§ 2 WJSchadVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
- Amtliche Abkürzung
- WJSchadVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200010700000
Die Gemeinden berufen ehrenamtliche Sachverständige für Wild- und Jagdschäden jeweils für die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf. Für die Feststellung von Schäden an Waldbäumen beruft die Gemeinde im Einzelfall eine forstsachverständige Person. Für die sachverständigen Personen gelten die §§ 83 bis 86 sowie die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.