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  • ab 26.03.1999 (aktuelle Fassung)

§ 9 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

(1) Aus der Niederschrift über die Einigung (§ 5 Absatz 2) oder dem unanfechtbar gewordenen Vorbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die vor Gütestellen der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Art geschlossen sind.

(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.