Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 7 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

(1) Die Gemeinde bestimmt in der Einigungsniederschrift oder in dem Vorbescheid nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, welche beteiligte Person die Kosten des Vorverfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat oder in welchem Verhältnis die Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen haben und setzt die Kosten fest. Die den Beteiligten entstandenen Aufwendungen werden nicht erstattet.

(2) Gebühren werden erhoben für die Durchführung des Vorverfahrens

  1. 1.
    mit Einigung (§ 5 Abs. 2) in Höhe von 120 bis 375 Deutsche Mark,
  2. 2.
    mit Vorbescheid bei Nichteinigung (§ 4 Satz 2 oder § 6 Abs. 1) in Höhe von 120 bis 750 Deutsche Mark;

ihre Bemessung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der Gemeinde. Im Übrigen sind hinsichtlich der Erhebung der Gebühren und der Erstattung der notwendigen Auslagen der Gemeinde die §§ 6 bis 8, 11, 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.