Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.11.2008, Az.: 1 A 983/05
Kassenfehlbetrag; Regress; Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.11.2008
- Aktenzeichen
- 1 A 983/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:1120.1A983.05.0A
Rechtsgrundlagen
- 78 I BBG
- 7 PostPersRG
Amtlicher Leitsatz
Zum Regress wegen eines Kassenfehlbetrages bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften
Tatbestand
Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Deutschen Post AG, wendet sich gegen den von der Beklagten geforderten Ersatz eines Kassenfehlbetrages.
Er ist Posthauptsekretär und als Mitarbeiter im Verkauf gleichzeitig Kassenführer "seiner Verkaufskasse". Am 26. Mai 2005 nahm der Kläger nach Schalterschluss den Bargeldbestand der Kasse auf, die keinen Fehlbetrag aufwies. Er brachte die Kasse daraufhin in den Tresor und übergab den Tresorschlüssel in einem verschlossenen Umschlag dem Masterkassenführer. Dieser verschloss den Schlüssel in dem dafür vorgesehenen Sammelfach der Tresorschlüssel. Den Umschlag für den Tresorschlüssel hatte der Kläger lediglich zugeklebt und nicht der Dienstvorschrift entsprechend mit Verschlussmarken und übergreifender Unterschrift versehen. Am 28. Mai 2005 bemerkte der Kläger nach Wiederaufnahme des Dienstes und Erhalt des Umschlags mit Tresorschlüssel beim Einrichten seiner Kasse, dass die Kasse einen Fehlbetrag in Höhe von 200,- EUR aufwies. Wie die 200,- EUR verschwunden sind, konnte nicht ermittelt werden.
Mit Leistungsbescheid vom 13. Oktober 2005 forderte die Beklagte den Kläger zum Ersatz des Kassenfehlbetrages auf. Sie führte aus, der Kläger habe durch grob fahrlässiges Nichtbeachten der Sicherheitsvorschriften den Kassenfehlbetrag mitverursacht und den Betrag daher zu ersetzen.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und trug vor, die Nichtbeachtung der Kassenbestimmungen stelle kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Darüber hinaus hätte die Manipulation am verschlossenen Umschlag auch bei kassenordnungsgemäßer Verschließung des Umschlages erfolgen können.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 zurück. Darin war im Wesentlichen ausgeführt, ursächlich für den Fehlbetrag bzw. mitursächlich sei das nicht ordnungsgemäße Verschließen des Umschlags mit dem Tresorschlüssel gewesen. Das Fehlen der Verschlussmarken und der Unterschrift hätten die Manipulation am Brief erheblich erleichtert, wenn nicht sogar ermöglicht. Die Manipulation wäre auch früher bemerkt worden. Das Nichtbeachten der Kassenbestimmungen stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar, so dass der Kläger ersatzpflichtig sei.
Am 14. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Vorverfahren Bezug genommen und diese vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den Bescheiden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Kassenbestimmungen erlassen worden seien, um die Verantwortung zwischen Kassenführer und Masterkassenführer klar abzugrenzen. Durch die nicht ordnungsgemäße Verschließung des Umschlags sei die Verantwortung nicht übergegangen und die Manipulation auch nicht sofort bemerkt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Deutschen Post AG vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den von der Deutschen Post AG geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes.
Nach § 7 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz haftet der Beamte der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 BBG. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Pflichten verletzt, den Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Tatbestandsvoraussetzungen sind mithin eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung, ein kausaler Schaden, Rechtswidrigkeit und Verschulden im genannten Maßstab. Die Pflichten des Beamten setzen sich dabei aus der Gesamtheit der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden allgemeinen und besonderen dienstlichen Pflichten zusammen; ein Verstoß gegen eine gesetzlich besonders normierte Dienstpflicht wird dabei nicht verlangt.
Der Kläger hat gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Er hat seine Kasse nicht entsprechend den Vorgaben der Dienstvorschriften gesichert. Er hat nämlich die in dem Handbuch "Kassen" geregelte Verschließung des Umschlags mit dem Tresorschlüssel nicht beachtet. Er hat den Umschlag zwar verschlossen, aber nicht mit Verschlussmarken und übergreifenden Unterschriften versehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Diese Pflichtverletzung hat auch zu dem Schaden in Höhe von 200,- EUR geführt. Hierfür ist erforderlich, dass die Pflichtverletzung adäquat kausal für den Schaden war. Das heißt, das pflichtwidrige Verhalten muss nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet gewesen sein, den Schaden herbeizuführen. Mit anderen Worten, das pflichtwidrige Verhalten muss die Möglichkeit eines derartigen Erfolges generell nicht unerheblich erhöht haben; die Möglichkeit des Eintritts eines derartigen Erfolges aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens darf keine so entfernte sein, dass sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann (vgl. Plog/Wiedow/Lebenhöfer/Beyer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Oktober 2008, § 78 Rn 44b). Besteht die Pflichtverletzung - wie hier - in der Nichtbeachtung von Sicherungsvorschriften, die gerade auch dem Schutz vor Diebstählen dienen und hierzu nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet sind, führt dies zur Beweislastumkehr. Der Beamte muss dann bei Nichtbeachtung der Vorschriften nachweisen, dass auch ohne die vorgeschriebene Sicherung ein Diebstahl oder ein Abhandenkommen des Geldes gleich wahrscheinlich gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Verlust der 200 EUR adäquat kausal auf die fehlende Sicherung des Umschlages mit dem Tresorschlüssel zurückzuführen. Denn mit dem bloßen Hinweis des Klägers, auch bei Versehung des Umschlages mit Verschlussmarken und übergreifender Unterschrift seien Manipulationen möglich gewesen, auch bei ordnungsgemäßer Verschließung des Umschlags hätte dieser geöffnet und der Schlüssel entnommen, damit der Tresor geöffnet und aus der Kasse Geld entnommen werden können, hat er die hier gegebene grundsätzliche Eignung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen nicht entkräftet. Es ist damit weiter davon auszugehen, dass die Nichtbeachtung der Vorschriften die Möglichkeit eines Diebstahls nicht unerheblich erhöht hat.
Der Kläger hat die Sicherungspflichten auch grobfahrlässig nicht beachtet. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1972 - 6 C 22.68, Buchholz 132, § 78 BBG Nr. 18). Gemessen hieran ist die Nichtbeachtung der korrekten Verschließung des Umschlages grob fahrlässig gewesen. Als langjährigen Mitarbeiter und Kassenführer waren dem Kläger - wie er einräumt - die Sicherheitsvorschriften geläufig, wonach der Tresorschlüssel nicht nur in einem einfachen Umschlag zu übergeben war, sondern dieser Umschlag besonders zu sichern war. Im Hinblick darauf, dass es sich hier um die zentrale Sicherungsmaßnahme nach Kassenabschluss handelte und dem Umstand, dass nur durch diese Sicherungsmaßnahme der Beamte nach Dienstschluss aus seinem Verantwortungsbereich für seine Verkaufskasse entlassen wurde, war die vorgeschriebene Verschließung des Tresorschlüsselumschlags mit Verschlussmarken und umgreifender Unterschrift für jeden Beamten einleuchtend und naheliegende Pflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, gegen das Urteil die Berufung gemäß § 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.