiner Entscheidung allein auf den Kläger bezogen hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht aktivlegitimiert. Auch § 9 BerHG vermittle ihm keine Aktivlegitimation. Soweit diese Norm vorsehe, dass der Gegner die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen habe, wenn er verpflichtet sei, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, und weiterhin bestimme, dass der Anspruch auf den Rechtsanwalt übergehe, setze dies voraus, dass ein materieller Anspruch überhaupt schon festgestellt worden sei. Die Norm regle lediglich den Fall, dass ein Widerspruchsführer einen unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch habe, diesen aber nicht selbst gegenüber der Behörde geltend mache.

Mit der vom Sozialgericht zugelassenen und am 16. August 2010 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im eigenen Namen sowie im Namen des Herrn K. als „Nebenintervenienten“ weiter. Er macht geltend, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden, so dass der Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 nicht bestandskräftig geworden sei. Soweit es an seiner Aktivlegitimation fehle, sei jedenfalls Herr K. aktiv legitimiert. Für diesen sei mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 der Beitritt zur Klage erklärt worden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Juli 2010 aufzuheben und den Widerspruchsbescheid der H. vom 4. November 2008 abzuändern, soweit mit ihm die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren abgelehnt worden ist.

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen des Herrn K. für das Widerspruchsverfahren Gebühren und Auslagen in Höhe von 309,40 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat ist befugt, über die Berufung aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ohne Herrn K. in Person geladen zu haben. Herr K. ist, worauf noch einzugehen ist, nicht Verfahrensbeteiligter des Berufungsverfahrens. Wäre er es, bildeten hierfür im Übrigen allein die vom Kläger als Prozessbevollmächtigten abgegebenen prozessualen Erklärungen eine mögliche verfahrensrechtliche Grundlage, da sich Herr K. zu keinem Zeitpunkt selbst zum Verfahren geäußert hat. Die insoweit vom Kläger als bevollmächtigtem Rechtsanwalt beanspruchte Vertretungsmacht (§§ 73 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 5 SGG) würde für den Fall ihres Bestehens den Kläger auch dann zum  alleinigen Adressaten der Terminmitteilung machen, wenn Herr K. aufgrund der vom Kläger abgegebenen Erklärungen am Berufungsverfahren beteiligt wäre (§ 73 Abs. 6 S. 6 SGG). Da der Kläger ausweislich der als Blatt 128 zu den Gerichtsakten gelangten Postzustellungsurkunde am 19. Mai 2014 von der Terminierung der mündlichen Verhandlung auf den 29. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt worden ist, ist mithin in jedem Fall von einer den gesetzlichen Anforderungen des § 110 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGG genügenden Ladung auszugehen. Der Senat ist daher auch nicht deshalb an einer Entscheidung gehindert, weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Auf diese Möglichkeit ist er bereits in der Terminmitteilung vom 2. Mai 2014, auf deren Fortgeltung er in der weiteren Terminmitteilung vom 1. Juli 2014 hingewiesen worden ist, belehrt worden.

Dessen ungeachtet vermag der Senat auch der Sache nach nicht davon auszugehen, dass Herr K. aufgrund der vom Kläger abgegebenen Erklärungen Verfahrensbeteiligter geworden und - nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Stand der mündlichen Verhandlung - geblieben ist.

Eine anfängliche Hauptbeteiligung des Herrn K. als (weiterer) Kläger scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger die Klage am 26. November 2008 ausschließlich im eigenen Namen erhoben hat. Auch mit seinem nachfolgenden Schriftsatz vom 2. Februar 2009 an das Sozialgericht hat er noch ausdrücklich erklärt, er vermöge dem Ratschlag des SG, im Namen des Herrn K. Klage zu erheben, einerseits aus Sachgründen, andererseits aber auch wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Klagefrist nicht zu folgen. Soweit der Kläger in demselben Schriftsatz zusätzlich erklärt hat, Herr K. trete vorsorglich der Klage bei, legt der Senat diese Erklärung mit Rücksicht auf die ausdrückliche Ablehnung einer selbständigen Klageerhebung durch Herrn K. und dessen später mit der Berufung beanspruchte Stellung als Nebenintervent (dazu anschließend) als „Beitritt“ gemäß § 70 Abs. 1 ZPO aus.

Allerdings hat der Kläger mit den Ausführungen in seinem weiteren Schriftsatz vom 14. April 2009 den zuvor erklärten Beitritt des Herrn K. zugleich als solchen eines weiteren Klägers interpretiert. Würde diese Auslegung zutreffen, handelte es sich bei dem dann erklärten „Klägerbeitritt“ (auch als „Parteibeitritt“ bezeichnet) um eine Klageänderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG zulässig wäre (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 15.03.2005, Az. 4 B 436/04, Bayer. VGH, Urt. v. 18.02.2002, Az. 11 B 00.1769 und OVG NRW, Urt. v. 06.09.1991, Az. 23 A 1943/86 zum Klägerbeitritt als Klageänderung nach § 91 VwGO; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.05.2009, Az. 5 U 121/08 und OLG Dresden, Urt. v. 13.01.1999, Az. 18 U 2050/97 zum Klägerbeitritt als Klageänderung nach § 263 ZPO). Da der Beklagte hierzu seine Zustimmung nicht erklärt hat, hinge die Wirksamkeit der Klageänderung von ihrer Sachdienlichkeit ab. Diese würde unter anderem voraussetzen, dass die geänderte Klage zulässig wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 99 Rn. 10 - 10a). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend aber deshalb, weil auch in den Fällen subjektiver Klageänderung durch einen Parteibeitritt die Klagefrist von jeder Person gewahrt sein muss, die einen Verwaltungsakt anficht (Leitherer, aaO, § 87 Rdnr. 4a; vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19. März 2007, Az. AN 10 K 06.02102, Rdnr. 27 bei juris). Mit dem am 2. Februar 2009 erklärten „Beitritt“ hat die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des jedenfalls vor Klagerhebung am 26. November 2008 an den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Herrn K. zugestellten Widerspruchsbescheides indessen schon nicht mehr gewahrt werden können. Ein wirksamer Parteibeitritt des Herrn K. liegt deshalb auch bei diesbezüglicher Auslegung seines „Beitritts“ nicht vor.

Soweit der Kläger stattdessen mit dem in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2009 vorsorglich erklärten Beitritt des Herrn K. dessen prozessuale Unterstützung für seine eigene Klage gem. §§ 70 Abs. 1, 66 Abs. 1 ZPO hat erklären wollen und er mit der Berufungsschrift vom 16. August 2010 folgerichtig von ihm als „Nebenintervenienten“ gesprochen hat, hat Herr K. eine solche prozessrechtliche Stellung aus Rechtsgründen ebenfalls nicht erlangen können. Als Optionen für eine Drittbeteiligung sind nämlich im sozialgerichtlichen Verfahren neben der Streitgenossenschaft und der Hauptintervention, die durch § 74 SGG ausdrücklich zugelassen sind, weder eine Streitverkündung noch eine Nebenintervention prozessrechtlich möglich; beide werden durch das Institut der Beiladung ersetzt (Leitherer, aaO, § 74 Rn. 1 und § 75 Rn 2 u.H.a. BSGE 40, 130, 132 [BSG 08.08.1975 - 6 RKa 9/74]).

Im Übrigen haben aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO für eine Nebenintervention nicht vorgelegen. Zur Nebenintervention ist danach nur berechtigt, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege. Ein tatsächliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht (Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 66 Rn. 6). Die Stellung eines Nebenintervenienten konnte danach Herr K. aufgrund der vom Kläger abgegebenen Prozesserklärungen auch deshalb nicht erlangen, weil die Klage im gesamten Verfahrensverlauf durchgängig auf das Argument gestützt worden ist, es bestehe in Fällen der Beratungshilfe ein drängendes Bedürfnis für einen gesetzlichen Übergang des materiellen Aufwendungsersatzanspruchs aus § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X, weil der jeweilige Mandant, wie vorliegend auch Herr K., keinerlei Interesse daran habe, diesen Anspruch für den Fall einer unzutreffenden Ablehnung der Kostenerstattung in einem Widerspruchsbescheid gerichtlich geltend zu machen.  Noch zuletzt hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2014 zu den Folgen einer etwaigen Unanwendbarkeit von § 9 S. 2 BerHG auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorgetragen, es sei dem Ratsuchenden unter keinem Gesichtspunkt zumutbar, für das fremde Interesse (erg.: des beratenden Anwalts) ein Prozessrisiko auf sich zu laden; er müsste dann ohne jedes eigene Interesse für den ehemals für ihn tätigen Rechtsanwalt den Gebührenanspruch durch die Instanzen tragen. Dies sei ein absurdes Ergebnis, das mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens nichts gemein habe. Ein rechtliches Interesse des Herrn K. am Obsiegen des Klägers ist hiernach weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Aus diesem Grunde war auch eine Beiladung des Genannten nicht erforderlich. Schließlich sind die Darlegungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2014, in dem er einen Klageantrag auch lediglich im eigenen Namen („Ich beantrage“) formuliert hat, dahingehend auszulegen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Prozessbeteiligung des Herrn Y. wegen deren erklärter Unzumutbarkeit nicht mehr gewollt war.

Demgegenüber ist die zulässige Berufung des Klägers unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit seinem Urteil vom 7. Juli 2010 zu Recht abgelehnt, den Beklagten zur Erstattung von Vorverfahrenskosten an den Kläger zu verurteilen.

Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch liegen insoweit dem Grunde nach vor; denn indem die I. dem Widerspruch des Herrn Y. vom 16. Oktober 2008 durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 2008 stattgegeben hat, ist der Widerspruch im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich gewesen.

Ob sich die I. hiergegen auf die Ausnahme in § 63 Abs. 1 S. 3 SGB X berufen kann, nach der ein Erstattungsberechtigter solche Aufwendungen, die durch sein Verschulden entstanden sind, selbst zu tragen hat, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt bleiben; denn auch dann, wenn Herr K. die Ablehnung seines Antrags auf Weiterbewilligung unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II und mit ihr die Entstehung der Aufwendungen für die Durchführung eines dann erfolgreichen Widerspruchsverfahrens nicht durch seine Angaben verschuldet haben mag und es deshalb in der Sache bei der materiellen Kostenerstattungspflicht des Beklagten verbleibt, ist der Kläger nicht berechtigt, das hiermit korrespondierende materielle Recht auf Aufwendungsersatz aus § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X im Klageweg zu realisieren. Insbesondere folgt ein solches Recht nicht gem. § 9 S. 1 u. 2 Beratungshilfegesetz - BerHG - daraus, dass er Herrn K. aufgrund der Bewilligung von Beratungshilfe anwaltlich vertreten hat:

Nach § 9 S. 1 BerHG hat der Gegner für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen. Dieser Anspruch geht nach § 9 S. 2 BerHG auf die Beratungsperson über. Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich danach, dass allein ein als Rechtsfolge der Regelung in § 9 S. 1 BerHG eintretender Anspruch auf Zahlung, nicht jedoch die für seine Entstehung vorausgesetzte materielle Verpflichtung des Gegners zum Kostenersatz Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 9 S. 2 BerHG sein kann.

Für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren kommt es auf diese Unterscheidung deshalb an, weil eine anspruchsbegründende Verpflichtung des zuständigen Rechtsträgers, einem erfolgreichen Widerspruchsführer die notwendigen Aufwendungen für seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten, nicht etwa bereits dadurch entsteht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz nach § 63 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X vorliegen. Vielmehr konkretisiert sich die abstrakt vorgesehene Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erst durch den Erlass eines konstitutiven Verwaltungsakts über die Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) zu einem einklagbaren subjektiv-öffentlichen Recht des jeweiligen Widerspruchsführers auf Aufwendungsersatz, das nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X („Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat…“) seinerseits Voraussetzung für eine nachfolgende bezifferte Kostenfestsetzung ist (vgl. dazu ausführlich Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 31 ff, insbes. Rn. 38). An einer solchen positiven Regelung der Kostenlast fehlt es bisher, da die I. mit ihrem der Sache nach abhelfenden „Widerspruchsbescheid“ vom 4. November 2008 eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gerade abgelehnt hat. Ein auf den Einzelfall bezogener, konkreter Aufwendungsersatzanspruch ist damit bisher weder in der Person des Herrn K. noch in der Person des Klägers zur Entstehung gelangt.

Dem Kläger fehlt es aus diesem Grunde bereits an der Aktivlegitimation, die abschlägige Kostengrundentscheidung der I. gerichtlich anzufechten und die Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer positiven Kostengrundentscheidung zu erstreiten. Erst recht ist er in Ermangelung einer solchen positiven Kostengrundentscheidung daran gehindert, die durch weiteren Bescheid zu treffende Kostenfestsetzung (vgl. Roos, aaO, Rn. 41 u. 45) oder eine dieser vorgreifende Verurteilung des Beklagten zur Zahlung zu erreichen. Die diesbezügliche Aktivlegitimation ist, da es an den Voraussetzungen des § 9 S. 1 BerHG für die Entstehung eines nach S. 2 der Vorschrift abtretbaren Anspruchs bis auf weiteres fehlt, bei Herrn K. als dem von § 63 Abs. 1 SGB X materiell begünstigten, erfolgreichen Widerspruchsführer verblieben (nicht anders auch die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15. August 2013, Az. L 34 AS 53/12, Rn. 26 - 27,  der nach dem Tatbestand - vgl. Rn 3 - eine Fallgestaltung mit positiv getroffener Kostengrundentscheidung bei zugleich abgelehnter Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung zugrunde liegt ).

Dass aus § 9 S. 1 u. 2 BerHG die Aktivlegitimation der Beratungsperson, eine die Erstattung der Vorverfahrenskosten vorsehende Kostengrundentscheidung zu erstreiten, nicht abgeleitet werden kann, folgt zur Überzeugung des Senats im Übrigen auch daraus, dass § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X eine - anteilige -  Kostenerstattung auch in denjenigen Fällen vorsieht, in denen der Widerspruch nur teilweise zum Erfolg führt („soweit“, vgl. Roos, aaO, Rn. 17). Die Entscheidung, ob in einem solchen Fall von einer Klageerhebung gänzlich abgesehen, die Kostenregelung im Widerspruchsbescheid Gegenstand einer auf sie beschränkten Klage werden (Fall des sog. isolierten Widerspruchsverfahrens) oder ihre Überprüfung als Folge einer Klageerhebung in der Hauptsache von der dann allfälligen gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 193 SGG eingeschlossen werden soll (zur diesbezüglichen Weichenstellung vgl. BSG, Urt. v. 25. Februar 2010, Az. B 11 AL 24/08 R, Rn. 15) kann in einem solchen Fall auch nach einer Inanspruchnahme von Beratungshilfe nur einheitlich in der Hand des jeweiligen Widerspruchsführers liegen.

Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die praktischen Bedenken, die der Kläger gegen das hier vertretene Verständnis von § 9 S. 2 BerHG geltend gemacht hat. Der Gefahr, dass sich die in materiell-rechtlicher Hinsicht aus § 63 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X ergebende Pflicht eines Rechtsträgers, dem Widerspruchsführer dessen notwendige Aufwendungen für seine Vertretung im Widerspruchsverfahren zu erstatten, in Fällen der Beratungshilfe tatsächlich nicht realisieren lässt, weil lediglich noch der vertretende Rechtsanwalt ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung einer entsprechenden Kostengrundentscheidung hat, kann durch die ausdrückliche Vereinbarung einer diesbezüglichen Abtretung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten bei Übernahme des Mandats hinreichend begegnet werden. Entsprechende Abtretungserklärungen sind dem Gericht als Bestandteil von Vollmachtsurkunden bereits in unterschiedlichen Varianten begegnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor, da sich die Beschränkung der gesetzlichen Zession in § 9 S. 2 BerHG auf einen durch positive Kostengrundentscheidung festgestellten Kostenerstattungsanspruch nach Auffassung des Senats bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.