Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.07.2014, Az.: L 8 SO 212/11
Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.07.2014
- Aktenzeichen
- L 8 SO 212/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 29946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0729.L8SO212.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 17.12.2015 - AZ: B 8 SO 24/14 R
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 6 SGB VI
- § 82 Abs. 3 SGB XII
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. April 2011 aufgehoben, der Bescheid der Stadt Garbsen vom 18. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Mai 2008 wird geändert.
- 2.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Änderung der Bescheide der Stadt Garbsen vom 23. März, 1. August und 14. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu zahlen, und zwar in den Monaten Juni und Oktober 2005 und Juni 2006 in Höhe von 329,62 EUR, im Übrigen in Höhe von 370,87 EUR, jeweils unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen.
- 3.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
- 4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere unter Berücksichtigung des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand statt des ihr zugestandenen Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen (80 v.H. des Eckregelsatzes) für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2006.
Die im Februar 1970 geborene Klägerin lebte in der streitigen Zeit in einer Wohnung zusammen mit ihrer Mutter (zugleich Betreuerin), ihrem Vater und ihrem im Mai 1971 geborenen Bruder G ... Die Klägerin ist von Geburt an geistig behindert. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt mit den Merkzeichen "G", "H" und "B". Sie ist seit November 1989 im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Dort erhielt sie (jedenfalls von Dezember 2002 bis Juni 2006; für diese Zeit befinden sich Lohnabrechnungen für einzelne Monate in den Akten der Beklagten) als Arbeitsentgelt einen Grundbezug von 67,00 EUR, einen Steigerungsbetrag von 25,56 EUR (ab Januar 2005: 26,77 EUR) und Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26,00 EUR monatlich. "Sonstige Zulagen" wurden, soweit ersichtlich, jeweils in den Monaten Juni und Oktober gezahlt, und zwar in Höhe von 55,00 EUR (Juni 2003: 110,00 EUR). Ab Januar 2005 sind bei der Klägerin Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,21 EUR bzw. ab Januar 2006 in Höhe von 1,23 EUR monatlich in Abzug gebracht worden.
Die Klägerin erhielt bis Ende 2004 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Am 29. November 2004 stellte sie einen Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen. Diese wurden ihr von der namens und im Auftrag der Beklagten handelnden Stadt H. mit Bescheiden vom 23. März 2005 (für Januar bis Dezember 2005, Zahlbetrag 251,84 EUR monatlich), 1. August 2005 (ab August 2005 bis auf weiteres, Zahlbetrag 247,26 EUR monatlich) und vom 14. Dezember 2005 (für Dezember 2005 bis Juli 2006, Zahlbetrag 254,37 EUR monatlich) bewilligt. Dabei berücksichtigte die Stadt H. den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen von 276,00 EUR und den Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung von 46,92 EUR und rechnete Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit in der WfbM an, welches sie im Bescheid vom 23. März 2005 mit 132,31 EUR, im Bescheid vom 1. August 2005 mit 136,89 EUR und im Bescheid vom 14. Dezember 2005 mit 128,93 EUR annahm, jeweils abzüglich von Absetzungsbeträgen nach § 82 Abs. 3 SGB XII. Bescheide für die Folgezeit waren Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Senat, zuletzt L 8 SO 298/11 ZVW. Insoweit war der Widerspruch der Klägerin vom 17. August 2006 wegen der Berücksichtigung des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand, einer Kürzung des Regelsatzes wegen des Mittagessens in der WfbM sowie der Berechnung des einzusetzenden Einkommens letztlich erfolgreich (gerichtlicher Vergleich vom 12. Juli 2012).
Seit November 2009 bezieht die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI in Höhe von zunächst 654,37 EUR. Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen wurde daraufhin zum 31. Oktober 2009 aufgehoben, die Klägerin steht seither nicht mehr im Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sie ist weiterhin im Arbeitsbereich der WfbM tätig und erhält insoweit von der Beklagten Eingliederungshilfeleistungen. Ein Kostenbeitrag wird nicht gefordert.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 begehrte die anwaltlich vertretene Klägerin auch für den zurückliegenden hier streitigen Zeitraum den ungekürzten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes. Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage lehnte die Stadt H. den Antrag im Wesentlichen ab und gewährte lediglich eine Nachzahlung von 1,02 EUR monatlich (Kürzung des Regelsatzes wegen einer tatsächlich nicht erfolgten Teilnahme am Mittagessen in der WfbM). Der Widerspruch der Klägerin war hinsichtlich der Kürzung des Regelsatzes vollständig erfolgreich, die monatlich einbehaltenen 26,58 EUR wurden der Klägerin ebenso wie die bereits zugesprochenen 1,02 EUR ausgezahlt. Änderungsbescheide ergingen, soweit ersichtlich, nicht. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch nach Beteiligung des Widerspruchsbeirats gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 zurück. Die Klägerin habe zu Recht den Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen erhalten.
Die Klägerin hat am 4. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Ihr stehe statt des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen der Eckregelsatz wie für einen Haushaltsvorstand zu. Ihre Eltern erhielten keine Grundsicherungsleistungen. Das SG hat mit Urteil vom 29. April 2011 die Klage abgewiesen. Die unter Betreuung der Mutter stehende Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Sie sei nicht in der Lage, einem Haushalt vorzustehen. Der Eckregelsatz stehe pro Haushalt immer nur einer Person zu, die die Generalkosten des Haushalts trägt. Das Urteil wurde am 15. Juni 2011 zugestellt.
Die Klägerin hat am 27. Juni 2011 Berufung eingelegt und unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 B 8 SO 8/08 R ausgeführt, dass der volljährigen Klägerin ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach dem SGB XII zustehe.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. April 2011 aufzuheben und den Bescheid der Stadt Garbsen vom 18. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Mai 2008 zu ändern,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Änderung der Bescheide der Stadt Garbsen vom 23. März, 1. August und 14. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 rechtmäßige (höhere) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, insbesondere unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, einer nachträglichen Erbringung von Leistungen nach § 44 SGB X stehe hier entgegen, dass die Klägerin seit November 2009 nicht mehr bedürftig ist, und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. September 2009 B 8 SO 16/08 R und vom 9. Juni 2011 B 8 AY 1/10 R ). Ein Anerkenntnis im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des BSG vom 9. Juni 2011 B 8 SO 1/10 R komme deshalb nicht in Betracht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt Garbsen und der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist auf den Überprüfungsantrag der Klägerin verpflichtet, dieser unter Änderung anderslautender Bescheide höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu zahlen, und zwar unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und geringerer monatlicher Nettoeinnahmen der Klägerin; das die Klage abweisende Urteil des SG ist aufzuheben.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der namens und im Auftrag der Beklagten handelnden Stadt H. vom 18. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Mai 2008 (§ 95 SGG), mit dem eine Änderung der Bescheide der Stadt H. vom 23. März, 1. August und 14. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 im Wesentlichen abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 4, § 56 SGG). Die Klage richtet sich gegen die Region Hannover. Zwar hat die Stadt H. den hier angefochtenen Bescheid vom 18. Januar 2008 erlassen, sie hat insoweit aber nur als herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644) im Namen und im Auftrag der Region Hannover (des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, zur örtlichen Zuständigkeit s. unten) gehandelt, die damit richtige Beklagte bleibt. Die mit § 8 Abs. 1 Satz 1 AG SGB XII ermöglichte Heranziehung von regionsangehörigen Städten und Gemeinden zur Durchführung der ihr als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII hat die Region Hannover mit § 1 der Satzung der Region Hannover über die Heranziehung vom 14. Dezember 2004 in der Fassung vom 7. März 2006 (Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 14 vom 6. April 2006) umgesetzt. Die Beklagte ist als Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises Hannover (§§ 2, 3 Abs. 3 Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001, Nds. GVBl. S. 348) auch der für Leistungen der Grundsicherung sachlich (§§ 3 Abs. 2, 97 Abs. 1 SGB XII) und bei dem Wohnort der Klägerin in H. örtlich zuständige Leistungsträger (§ 98 Abs. 1 SGB XII i.V. mit § 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 AG SGB XII).
2. Die Voraussetzungen für eine über die bereits erfolgten Änderungen der bestandskräftigen Bescheide der Stadt H. hinausgehende Änderung und eine nachträgliche Zahlung höherer Grundsicherungsleistungen liegen vor. Der dem entgegenstehende hier streitige Bescheid der Stadt H. vom 18. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21. Mai 2008 ist zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung der Bescheide der Stadt H. vom 23. März, 1. August und 14. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, insbesondere unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand, zu zahlen.
Nach dem für alle Behörden, die Verwaltungstätigkeiten nach dem SGB ausüben, geltenden § 44 Abs. 1 SGB X (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Hier ist die Stadt H. bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat in mehrfacher Hinsicht das Recht falsch angewandt, der Klägerin sind deshalb geringere als ihr zustehende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbracht worden. Dabei ist der gesamte Anspruch zu überprüfen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Überprüfungsantrag anfänglich nur den ungekürzten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes begehrt. Die während des Überprüfungsverfahrens erfolgten Änderungen (Kürzung des Regelsatzes wegen einer tatsächlich nicht erfolgten Teilnahme am Mittagessen in der WfbM) zeigen jedoch, dass die Beklagte - zu Recht - auch von Amts wegen eine Überprüfung vorgenommen hat und den gesamten Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung überprüft hat. Die Überprüfung und damit der Rechtsstreit beschränkt sich damit nicht auf den Regelsatz allein, sondern erfasst die gesamte Grundsicherungsleistung, allerdings ohne Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die von der Klägerin hier nicht mehr begehrt werden (zum Prüfungsumfang s. auch BSG Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 SO 1/10 R ).
3. Die von Geburt an geistig behinderte Klägerin gehörte und gehört zum Kreis der grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Bei ihr ist bereits 1986 ein GdB von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen G, H und B festgestellt worden. Die bereits bei Aufnahme in die WfbM im Jahre 1989 vorliegende dauerhafte volle Erwerbsminderung führte im November 2009 zur Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI ("Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.").
Die Klägerin konnte jedenfalls bis Oktober 2009 ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus ihrem Einkommen Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit in der WfbM, s. hierzu unten und Vermögen bestreiten, §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII. Aus diesem Grunde hat die Beklagte bzw. die für sie handelnde Stadt Garbsen ergänzende Grundsicherungsleistungen bewilligt. Der Umfang der Leistungen der Grundsicherung ist zu ermitteln, indem dem Leistungsanspruch nach § 41 SGB XII das nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt wird.
4. Bei der Berechnung des Bedarfs der Klägerin ist zu Unrecht der Regelsatz für eine Haushaltsangehörige zugrunde gelegt worden. Nach §§ 2 Abs. 1, 3 der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Regelsatzverordnung (RSV) vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) i.V. mit § 1 der jeweils maßgebenden Niedersächsischen Verordnungen über die Regelsätze nach dem SGB XII vom 25. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 43 für die Zeit von Januar bis Juni 2005) bzw. vom 23. August 2005 (Nds. GVBl. S. 275 für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2006) betrug der Eckregelsatz 345,00 EUR, der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen 276,00 EUR. Hierzu hat der Senat im zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenem Urteil vom 26. November 2009 L 8 SO 169/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R -) bereits ausgeführt, dass der für die Klägerin maßgebliche Regelsatz der eines Haushaltsvorstandes bzw. einer Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes (100 v.H.) sei. Die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage von § 3 RSV in Höhe von 20 v.H. sei nur gerechtfertigt, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII) bilden würden. Diese Rechtsauffassung hat das BSG für die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage (Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 SO 1/10 R , Rdn. 16) und in einer aktuellen Entscheidung (vom 23. Juli 2014 B 8 SO 14/13 R , Urteil liegt noch nicht vor) auch für die anschließende Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (RBEG) und der Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII bestätigt. Der Senat sieht keine Veranlassung, jedenfalls für die hier streitige Zeit von Januar 2005 bis Juli 2006 hiervon abzuweichen. Eine Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 SGB XII lag bei der Klägerin in der streitigen Zeit nicht vor. Eine solche besteht nur zwischen Ehegatten, sowie Eltern bzw. Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum volljährig und es bestand auch keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II.
Eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (Fassung bis zum 31. Dezember 2010, seither § 27a Abs. 4 SGB XII) wegen der Möglichkeit der kostenlosen Mittagesseneinnahme in der Werkstatt war nicht geboten; die Beklagte hat dies für die Folgezeit im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 21/06 R , wonach eine Regelsatzherabsetzung wegen des kostenlosen Mittagessens nur möglich ist, wenn der Sozialhilfeempfänger tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch macht, an dem Mittagessen in der WfbM teilzunehmen, auch anerkannt, weil die Klägerin tatsächlich das Mittagessen nicht in Anspruch genommen hat.
Bei der Klägerin sind infolgedessen monatlich 69,00 EUR zu wenig bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt worden, nämlich die Differenz zwischen 345,00 EUR Eckregelsatz und 276,00 EUR Regelsatz für eine Haushaltsangehörige. Hinzu kommt ein höherer Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung a.F. ) wegen voller Erwerbsminderung und Besitz eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G in Höhe von 11,73 EUR, weil der Mehrbedarf 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes und damit nicht wie von der Beklagten angenommen 46,92 EUR, sondern 58,65 EUR betrug.
5. Von dem Bedarf in Höhe von 403,65 EUR (345,00 EUR zzgl. 58,65 EUR) war bei der Klägerin, die über kein Vermögen verfügte, das nach §§ 82 bis 84 GB XII zu berücksichtigende Einkommen in Abzug zu bringen. Bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes ist die Stadt H. (hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung 5.1. und der sonstigen Zulagen hierzu 5.2. ) von einem teilweise unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, außerdem wurde das Recht unrichtig angewandt (hinsichtlich der Berücksichtigung der sonstigen Zulagen 5.3. und der Berechnung des weiteren Freibetrages nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII 5.5. ).
5.1. Die Klägerin bezog während der gesamten streitigen Zeit ein Entgelt aus ihrer Beschäftigung in einer WfbM. Der "Grundbezug" (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, § 138 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) betrug, wie sich aus den Lohn-/Gehaltsabrechnungen ergibt, monatlich unverändert 67,00 EUR zzgl. eines "Steigerungsbetrages" (§ 138 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) von 26,77 EUR. Dieser war zum 1. Januar 2005 von 25,56 EUR auf 26,77 EUR erhöht worden, weil seither ein Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (§§ 55 Abs. 3 Satz 1, 59 Abs. 5 SGB XI) in Höhe von 1,21 EUR (ab dem 1. Januar 2006: 1,23 EUR) monatlich vom Entgelt der Klägerin abgeführt wurde. Auch dies ist den Lohn-/Gehaltsabrechnungen zu entnehmen; der Pflegeversicherungsbeitrag wurde dennoch bei den Berechnungen, die den Bescheiden der Stadt H. zugrunde lagen, nicht berücksichtigt.
5.2. Weiter erhielt die Klägerin in der hier streitigen Zeit in den Monaten Juni 2005, Oktober 2005 und Juni 2006 jeweils eine "sonstige Zulage" in Höhe von 55,00 EUR. Diese Zulagen hatte die Klägerin auch in der Vergangenheit zeitweise erhalten. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen für die Jahre 2003 und 2004 (Bezug von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz GSiG ) und den Verwaltungsakten für die Folgezeit ergibt, sind sämtliche Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Klägerin eingereicht worden, aus denen sich eine Änderung ergab. Unter Beachtung der jeweils enthaltenen "aufgelaufenen Jahressummen" kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin weitere Sonderzahlungen erhalten hat. Bei den Berechnungen, die den Bescheiden der Stadt H. zugrunde lagen, sind stattdessen von Januar bis Juli 2005 monatlich 13,75 EUR (ermittelt aus drei vorgeblichen Monatszahlungen von je 55,00 EUR, aufgeteilt auf zwölf Monate) berücksichtigt worden, von August bis Dezember 2005 zusätzlich weitere 4,58 EUR (entsprechend einer weiteren Monatszahlung von 55,00 EUR, aufgeteilt auf zwölf Monate) und von Januar bis Juli 2006 monatlich 9,17 EUR (ermittelt aus zwei Monatszahlungen von je 55,00 EUR, aufgeteilt auf zwölf Monate). Unabhängig von der unzulässigen Aufteilung auf mehrere Monate (hierzu sogleich) hat die Beklagte zumindest für 2005 tatsächlich nicht erhaltene Zulagen der Klägerin angenommen, obwohl sich aus den Lohn-/Gehaltsabrechnungen die konkreten Zahlungen ergaben.
5.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Zulagen im jeweiligen Zuflussmonat zu berücksichtigen und durften nicht auf einen längeren Zeitraum aufgeteilt werden. Bei den Zulagen handelt es sich ebenso wie den Grundbezügen aus der Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM (hierzu BSG Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - Rdn. 32) um Einkünfte in Geld und damit um Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmt die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der VO zu § 82 ist bei der Berechnung der Einkünfte von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einmalige Einnahmen sind, so Satz 2 der Vorschrift, von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 2 gilt auch für Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden. Der Senat lässt offen, ob die in den Sätzen 2 und 3 vorgesehene Aufteilung von einmaligen Einnahmen von der Verordnungsermächtigung des § 96 Abs. 1 SGB XII ("Näheres über die Berechnung des Einkommens") gedeckt ist. Jedenfalls handelt es sich bei den hier üblicherweise in zwei Monaten des Jahres gewährten Zulagen von jeweils 55,00 EUR nicht um einen Regelfall, bei dem die Zulage auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen ist. Eine die Verteilung rechtfertigende Zulage liegt nur dann vor, wenn durch die vollständige Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt (so auch das BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 B 8 SO 35/07 R , Rdn. 22, für den Fall einer einmaligen Einnahme nach § 8 VO zu § 82; nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 VO zu § 82 entsprechend).
5.4. Von dem Entgelt der Klägerin aus ihrer Beschäftigung in der WfbM waren neben den allgemeinen Absetzbeträgen nach § 82 Abs. 2 SGB XII Freibeträge nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII abzusetzen. Steuern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII) waren nicht angefallen, desgleichen keine Beiträge zu Versicherungen i.S. von Nr. 3 der Vorschrift. Abzusetzen waren die Beiträge zur Pflegeversicherung nach Nr. 2 der Vorschrift (1,21 EUR bzw. 1,23 EUR ab dem 1. Januar 2006), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Höhe von 5,20 EUR monatlich nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V. mit § 3 Abs. 5 der VO zu § 82, sowie das Arbeitsförderungsgeld i.S. von § 43 Satz 4 SGB IX in Höhe von 26,00 EUR nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII.
5.5. Weiter war von dem Entgelt nach § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes (in der hier streitigen Zeit 345,00 EUR; hiervon ein Achtel: 43,13 EUR) abzusetzen sowie nach Halbsatz 2 der Vorschrift "zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts". Die Berechnung dieses weiteren Freibetrages ist in den die hier streitige Zeit betreffenden Bescheiden unzutreffend erfolgt. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Urteil vom 23. Februar 2012 L 8 SO 159/09 , dort allerdings nicht entscheidungserheblich; Beschluss vom 17. April 2012 L 8 SO 359/10) ausgeführt, dass der weitere Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII aus dem Brutto- und nicht dem Nettoeinkommen zu berechnen ist. Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest (wie hier Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 L 23 SO 1094/05 Rdn. 34; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Praxishandbuch zum SGB II und SGB XII, Loseblattsammlung Stand: September 2013, III.8 Rdn. 24; Decker in Oestreicher, Kommentar zum SGB XII, Loseblattsammlung Stand: Juni 2011, § 82 Rdn. 104; Lippert in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB XII, Loseblattsammlung Stand: Juni 2013, § 82 Rdn. 116; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 82 Rdn. 49; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rdn. 92; Niedersächsische Hinweise zur Sozialhilfe, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2014, § 82 Rdn. 82.3.2; anderer Ansicht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 L 9 B 156/08 SO PKH Rdn. 7).
Nicht zum Entgelt i.S. des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist, gehört das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX in Höhe von 26,00 EUR. Es zählt nicht im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX zum Arbeitsentgelt (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages), sondern wird von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz an den Beschäftigten weitergereicht. Deshalb ist es rechtssystematisch auch verfehlt, das Arbeitsförderungsgeld nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII vom Einkommen abzusetzen, weil es ohnehin nicht zum Arbeitsentgelt für Beschäftigte in WfbM nach § 138 Abs. 2 SGB IX gehört (so im Ergebnis auch Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 82 Rdn. 49; Geiger in Lehr- und Praxiskommentar - SGB XII, 9. Auflage 2012, § 82 Rdn. 91; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rdn. 92; Niedersächsische Hinweise zur Sozialhilfe, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2014, § 82 Rdn. 82.3.2; anderer Ansicht Lippert in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB XII, Loseblattsammlung Stand: Juni 2013, § 82 Rdn. 116). Es erscheint auch nicht angezeigt, auf einen besonderen sozialpolitischen Anreiz wie dem Arbeitsförderungsgeld nochmals einen Anreiz in Form eines Freibetrages aufzubauen (Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rdn. 92).
5.6. Der weitere Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII (25 vom Hundert der Differenz zwischen dem Bruttoentgelt ohne Arbeitsförderungsgeld von 148,77 EUR und dem Achtel des Eckregelsatzes von 43,13 EUR) beträgt damit in den Monaten Juni 2005, Oktober 2005 und Juni 2006 26,41 EUR. Zusammen mit den Werbungskosten (5,20 EUR), dem Arbeitsförderungsgeld (26,00 EUR) und dem Achtel des Eckregelsatzes (43,13 EUR) sind damit von dem erzielten Einkommen von 174,77 EUR in den Monaten Juni und Oktober 2005 und Juni 2006 insgesamt jeweils 100,74 EUR abzusetzen. Es verbleibt insoweit ein zu berücksichtigendes Einkommen von 74,03 EUR. Bei seiner Entscheidung hat der Senat an dieser Stelle der Berechnung übersehen, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 1,21 EUR bzw. 1,23 EUR ab dem 1. Januar 2006 ebenfalls vom Einkommen abzusetzen sind (s. oben 5.4.), so dass sich bei zutreffender Berechnung ein zu berücksichtigendes Einkommen von 72,82 EUR bzw. von 72,80 EUR ab dem 1. Januar 2006 ergibt.
In den übrigen Monaten errechnet sich ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII von 12,66 EUR (25 vom Hundert der Differenz zwischen dem Bruttoentgelt ohne Arbeitsförderungsgeld von 93,77 EUR und dem Achtel des Eckregelsatzes von 43,13 EUR). Zusammen mit den oben genannten weiteren Beträgen sind damit von dem monatlichen Einkommen von 119,77 EUR insgesamt jeweils 86,99 EUR abzusetzen, es verbleibt insoweit ein zu berücksichtigendes Einkommen von 32,78 EUR (bei Absetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung - s. oben - 31,57 EUR bzw. 31,55 EUR ab dem 1. Januar 2006).
6. Während der gesamten streitigen Zeit errechnete sich damit ein monatlicher Grundsicherungsanspruch der Klägerin von mindestens 330,83 EUR (Bedarf in Höhe von 403,65 EUR abzgl. einzusetzendes Einkommen in den Monaten Juni 2005 und Oktober 2005 von jeweils 72,82 EUR; nach der dem Tenor zu Grunde liegenden im Hinblick auf die Absetzung des Pflegeversicherungsbeitrags unzutreffenden Berechnung des Senats 329,62 EUR unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe von 403,65 EUR abzgl. einzusetzendem Einkommen in den Monaten Juni 2005, Oktober 2005 und Juni 2006 von jeweils 74,03 EUR), der jeweils über den von der Stadt H. bewilligten Beträgen von höchstens 281,97 EUR lag. Der tatsächliche Grundsicherungsanspruch der Klägerin im Juni 2006 betrug danach 330,85 EUR (vom Senat ausgeurteilt 329,62 EUR) sowie in den übrigen Monaten 372,08 EUR (im Jahr 2005) bzw. 372,10 EUR (im Jahr 2006); auch hier abweichend von dem vom Senat ausgeurteilten 370,87 EUR.
Unbeachtlich ist, dass durch die Berücksichtigung der sonstigen Zulagen nur im Zuflussmonat in den Monaten Juni 2005, Oktober 2005 und Juni 2006 eine Änderung zu Lasten der Klägerin erfolgte. Das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) verhindert nicht die Bewertung einzelner Rechenpositionen, sofern im Ergebnis keine Schlechterstellung gegenüber der Verwaltungsentscheidung erfolgt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar 10. Aufl. 2012 § 123 Rdn. 5).
7. Der Rücknahme der demnach rechtswidrigen Bewilligungsbescheide der Stadt Garbsen steht nicht entgegen, dass die Klägerin seit November 2009 wegen der ihr gewährten Erwerbsminderungsrente keinen Anspruch auf (ggfs. ergänzende) Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mehr hatte. Dabei lässt der Senat offen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Wegfall der Bedürftigkeit (hierzu 7.3.) eingetreten ist, der unter Umständen einer nachträglichen Leistungsgewährung entgegenstehen könnte, weil der Rentenbezug erst nach dem Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X begann (zum maßgebenden Zeitpunkt für die Prüfung des Wegfalls der Bedürftigkeit 7.4.). Bedenken gegen einen Wegfall der Bedürftigkeit durch den Rentenbezug der Klägerin könnten hier deswegen bestehen, weil das Einkommen der weiterhin in einer WfbM beschäftigten Klägerin offensichtlich nicht über der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII liegt und sie deshalb nicht zu einem Einkommenseinsatz zu den ihr gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe herangezogen wird.
7.1. Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum sind grundsätzlich nur dann zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf der hilfebedürftigen Person noch decken können. Etwas anderes gilt jedoch, wenn erst im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erstritten werden muss. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gebietet es, in diesen Fällen auch bei fehlender aktueller Bedürftigkeit Sozialhilfe für die Vergangenheit zu gewähren. Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre anderenfalls uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte (BSG Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 - Rdn. 14 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des BVerwG).
7.2. Nach der insoweit auch vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des BSG (a.a.O.) muss der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X hingegen gegenüber den Besonderheiten des Sozialhilferechts differenzierter gesehen werden. Effektiver Rechtsschutz wird grundsätzlich schon durch die Möglichkeit gewährt, gegen einen belastenden Bescheid gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. § 44 SGB X dient dagegen nur der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten der leistungsberechtigten Person auf Kosten der Bindungswirkung von zu ihren Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten (BSG a.a.O., Rdn. 15 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S. 43). Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt unter sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht in jedem Fall, einer früher einmal hilfebedürftigen Person eine Leistung zu gewähren, die nicht mehr benötigt wird.
Grundsätzlich ist deshalb in Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu klären, ob der Bedarf, der nicht durch die ursprünglich begehrte und zu Unrecht versagte Sozialhilfeleistung gedeckt worden war, noch besteht. Eines derartigen Nachweises bedarf es jedoch bei pauschalierten Leistungen wie den hier streitigen höheren Regelsätzen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII nicht. Sie sind bei fortdauernder Bedürftigkeit (hierzu 7.3.) im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X auch nachträglich zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist (BSG a.a.O. Rdn. 20).
7.3. Eine derartige "vergleichbare Belastung" liegt nach Auffassung des Sozialhilfesenats des BSG (BSG a.a.O. Rdn. 21; zuletzt Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R Rdn. 13) dann nicht mehr vor, wenn die Bedürftigkeit inzwischen temporär oder auf Dauer (zum maßgebenden Zeitpunkt der Prüfung s. 7.4.) entfallen ist, etwa weil ein entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben wurde. Dies gilt, so das BSG, auch bei pauschalierten Leistungen. Ob dieser der Judikatur des BSG zu § 44 SGB X in anderen Leistungsbereichen entgegenstehenden Auffassung (der 8. Senat des BSG erwähnt insoweit selber Urteile vom 25. Oktober 1984 11 RAz 3/83 und vom 14. November 2002 B 13 RJ 47/01 R -; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2010 B 4 AS 78/09 R Rdn. 19) zu folgen ist, kann hier dahinstehen (zur Kritik an der Rechtsauffassung des Sozialhilfesenats s. u.a. Conradis in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 55 Rdn. 31; Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X Rdn. 29). Ein derartiger Wegfall der Bedürftigkeit ist im vorliegenden Fall wenn überhaupt (s. oben 7.) jedenfalls nicht vor dem Tag eingetreten, an dem der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wurde.
7.4. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG, nach der bei der Prüfung, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn entfallen sind, in zeitlicher Hinsicht "naturgemäß" auf die letzte Tatsacheninstanz abzustellen ist (so BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - Rdn. 21). Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts des anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist vielmehr nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf den Zeitpunkt der Antragstellung i.S. des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung abzustellen.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts ist der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt regelmäßig von der Klageart abhängig. Bei einer Anfechtungsklage i.S. des § 54 Abs. 1 SGG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, bei einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage auf diejenige zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (s. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rdn. 33, 34). Dieser rechtliche Grundsatz ist aber kein abschließender Rechtssatz. Entscheidend ist das materielle Recht, nach dem auch ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - Rdn. 13 ff.; Ulmer in Hennig, SGG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 54 Rdn. 136; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rdn. 98; zu den Ausnahmen vgl. etwa die Einzelfälle bei Keller, a.a.O., § 54 Rdn. 33a, 34a). Zudem sind die Anspruchstellenden stets so zu stellen, als wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2004 - B 2 U 176/04 B - Rdn. 6 am Ende; Castendieck in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rdr. 77; Keller, a.a.O., § 54 Rdn. 34 am Ende).
Weil es bei dem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X um die Überprüfung eines früheren Bescheids geht, ist insoweit (in Bezug auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des nach § 44 SGB X angegriffenen Bescheids "aus heutiger Sicht" abzustellen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - Rdn. 10, 11; BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R - Rdn. 19; Ulmer, a.a.O., § 54 Rdn. 146). Etwas anderes gilt für den Auszahlungsanspruch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X (in Bezug auf die Leistungsklage) und damit für das hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Erbringung von Leistungen "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches". Diese Voraussetzung ist im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII - wie dargelegt - so auszulegen, dass einem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung nicht zu gewähren ist, wenn er dieser Leistung nicht (mehr) bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - Rdn. 15). Da der Anspruchsteller auch im Zugunstenverfahren stets so zu stellen ist, als wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob Bedürftigkeit i.S. des AsylbLG oder des SGB XII bzw. des SGB II ununterbrochen fortbesteht, die Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sei es auf Antrag oder von Amts wegen.
Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - Rn. 14 m.w.N.), gelten letztlich auch bei Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. In beiden Fällen bringt die betroffene Person - einerseits mit Einlegung des Rechtsbehelfs, andererseits mit der Stellung eines Antrags nach § 44 SGB X - zum Ausdruck, dass sie von der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung überzeugt ist. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert es auch im Zugunstenverfahren, dass die (häufig erhebliche) Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, insbesondere aus Gründen der Überlastung, nicht zum Nachteil der Anspruchsstellenden geht (vgl. allgemein Castendieck, a.a.O., § 54 Rdn. 77).
Gerade der vorliegende Fall, in dem erst nach einer Untätigkeitsklage hinsichtlich des am 26. Juli 2007 gestellten Überprüfungsantrages ein Bescheid erlassen wurde und sowohl das folgende Klageverfahren als auch das Berufungsverfahren jeweils rund drei Jahre gedauert hat, macht deutlich, dass diese nicht im Einflussbereich der Klägerin liegende Zeitverzögerung nicht zu deren Lasten gehen darf.
Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist auch vor dem Hintergrund geboten, dass ein Überprüfungsverfahren ggfs. von Amts wegen eingeleitet werden kann (oder bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides muss). Eine leistungsberechtigte Person darf nicht schlechter gestellt werden, weil im Einzelfall ein gebotenes Aufgreifen von Amts wegen unterbleibt, ein Überprüfungsantrag - zu Unrecht - erfolglos bleibt und die Behörde sich ggfs. über mehrere Instanzen so lange weigert, zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen nachzuzahlen, bis ein ggfs. geringfügiger und / oder nur temporärer Wegfall der Bedürftigkeit eintritt. Deshalb ist auch die Auffassung von Pattar (in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 10 Rdn. 52), der anstelle der letzten mündliche Verhandlung einer Tatsacheninstanz auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellen will, nicht konsequent, weil es auch dann weiterhin der Behörde obliegt, über den Prüfungszeitpunkt zu entscheiden.
7.5. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich jedenfalls zwischen dem Beginn der hier streitigen Zeit im Januar 2005 und ihrem Überprüfungsantrag vom 22. Januar 2007 nicht entscheidungserheblich geändert. Sie hatte durchgehend Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die ihr auch bewilligt worden sind. Ein Wegfall der Bedürftigkeit oder andere den Leistungsanspruch hindernde Umstände lagen nicht vor. Die ihr von Januar 2005 bis Juni 2006 zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen sind ihr unter Änderung der entsprechenden Bescheide der Stadt H. nachzuzahlen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
9. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Der Senat weicht zudem mit seiner Auffassung, dass ein zeitlich nach dem Überprüfungsantrag eintretender Wegfall der Bedürftigkeit unbeachtlich für die Nachzahlung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X ist, von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 -) ab, so dass auch ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt.