§ 5 WJSchadVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
- Amtliche Abkürzung
- WJSchadVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200010700000
(1) Ist der Wild- und Jagdschaden fristgerecht angemeldet worden, so wirkt die Gemeinde auf eine Einigung der Beteiligten hin.
(2) Bei einer Einigung nimmt die Gemeinde die Erklärungen der Beteiligten in einer von diesen und ihr zu unterzeichnenden Niederschrift auf und stellt diese den Beteiligten zu.