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§ 4 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

In dem Termin ist zunächst festzustellen, ob ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden und fristgerecht angemeldet worden ist. Ist der Schaden zu spät angemeldet worden, so weist die Gemeinde durch Vorbescheid den Antrag als unzulässig zurück.