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  • ab 26.03.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

Die Gemeinden berufen ehrenamtliche Sachverständige für Wild- und Jagdschäden jeweils für die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf. Für die Feststellung von Schäden an Waldbäumen beruft die Gemeinde im Einzelfall eine forstsachverständige Person. Für die sachverständigen Personen gelten die §§ 83 bis 86 sowie die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.