§ 6 WJSchadVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
- Amtliche Abkürzung
- WJSchadVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200010700000
(1) Besteht im Fall der Nichteinigung nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Schätzung durch eine sachverständige Person ein Anspruch auf Schadensersatz, so erlässt die Gemeinde darüber einen Vorbescheid. Ist ein Anspruch nicht gegeben, so wird dieser durch Vorbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbescheid soll eine Begründung enthalten. Die Gemeinde nimmt eine Niederschrift über den wesentlichen Verhandlungsablauf auf.
(2) Der Vorbescheid und die Niederschrift sind den Beteiligten zuzustellen.
(3) Wenn sich beschädigte landwirtschaftliche Saaten oder Gewächse bis zur Ernte noch wesentlich erholen werden, aber die sachverständige Person schon in dem Termin die vor Erntebeginn bestehende Höhe des Schadens abschätzen kann, erteilt die Gemeinde einen Vorbescheid. Ist die Höhe des Schadens erst unmittelbar vor der Ernte festzustellen, so ist der zunächst erkennbare Schaden nur insofern in der Niederschrift festzuhalten, als dies zur Beweissicherung erforderlich ist.
(4) Einigen sich die Beteiligten nicht und ergeht im ersten Termin auch kein Vorbescheid, weil ausnahmsweise keine sachverständige Person anwesend ist oder weil nach Absatz 3 Satz 2 der endgültige Schaden erst unmittelbar vor der Ernte festgestellt werden kann, so lädt die Gemeinde die Beteiligten und eine sachverständige Person zu einem zweiten Ortstermin zum Erlass eines Vorbescheids.